8634 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Dezember 2011 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, das Bundesbezügegesetz und das Bezügegesetz geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (1516 der Beilagen) betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes geändert wird, hat der Verfassungsausschuss am 1. Dezember 2011 auf Antrag der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Alois Gradauer, Josef Bucher und Mag. Daniela Musiol einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 GOG-NR einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, zum Bundesbezügegesetz und zum Bezügegesetz zum Gegenstand hat.

 

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Mit der gegenständlichen Novelle soll die im Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre vorgesehene jährliche Anpassung des Ausgangsbetrages bis einschließlich 2012 entfallen.

Zu § 11 Abs. 18 BezBegrBVG:

Die Anpassung der durch das Bundesbezügegesetz zu regelnden Politikerbezüge entfällt bis einschließlich 2012. Dieser Entfall wirkt nachhaltig, die nächste Anpassung mit 1. Jänner 2013 wird daher die mit 1. Juli 2008 festgelegten Bezüge zur Grundlage haben.

Zu § 49t BezG:

Entsprechend dem mit gegenständlicher Novelle normierten Entfall der Anpassung der Politikerbezüge bis einschließlich 2012 sollen sich auch die Pensionen der diesem Bundesgesetz unterliegenden Politiker für das Jahr 2012 nicht erhöhen.“

Durch einen Abänderungsantrag im Plenum des Nationalrates werden Bezüge unter 3.999,- € vom Entfall der Anpassung nicht erfasst.

Art. I dieses Beschlusses des Nationalrates ist ein Fall des Artikel 44 Absatz 2 B‑VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des in seiner Sitzung am 13. Dezember 2011 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Franz Wenger.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde ebenfalls Bundesrat Franz Wenger gewählt.


Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 13. Dezember 2011 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B‑VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2011 12 13

                                  Franz Wenger                                                                     Edgar Mayer

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender