8668 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über Beschluss des Nationalrates vom 29. Februar 2012 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz geändert wird

Dem ORF wird nunmehr die Möglichkeit gegeben, etwa indem er den privaten Rundfunkveranstaltern in transparenter diskriminierungsfreier Weise ein Recht anbietet, Klarheit darüber zu bekommen, ob es sich bei dem in Rede stehenden Sportbewerb um einen Premium-Sportbewerb handelt. Zeitgerecht ist ein solches Angebot dann, wenn es so rechtzeitig erfolgt, dass den privaten Rundfunkveranstaltern eine kaufmännisch vertretbare Dispositionsmöglichkeit gegeben ist. Dass private Rundfunkveranstalter das Übertragungsrecht zu marktüblichen Konditionen erwerben hätten können, kann der ORF etwa glaubhaft machen, indem er die Informationen über das betreffende Übertragungsrecht rechtzeitig online zur Verfügung stellt; er dies also in ähnlicher Weise anbietet, wie er bereits jetzt Sportrechte nach § 31b an Dritte weitergibt. Der Begriff der Glaubhaftmachung ist so zu verstehen, dass kein "voller Beweis", sondern die überwiegende Wahrscheinlichkeit gefordert ist. Eine bloße Behauptung genügt hierfür nicht. Der Maßstab, wann das Vorliegen der relevanten Voraussetzungen glaubhaft ist, kann konstellationsbezogen unterschiedlich sein.

Dem ORF steht es aber auch frei, den geforderten Nachweis auf andere taugliche Weise zu erbringen (zB. wenn es dem ORF vom Rechteinhaber nicht gestattet wäre, die Rechte weiterzugeben). Dabei ist aber zu beachten, dass private Rundfunkveranstalter die Möglichkeit gehabt haben müssen, das Recht zu marktüblichen Konditionen zu erwerben. Maßgeblich wird dabei nicht sein, dass jeder einzelne private Rundfunkveranstalter diese Möglichkeit gehabt hätte; es wird vielmehr auf eine repräsentative Anzahl der am Markt vertretenen, in Bezug auf Reichweite und Empfangbarkeit mit den in Frage kommenden ORF-Programmen vergleichbaren, privaten Programmveranstaltern abzustellen sein. Der ORF seinerseits ist ohnehin gesetzlich zu marktkonformen Verhalten verpflichtet.

 

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 13. März 2012 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Josef Saller.

An der Debatte beteiligte sich mit beratender Stimme Bundesrätin Elisabeth Kerschbaum.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Josef Saller gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 13. März 2012 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2012 03 13

                                    Josef Saller                                                                  Georg Keuschnigg

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender