8686 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 29.03.2012

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Bundesministerien­gesetz 1986, das Konsulargebühren­gesetz 1992, das Stellenbesetzungs­gesetz, das Aktien­gesetz, das Unternehmens­gesetzbuch, das Gerichtsorganisations­gesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Arbeits- und Sozialgerichts­gesetz, das Gerichtsgebühren­gesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Bundes­pensionsamtsübertragungs-Gesetz, das Bundeshaushalts­gesetz 2013, das Bundes­finanzierungs­gesetz, das Bankwesen­gesetz, das Bausparkassen­gesetz, das Zahlungs­dienste­gesetz, das E-Geld­gesetz 2010, das Finanzkonglomerate­gesetz, das Börse­gesetz 1989, das Wertpapieraufsichts­gesetz 2007, das Investmentfonds­gesetz 2011, das Immobilien-Investmentfonds­gesetz, das Pensionskassen­gesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge­gesetz, das Versicherungsaufsichts­gesetz, das Ratingagenturenvollzugs­gesetz, das Waffen­gesetz 1996, das Bundeskriminalamt-Gesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungs­gesetz, das Polizeibefugnis-Entschädigungs­gesetz, das Bundesimmobilien­gesetz, das Schönbrunner Schloß­gesetz, das Marchfeldschlösser-Gesetz, das Beamten-Dienstrechts­gesetz 1979, das Gehalts­gesetz 1956, das Vertragsbediensteten­gesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienst­gesetz, das Landeslehrer-Dienstrechts­gesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechts­gesetz, das Pensions­gesetz 1965, das Bundestheaterpensions­gesetz, das Bundesbahn-Pensions­gesetz, das Bundesbahn­gesetz, das Bezüge­gesetz, das Allgemeine Sozialversicherungs­gesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungs­gesetz, das Bauern‑Sozialversicherungs­gesetz, das Allgemeine Pensions­gesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungs­gesetz, das Bundes­gesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen, das Nachtschwerarbeits­gesetz, das Arbeitslosenversicherungs­gesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungs­gesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungs­gesetz, das Arbeitsinspektions­gesetz 1993, das Arbeit­nehmerInnenschutz­gesetz, das Arbeitskräfteüberlassungs­gesetz, das Arbeitsruhe­gesetz, das Mutterschutz­gesetz 1979, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungs­gesetz, das Arbeitszeit­gesetz, das Bauarbeitenkoordinations­gesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs­gesetz, das Abfallwirtschafts­gesetz 2002, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Chemikalien­gesetz 1996, das Bundes-Bedienstetenschutz­gesetz, das Eisenbahn­gesetz 1957, das Wasserstraßen­gesetz, das Kraftfahr­gesetz 1967, das Containersicherheits­gesetz, das Post-Betriebsverfassungs­gesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Berufsausbildungs­gesetz, das Einführungs­gesetz zu den Verwaltungsverfahrens­gesetzen 2008, das Strahlenschutz­gesetz, das Universitäts­gesetz 2002, das Umweltkontroll­gesetz und das Umweltförderungs­gesetz geändert werden, ein IKT‑Konsolidierungs­gesetz und ein Bundes­gesetz über die Veräußerung von beweglichem Bundesvermögen erlassen werden sowieund das BundesgesetzBundes­gesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion und, die Gerichtstagsverordnung sowie zwei Verordnungen betreffend die Dienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen aufgehoben werden (2. Stabilitäts­gesetz 2012 – 2. StabG 2012)

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Inhaltsverzeichnis

Art .

Gegenstand

1. Hauptstück: Allgemeine und internationale Angelegenheiten

            1 Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

            2 Bundesgesetz, mit dem IKT-Lösungen und IT-Verfahren bundesweit konsolidiert werden – IKT‑Konsolidierungsgesetz

            3 Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992

            4 Änderung des Stellenbesetzungsgesetzes

2. Hauptstück: Justiz

            5 Änderung des Aktiengesetzes

            6 Änderung des Unternehmensgesetzbuches

            7 Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

            8 Änderung der Jurisdiktionsnorm

            9 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Art. 8 und Aufhebung der Gerichtstags­verordnung

          10 Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

          11 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

          12 Änderung der Strafprozessordnung 1975

3. Hauptstück: Finanzen

1. Abschnitt: Bundeshaushalt

          13 Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes

          14 Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

          15 Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

          16 Bundesgesetz über die Veräußerung von beweglichem Bundesvermögen

2. Abschnitt: Finanzmarkt

          17 Änderung des Bankwesengesetzes

 

          18 Änderung des Bausparkassengesetzes

 

          19 Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

 

          20 Änderung des E‑Geldgesetzes 2010

 

          21 Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

 

          22 Änderung des Börsegesetzes 1989

 

          23 Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

 

          24 Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

 

          25 Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

 

          26 Änderung des Pensionskassengesetzes

 

          27 Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

 

          28 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

 

          29 Änderung des Ratingagenturenvollzugsgesetzes

 

4. Hauptstück: Inneres

          30 Änderung des Waffengesetzes 1996

          31 Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes

          32 Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

          33 Änderung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes

5. Hauptstück: Bundesimmobilien

          34 Änderung des Bundesimmobiliengesetzes

          35 Änderung des Schönbrunner Schloßgesetzes

          36 Änderung des Marchfeldschlösser-Gesetzes

6. Hauptstück: Dienstrecht, Arbeit und Soziales, Gesundheit

1. Abschnitt: Dienstrecht

          37 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

          38 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

          39 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

          40 Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienst­gesetzes

          41 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

          42 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

          43 Änderung des Pensionsgesetzes 1965

          44 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

          45 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

          46 Änderung des Bundesbahngesetzes

          47 Änderung des Bezügegesetzes

          48 Aufhebung von Verordnungen betreffend die Dienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen

2. Abschnitt: Sozialversicherung

      4849 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

      4950 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

      5051 Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes

      5152 Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes

      5253 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

      5354 Änderung des Bundesgesetzes über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen

      5455 Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

3. Abschnitt: Arbeitsmarkt

      5556 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

      5657 Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

      5758 Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

4. Abschnitt: Organisation der Arbeitsinspektion

      5859 Aufhebung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion

      5960 Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

      6061 Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

      6162 Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

      6263 Änderung des Arbeitsruhegesetzes

      6364 Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

      6465 Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes

      6566 Änderung des Arbeitszeitgesetzes

      6667 Änderung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes

      6768 Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

      6869 Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

      6970 Änderung des Biozid-Produkte-Gesetzes

      7071 Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

      7172 Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

      7273 Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

      7374 Änderung des Wasserstraßengesetzes

      7475 Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

      7576 Änderung des Containersicherheitsgesetzes

      7677 Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes

      7778 Änderung der Gewerbeordnung 1994

      7879 Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

      7980 Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008

      8081 Änderung des Strahlenschutzgesetzes

5. Abschnitt

      8182 Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank

7. Hauptstück: Hochschulen

      8283 Änderung des Universitätsgesetzes 2002

8. Hauptstück: Umwelt

      8384 Änderung des Umweltkontrollgesetzes

      8485 Änderung des Umweltförderungsgesetzes

 

1. Hauptstück

Allgemeine und internationale Angelegenheiten

Artikel 1

Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

Das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das EBIG-Einführungsgesetz, BGBl. I Nr. xyx/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 6 erster Satz werden nach dem Wort „Hilfsstellen“ ein Beistrich und das Wort „Ausbildungseinrichtungen“ und wird nach dem Wort „Dienstleistungen“ die Wortfolge „im Bereich der Aufgaben gemäß Teil 1 der Anlage zu § 2“ eingefügt.

2. Dem § 17b wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) Für das Inkrafttreten der durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, geänderten oder neu gefassten Bestimmungen, für das Außerkrafttreten der durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten § 16 Z 6 sowie die folgenden Bestimmungen:

           1. § 7 Abs. 6 erster Satz sowie Abschnitt A Z 2, 6 und 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. Mai 2012 in Kraft;

           2. Abschnitt C Z 1 lit. b des Teiles 2 der Anlage zu § 2 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt Abschnitt K Z 10 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 außer Kraft.“

3. In Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird nach der Wortfolge „Hörfunk und Fernsehen“ die Wortfolge „sowie audiovisionelle Berichterstattung“ eingefügt.

4. In Abschnitt A Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet der letzte Satz:

„Allgemeine Angelegenheiten der Anwerbung von Bediensteten des Bundes und Setzung von Maßnahmen zur Förderung der Mobilität im Bundesdienst (Mobilitätsmanagement).“

5. In Abschnitt A wird der Z 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 Folgendes angefügt:

„Dazu gehören insbesondere auch:

Führung des Österreichischen Staatsarchivs; Koordination und Zusammenarbeit mit Bundesmuseen.“

6. In Abschnitt C Z 1 lit. b des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates“.

7. In Abschnitt K des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt die Z 10.

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem IKT-Lösungen und IT-Verfahren bundesweit konsolidiert werden (IKT-Konsolidierungsgesetz – IKTKonG)

1. Abschnitt

Gegenstand und Ziele des Gesetzes

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Vereinheitlichung bestehender und neu zu schaffender IKT-Lösungen und IT-Verfahren des Bundes. Einheitliche Systeme und gemeinsame Lösungen auf Basis vorgegebener IKT-Standards sind zu verwenden, um insbesondere die Rahmenbedingungen für einen effizienten gemeinsamen Betrieb zu schaffen und ein hohes Maß an Datensicherheit und -qualität zu gewährleisten.

(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

           1. IKT-Lösung ist die Gesamtheit aller informationstechnologischen Maßnahmen und technischen Mittel, die erforderlich sind, um Nutzern Funktionen und Informationen automationsunterstützt zur Verfügung zu stellen.

           2. IT-Verfahren ist ein Bestandteil einer IKT-Lösung, der über Informationstechnologie als Service genutzt wird.

           3. IKT Standard ist eine einheitliche oder vereinheitlichte Art und Weise, IKT-Lösungen und IT-Verfahren her- bzw. bereitzustellen.

IKT-Standards

§ 2. (1) IKT-Standards für einheitliche IKT-Lösungen und IT-Verfahren des Bundes betreffen insbesondere den standardisierten IT-Büroarbeitsplatz in der Bundesverwaltung („Bundesclient-Architektur“), eine gemeinsame Lösung zur Entwicklung und Wartung der Internetauftritte der Bundesdienststellen (Content Management System), das IT- Lizenzmanagement des Bundes, die duale Zustellung, elektronische Signaturen, das Identity- und Accessmanagement (Rechte- und Rollenverwaltung), den ELAK, Softwarebausteine bzw. Softwarebibliotheken sowie Basiskomponenten (zB Scanning).

(2) Dieses Bundesgesetz lässt bestehende standardisierte IKT-Lösungen und IT-Verfahren für den Bund, die in Materiengesetzen verankert sind, unberührt. Bei der Weiterentwicklung dieser IKT-Lösungen und IT-Verfahren sind die nach Abs. 1 definierten IKT-Standards zu berücksichtigen.

Festlegung von IKT-Standards

§ 3. (1) Die nähere Festlegung von IKT-Standards im Sinne von § 2 sowie die Festlegung neuer IKT-Standards erfolgt durch Verordnung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen. Sollen spezifische IKT-Standards oder IT-Verfahren zur Umsetzung von rechtlichen Vorhaben im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit einer Bundesministerin oder eines Bundesministers als neue IKT-Standards für den Bund festgelegt werden, ist zusätzlich auch das Einvernehmen mit dieser oder diesem herzustellen.

(2) Die oder der die Eigentümerrechte wahrnehmende Bundesministerin oder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Rechtsträger gemäß Art. 126b B VG zur Anwendung nach Abs. 1 festgelegter Standards verpflichten soweit nicht unionsrechtliche Vorgaben institutioneller, organisatorischer oder IT-technischer Natur entgegen stehen und diese Verpflichtung nicht zu einer Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung dieser Rechtsträger führt.

(3) Bei der Festlegung der IKT-Standards sind die durch Beschluss der Bundesregierung eingerichteten IKT-Koordinationsgremien beratend beizuziehen. Sind Sicherheitsaspekte betroffen, ist zusätzlich das Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (A-SIT) als Sachverständiger, sind Rechenzentrumsaspekte betroffen, ist die BRZ GmbH einzubeziehen.

Zuständigkeit und Kostentragung

§ 4. (1) Ist die Entwicklung, Weiterentwicklung und der Betrieb von IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß § 2 geplant, ist vom Auftraggeber gemäß Abs. 3 von der Bundesrechenzentrum GmbH vor Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens ein Angebot einzuholen. Der Auftraggeber hat auf geeignete Art zu prüfen, ob dieses Angebot nachvollziehbar marktkonform ist. Falls dies zutrifft, ist die BRZ GmbH zu beauftragen.

(2) Für den vorgesehenen Betrieb neuer IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 ist vor Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens ein Angebot der BRZ GmbH einzuholen. Im Übrigen gilt Abs. 1 mit Ausnahme des ersten Satzes.

(3) Die Beauftragung im Sinne von Abs. 1 und 2 hat durch jene Bundesministerin oder jenen Bundesminister zu erfolgen, die oder der in der gemäß § 3 Abs. 1 erlassenen Verordnung dazu bestimmt ist.

(4) Die Weiterentwicklung und der Betrieb von IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß §§ 2 und 3 ist den Nutzern kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Das Verrechnungsmodell ist in der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 festzulegen. Der IKT-Dienstleister des Bundes, die Bundesrechenzentrum GmbH, kann als Zahlstelle eingerichtet werden.

(5) Bei Neuentwicklungen von IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß § 3 können die Tragung der Entwicklungskosten und dazu ergänzende Bestimmungen in der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 festgelegt werden.

2. Abschnitt

e-Rechnung

§ 5. (1) Eine elektronische Rechnung (e‑Rechnung) ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt, gesendet, empfangen und verarbeitet wird. Die e‑Rechnung wird nur dann als Rechnung anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit gewährleistet sind. Die e-Rechnung hat zumindest die im § 11 Abs. 1 UStG 1994 genannten Rechnungsmerkmale zu enthalten. Die näheren Regelungen hinsichtlich der Voraussetzungen der zu verwendenden Datenstrukturen für e‑Rechnungen, der Übertragungswege sowie weitere Voraussetzungen betreffend den Inhalt der e‑Rechnung sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu erlassen.

(2) Im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Bundesdienststellen sind alle Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner von Bundesdienststellen oder deren sonstige Berechtigte zur Ausstellung und Übermittlung von e‑Rechnungen gemäß Abs. 1 verpflichtet. Die Verpflichtung zur Ausstellung und Übermittlung von e‑Rechnungen kann durch Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesminister für Finanzen auf Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner von Rechtsträgern gemäß Art. 126b B‑VG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ausgedehnt werden.

(3) Ausländische Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner von Bundesdienststellen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Ausstellung und Übermittlung von e‑Rechnungen verpflichtet.

(4) Die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner haben sich zur Übermittlung der e‑Rechnung eines von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zur Verfügung gestellten Portals zu bedienen.

(5) Erst nach einer bei der Einbringung durchgeführten Prüfung auf formale Fehlerfreiheit und der damit erfolgten Übernahme durch die Bundesdienststelle gilt die e‑Rechnung als ordnungsgemäß eingebracht.

3. Abschnitt

Vollziehung

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1 bis 4 die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler, hinsichtlich des § 5 die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

§ 7. § 5 ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2013 ereignen.

Artikel 3

Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992

Das Konsulargebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage zu § 1 wird in Tarifpost 1a Abs. 4 die Zahl „10“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

2. In der Anlage zu § 1 wird der Tarifpost 4 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Sind für Beglaubigungen weitere Maßnahmen zur Prüfung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit von Dokumenten erforderlich, so sind die Auslagen hiefür gemäß § 1 Abs. 2 vom Antragsteller zu ersetzen.“

3. In der Anlage zu § 1 wird in Tarifpost 6 Abs. 1 die Zahl „70“ durch die Zahl „76“ ersetzt.

4. In der Anlage zu § 1 wird in Tarifpost 6 Abs. 3 und Abs. 4 die Zahl „25“ durch die Zahl „29“ ersetzt.

5. In der Anlage zu § 1 wird in Tarifpost 6 Abs. 5 die Zahl „57“ durch die Zahl „62“ ersetzt.

6. Dem § 17 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Tarifpost 1a Abs. 4, Tarifpost 4 Abs. 3, Tarifpost 6 Abs. 1, 3, 4 und 5 in der Anlage zu § 1, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft und sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die ein Abgabe- bzw. Ersatzanspruch nach diesem Zeitpunkt entstanden ist.“

Artikel 4

Änderung des Stellenbesetzungsgesetzes

Das Bundesgesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz), BGBl. I Nr. 26/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

2. § 7 lautet:

§ 7. (1) Die Verträge zur Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans haben den Vertragsschablonen gemäß § 6 zu entsprechen. Weiters haben sich derartige Verträge an den in der jeweiligen Branche üblichen Verträgen in folgender Weise zu orientieren:

           1. Beibei Unternehmen, die

                a) überwiegend ihre Leistungen im Wettbewerb anbieten oder im Rahmen eines „inhouse-Verhältnisses“ an den Bund zur Deckung dessen eigenen Bedarfs an Sach- und Dienstleistungen erbringen oder

               b) überwiegend aus Budgetmitteln des Bundes finanziert werden, es sei denn, sie oder mit ihnen verbundenezu im Wettbewerb stehende Unternehmen bieten ihre Leistungen überwiegend im Wettbewerb an oder dienen der Förderungsabwicklung des Bundes,

ist der Gesamtjahresbezug der Mitglieder des Leitungsorgans in Anlehnung an die im Bund für die Bediensteten in vergleichbarer Verantwortung und in vom Gesetz zeitlich begrenzten Funktionen vorgesehenen zu bemessen.

           2. Bei Unternehmen, die nicht unter Z 1 fallenerbringen, gelten für den Gesamtjahresbezug der Mitglieder des Leitungsorgans folgende Bemessungskriterien:

                a) Aufgaben des Mitglieds der Geschäftsleitung,

               b) durchschnittlicher Gesamtjahresbezug der Mitglieder von Leitungsorganen mit, soweit vorhanden, vergleichbaren Aufgaben in der Branche oder allenfalls in vergleichbaren Branchen, wobei auf vergleichbare Unternehmen der öffentlichen Hand im Inland und allenfalls in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bedacht zu nehmen ist, sowie

                c) die wirtschaftliche Lage, der nachhaltige Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens.;

( 2) Leistungs.       bei Unternehmen, die überwiegend die Leistungen im Rahmen eines sonstigen „inhouse-Verhältnisses“ erbringen oder überwiegend aus Budgetmitteln der öffentlichen Hand finanziert werden, ist der Gesamtjahresbezug der Mitglieder des Leitungsorgans in Anlehnung an die im Bund für die Bediensteten in vergleichbarer Verantwortung und in vom Gesetz zeitlich begrenzten Funktionen vorgesehenen zu bemessen.

(2) Zum Gesamtjahresbezug sind leistungs- und erfolgsorientierte Komponenten zum Gesamtjahresbezug habenvorzusehen, die sich an der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und dender notwendigen RessourcenBudgetmittel der öffentlichen Hand zu orientieren.

(3) Näheres zu Abs. 1 und 2 ist in der Vertragsschablonenverordnung zu regeln.“

3. In § 9 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) §§ 6 und 7 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, sind auf alle bei Unternehmen gemäß § 6 Abs. 1 nach dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes vorgenommenen Betrauungen (Wiederbetrauungen) mit einer Geschäftsführungsfunktion anzuwenden.“

2. Hauptstück

Justiz

Artikel 5

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2011 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 78 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Aufsichtsrat hat dafür zu sorgen, dassdaß die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen und Nebenleistungen jeder Art) in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des einzelnen Vorstandsmitglieds, zur Lage der Gesellschaft und zu der üblichen Vergütung stehen und langfristige Verhaltensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung setzen. Dies gilt sinngemäß für Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.“

2. In § 86 wird nach Abs. 4 lautet2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(42a) Mitglied des Aufsichtsrats einer börsenotierten Gesellschaftbörsennotierten Aktiengesellschaft kann weiters auch nicht sein, wer

           1. bereits in acht börsenotierten Gesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzender doppelt auf diese Höchstzahl anzurechnen ist, oder

       2.             in den letztenvergangenen zwei Jahren Vorstandsmitglied dieserder Gesellschaft war, es sei denn, seine Wahl erfolgt auf Vorschlag von Aktionären, die mehr als 25 vom Hundert der Stimmrechte an der Gesellschaft halten. Dem Aufsichtsrat darf jedoch nicht mehr als ein ehemaliges Vorstandsmitglied angehören, für das die zweijährige Frist noch nicht abgelaufen ist.“

3. In § 87 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Bei der Wahl von AufsichtsratsmitgliedernBestellung des Aufsichtsrats hat die Hauptversammlung auf die fachliche und persönliche Qualifikation der Mitglieder sowie auf eine im Hinblick auf die Struktur und das Geschäftsfeld der Gesellschaft fachlich ausgewogene Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu achten. Weiters sind Aspekte der Diversität des Aufsichtsrats im Hinblick auf die Vertretung beider Geschlechter und die AltersstrukturAlterstruktur sowie bei börsenotierten Gesellschaften auch im Hinblick auf die Internationalität der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. Es und ist auch darauf zu achten, dass niemand zumkein Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, der rechtskräftig wegen einereines Deliktes gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, diedas seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt.“

4. In § 92 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein Mitglied des Aufsichtsrats einer börsenotierten Gesellschaft, das in den letzten zwei Jahren Vorstandsmitglied dieser Gesellschaft war, kann nicht zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt werden.“

54. Dem § 262 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) § 78 Abs. 1, § 86 Abs. 4, § 87 Abs. 2a und § 9287 Abs. 1a2a in der Fassung des 2.  Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Sie sind auf den Abschlussdie Bestellung von Vergütungsvereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern sowie auf die Wahl von AufsichtsratsmitgliedernAufsichtsratmitgliedern nach dem 31. August30. Juni 2012 anzuwenden.“

Artikel 6

Änderung des Unternehmensgesetzbuches

Das Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 241 Abs. 4 wird nach der Wendung „so kann sie“ die Wendung „außer in den Fällen des § 243b Abs. 2 Z 3“ eingefügt.§ 243a Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Gesellschaft, deren Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind, hat im Lagebericht darüber hinaus die wichtigsten Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess sowie die Grundsätze der Vergütungspolitik zu beschreiben.“

2. In § 243b Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 3 angefügt:

              „3. die Gesamtbezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder (§ 239 Abs. 1 Z 4 lit. a) und die Grundsätze der Vergütungspolitik.“

3. Dem § 906 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 241243a Abs. 42 und § 243b Abs. 2 Z 2 und 3 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft und. Sie sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember  2011 begonnen haben.“

Artikel 7

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2011, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 15 wird folgender § 16 samt Überschrift eingefügt:

„Hausordnung

§ 16. (1) Die jeweilige Dienststellenleitung hat in Ausübung ihres Hausrechts für die dem Betrieb des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes eine Hausordnung zu erlassen.

(2) Die Hausordnung hat jedenfalls einen Hinweis auf das Waffenverbot gemäß § 1 und auf die Zulässigkeit von Sicherheitskontrollen nach den Bestimmungen der §§ 3 ff zu enthalten.

(3) Weiters ist in die Hausordnung aufzunehmen, dass aus besonderem Anlass weitergehende Sicherheitsmaßnahmen angeordnet werden können, wie insbesondere

           1. Personen- und Sachenkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch andere Kontrollorgane (§ 3 Abs. 1) im gesamten Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft, soweit dadurch nicht die der bzw. dem Vorsitzenden einer Verhandlung während und am Ort der Verhandlung zukommende Sitzungspolizei beschränkt wird,

           2. Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote), und

           3. das Gestatten des Zugangs nur unter der Bedingung der Hinterlegung eines Ausweises oder eines sonstigen Nachweises der Identität oder der Ausstellung eines Besucherausweises.

(4) Ist der Zugang einer Person zum Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich und besteht ein Hausverbot (Abs. 3 Z 2) gegen diese Person, so ist diese Person während ihres Aufenthalts im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft von einem oder mehreren Kontrollorganen (§ 3 Abs. 1) oder einem oder mehreren Organen der Sicherheitsbehörden zu begleiten.

(5) Wer sich weigert, sich den in der Hausordnung vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen zu unterziehen, und deshalb eine zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderliche Verfahrenshandlung nicht vorgenommen hat oder einer Verpflichtung im Gericht nicht nachgekommen ist, ist als unentschuldigt säumig anzusehen.“

2. § 29 wird aufgehoben.

3. In § 98 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 16 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft. § 29 tritt mit Ablauf des 30. September 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass § 29 in der bis zum Ablauf des 30. September 2012 geltenden Fassung für die nach Anlage 2 der Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die bezirksgerichtliche Organisation im Land Niederösterreich, BGBl. Nr. 585/1991, vorgesehenen Gerichtstage weiterhin auslaufend anzuwenden ist.“

Artikel 8

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 49 Abs. 1, von § 51 Abs. 1 Einleitungsteil und in § 52 Abs. 1 wird jeweils 1 wird der Betrag von „10 000 Euro“

1. für die Zeit von 1. Jänner 2013 bis einschließlich 31. Dezember 2014 durch den Betrag „15von „25 000 Euro“, ersetzt.

2. für die Zeit In § 51 Abs. 1 wird im Einleitungssatz der Betrag von 1. Jänner 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2015 „10 000 Euro“ durch den Betrag „20von „25 000 Euro“ undersetzt.

3. für die Zeit ab 1. Jänner 20163. In § 52 Abs. 1 wird der Betrag von „10 000 Euro“ durch den Betrag von „25 000 Euro“

 ersetzt.

Artikel 9

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Art. 8
und Aufhebung der Gerichtstagsverordnung

(1) Art. 8 (Änderung der Jurisdiktionsnorm) Z 1 bis 3 tritt mit 1. Jänner 2013 mit der Maßgabe in Kraft, dass sich die Betragshöhe danach richtet, ob. Diese Bestimmungen sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag innach dem jeweiligen in Z 1, 2 oder 3 genannten Zeitraum31. Dezember 2012 bei Gericht angebracht wird.

(2) Die Gerichtstagsverordnung, BGBl. Nr. 174/1986, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. Nr. 757/1993, wird aufgehoben; sie tritt mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft.

Artikel 10

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 1 und 5 entfällt jeweils die Wortfolge „oder regelmäßig einen Gerichtstag abhält“.

2. In § 21 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder regelmäßig einen Gerichtstag abhält“.

3. Der IV. Abschnitt des Zweiten Hauptstücks wird aufgehoben.

4. In § 59 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder für deren Sprengel es als Arbeits- und Sozialgericht Gerichtstage abhält“.

5. In § 65 Abs. 1 wird vor dem Strichpunkt am Ende der Z 4 folgende Wendung eingefügt:

„ , sowie über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (§ 15 APG)“

6. Dem § 98 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012,

           1. treten § 19 Abs. 1 und 5, § 21 Abs. 4 und § 59 Abs. 2 mit 1. Oktober 2012 und

           2. tritt § 65 Abs. 1 Z 4 mit 1. Jänner 2014

in Kraft. Der IV. Abschnitt des Zweiten Hauptstücks tritt mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 142/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 29a lautet:

§ 29a. Die Tarifpost 15 ist auch in Strafverfahren, die von Amts wegen zu verfolgende Straftaten zum Gegenstand haben, auf die bei Gericht, bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke anzuwenden; § 52 Abs. 2 und 3 StPO bleibt unberührt.“

2. In der Tarifpost 1 Z II wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „159 Euro“ durch den Betrag von „167 Euro“ ersetzt.

3. In der Tarifpost 9 lit. d und e werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert             
                jeweils   von                         12 Euro                 auf          13 Euro,               
                jeweils   von                          3 Euro                  auf           3,20 Euro,          
                               von                          1,60 Euro            auf           1,70 Euro,          
                jeweils   von                          1,50 Euro            auf           1,60 Euro,          
                jeweils   von                          0,90 Euro            auf           1 Euro,
                jeweils   von                          3,60 Euro            auf           3,80 Euro,          
                               von                          2 Euro                  auf           2,20 Euro,          
                               von                          1,80 Euro            auf           1,90 Euro,          
                jeweils   von                         10 Euro                 auf          11 Euro,                              
                               von                         40 Euro                 auf          42 Euro,               
                               von                          3,20 Euro            auf           3,40 Euro,          
                               von                         30 Euro                 auf          32 Euro und        
                               von                          1,40 Euro            auf           1,50 Euro.

4. In der Tarifpost 15

a) lautet die lit. a in der Spalte „Gegenstand“:

         „a) für Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Ausdrucke) aus der Urkundensammlung des Grund- oder Firmenbuchs, die einer Partei ausgestellt werden,“

b) wird in der Anmerkung 6 erster Satz die Wortfolge „ , werden sie von der Partei selbst hergestellt,“ durch die Wortfolge „ , werden sie von der Partei unter Inanspruchnahme gerichtlicher Infrastruktur zur Herstellung solcher Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke selbst angefertigt,“ ersetzt.

5. Dem Art. VI wird folgende Z 47 angefügt:

       „47. § 29a und die Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft und sind auf Aktenabschriften, -ablichtungen und sonstige Kopien sowie Ausdrucke anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 angefertigt wurden; für nach diesem Zeitpunkt durch die Partei selbst ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Infrastruktur hergestellte Aktenabschriften, -ablichtungen und sonstige Kopien ist daher keine Gebühr mehr zu entrichten. Die Tarifposten 1 Z II und 9 lit. d und e in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 7. Mai 2012 in Kraft. Die Tarifpost 1 Z II in der genannten Fassung ist auf Dolmetschleistungen anzuwenden, die nach dem 6. Mai 2012 erbracht werden. § 31a ist in Ansehung der mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“

7. In Art. VII wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„in Ansehung des § 29a für die bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke jedoch die Bundesministerin für Inneres.“

Artikel 12

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 70 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Nach erfolgter Belehrung kann das Opfer in jeder Lage des Verfahrens erklären, auf weitere Verständigungen und Ladungen zu verzichten, in welchem Fall von einer weiteren Beteiligung des Opfers am Verfahren Abstand zu nehmen ist.“

2. Nach § 115d wird folgender § 115e eingefügt:

§ 115e. (1) Unterliegen sichergestellte (§ 110 Abs. 1 Z 3) oder beschlagnahmte (§ 115 Abs. 1 Z 3) Gegenstände oder Vermögenswerte einem raschem Verderben oder einer erheblichen Wertminderung oder lassen sie sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren, so kann das Gericht diese auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf die im § 377 angeordnete Weise veräußern. Die Verwertung hat jedoch solange zu unterbleiben, als die Gegenstände für Beweiszwecke benötigt werden (§ 110 Abs. 4).

(2) Personen, die von der Veräußerung betroffen sind, sind vor der Verwertung, gegebenenfalls unter sinngemäßer Anwendung des § 83 Abs. 5 zu verständigen. Der Erlös tritt an die Stelle der veräußerten Gegenstände. Die Verwertung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird.

(3) Über die Verwertung hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls zugleich mit der Beschlagnahme zu entscheiden.“

3. In § 116 Abs. 1 wird vor dem Wort „erforderlich“ die Wendung „oder zur Aufklärung der Voraussetzungen einer Anordnung auf Auskunft nach Abs. 2 Z 2 in Verfahren wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre (§ 31 Abs. 2 bis 4)“ eingefügt.

4. In § 175 Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Der Beschuldigte kann durch seinen Verteidiger auf die Durchführung einer bevorstehenden Haftverhandlung verzichten.“

5. Nach § 409a wird folgender § 409b eingefügt:

§ 409b. (1) Geldstrafen, verfallene Geldbeträge und Veräußerungserlöse (§§ 115e, 377) fließen dem Bund zu.

(2) 20 vH der nach §§ 20, 20b StGB für verfallen erklärten Vermögenswerte fließen dem Bundesministerium für Inneres zu.“

6. § 514 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) §§ 70, 115e, 116 Abs. 1, 175 Abs. 4 und 409b in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

3. Hauptstück

Finanzen

1. Abschnitt

Bundeshaushalt

Artikel 13

Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG), BGBl. I Nr. 89/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 4 samt Überschrift lautet:

„Haushaltsrechtliche Anordnungsbefugnisse

§ 4. Für die Zuständigkeiten und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 gilt die Übertragung der Anordnungsbefugnisse nach § 7 Abs. 2 Z 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, vom jeweiligen Leiter der haushaltsführenden Stelle an den Obmann der Versicherungsanstalt als erteilt. Der Obmann kann diese Anordnungsbefugnisse im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung dem leitenden Angestellten gemäß § 159 B‑KUVG übertragen.“

2. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Im Rahmen der Befugnisse nach § 4 hat sich der Obmann der Versicherungsanstalt und im Falle der Delegation gemäß § 4 der leitende Angestellte der Buchhaltungsagentur des Bundes gegen Entgelt zu bedienen.“

3. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 samt Überschrift und § 5 Abs. 1 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

Das Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2011 wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 Z 6 entfällt.

2. In § 9 Abs. 1 entfallen der zweite und dritte Satz.

3. § 32 Abs. 4 Z 2 lautet:

         „2. Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) gemäß § 22b des Gehaltgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sind im Ergebnisvoranschlag als finanzierungswirksamer Aufwand sowie als Auszahlungen im Finanzierungsvoranschlag zu veranschlagen. Die Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) sind in jener Untergliederung als Erträge und Einzahlungen zu veranschlagen, in der Pensionen für Beamtinnen und Beamte verrechnet werden.“

4. Dem § 33 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Ergibt sich bei Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses zwischen der tatsächlichen Nettofinanzierung und dem tatsächlichen Nettofinanzierungsbedarf ein Unterschiedsbetrag, so ist dieser Unterschiedsbetrag dem nachfolgenden Finanzjahr zuzurechnen und erhöht die Einzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit des nachfolgenden Finanzjahres.“

5. Nach § 44 wird folgender § 44a samt Überschrift eingefügt:

„IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement

§ 44a. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat durch Bereitstellung von standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren das Personalmanagement des Bundes zu unterstützen. Im Wege von Vereinbarungen oder Verträgen können auch nicht zum Bund gehörige Organe die IKT-Lösungen und IT-Verfahren, die für das Personalmanagement des Bundes bestehen, nutzen. Nicht zum Bund gehörige Organe, sind insbesondere

           1. Organe anderer Gebietskörperschaften,

           2. Organe der Selbstverwaltung,

           3. Gemeinden und kommunale Einrichtungen,

           4. Anstalten öffentlichen Rechts sowie

           5. Unternehmen im Sinne des Art 126b B‑VG.

(2) Der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen obliegt für die Wahrnehmung der Aufgaben gem. Abs. 1 insbesondere die Leitung in technisch-organisatorischen Angelegenheiten.

(3) Unter technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 2 ist die Gesamtheit aller Regelungen, Maßnahmen und technischen Mittel zu verstehen, die einen einwandfreien, bestimmungsgemäßen und effizienten Betrieb und eine solche Weiterentwicklung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sicher stellen. Die technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 2 umfassen auch die Beauftragung von Dienstleistern, insbesondere der BRZ GmbH.

(4) Die Unterstützung für das Personalmanagement des Bundes im Sinne des Abs. 1 umfasst inhaltlich insbesondere die IKT-Lösungen und IT-Verfahren für

           1. Besoldung, Verrechnung und Übertragung in den Bundeshaushalt,

           2. Personalinformation und Personalberichtswesen,

           3. Personaladministration und Dienstkartenmanagement,

           4. Personalorganisation, Personalentwicklung und Organisationsmanagement,

           5. Personaldokumentation, Führung und Archivierung der Personalakten und Schriftgutverwaltung,

           6. Verwaltung und Steuerung der Geschäftsprozesse für Personal und Pensionsempfänger,

           7. Personalcontrolling und Kennzahlenmanagement,

           8. Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterservices, insbesondere Zeitwirtschaft und Reisemanagement

           9. Managementservices und Managementinformation,

         10. Personalplan,

         11. Personalplanung, Personalkostenplanung und Personaleinsatzplanung,

         12. Pensionskonto, Pensionsberechnung und Pensionskasse,

         13. Ausbildungsmanagement,

         14. Veranstaltungsmanagement,

         15. Bewerbungsmanagement und Jobbörse sowie

         16. Schnittstellenmanagement.

(5) Die IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sind, insbesondere vor dem Hintergrund der Transparenz, Effizienz und Wirkungsorientierung, von allen Organen des Bundes zu nutzen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung festzulegen:

           1. den inhaltlichen Umfang, den Nutzungsumfang und den Nutzerkreis,

           2. die bei den Organen des Bundes erforderlichen technischen Voraussetzungen und Maßnahmen für den technisch-organisatorischen Einsatz,

           3. standardisierte Nutzungsmöglichkeiten sowie Verfahren und Geschäftsprozesse,

für die Nutzung und Bereitstellung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes.

(6) Der Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes ist den Organen des Bundes kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat ausgehend von der bestehenden Verrechnung die näheren Bestimmungen der Verrechnung, wie das Verrechnungsmodell oder die Zahlstelle, durch Verordnung festzulegen.

(7) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler mit anderen Organen des Bundes gesonderte Vereinbarungen über die Bereitstellung und den Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes treffen, um spezifische Erweiterungen und Leistungen berücksichtigen zu können. Die Kosten für derartige Erweiterungen und Leistungen sind grundsätzlich von den jeweils anfordernden Organen des Bundes zu tragen.

(8) Der Betrieb und die Erweiterung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren, die für das Personalmanagement des Bundes bestehen, ist nicht zum Bund gehörigen nutzenden Organen im Sinne des Abs. 1 kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Hierbei ist die BRZ GmbH lediglich Zahlstelle.“

6. In § 79 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „fünfzig“ durch das Wort „siebzig“ ersetzt.

7. § 103 lautet:

§ 103. (1) Datenverarbeitungsvorhaben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorhaben, für die Datenverarbeitungsanlagen oder sonstige technische Hilfsmittel zur automatisierten Erledigung von Aufgaben der Haushaltsführung eingesetzt werden oder die wesentliche Änderungen bestehender automatisierter Verfahren darstellen.

(2) Organe des Bundes nach § 5 Abs. 1 BHG 2013 haben sich der von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen bereitgestellten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes zu bedienen.

(3) Vor der Einführung einer im Abs. 1 genannten Maßnahme hat das zuständige haushaltsleitende Organ

           1. eine Aufgabenuntersuchung durchzuführen und

           2. das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen; soweit es sich dabei um in den §§ 6 und 9 RHG genannte Angelegenheiten handelt, ist auch das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen.

(4) Der Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes ist den Organen des Bundes kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat ausgehend von der bestehenden Verrechnung, die näheren Bestimmungen der Verrechnung durch Verordnung festzulegen.

(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann mit Organen des Bundes für spezifische Erweiterungen und Leistungen gesonderte Vereinbarungen über die Kostentragung von Aufwendungen und Mitteln für die Bereitstellung und den Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes treffen.“

8. § 122 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013, dessen § 121 und dessen § 122 Abs. 3 treten hingegen am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.“

9. Dem § 122 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 32 Abs. 4, § 33 Abs. 8, § 44a, § 79 Abs. 1 Z 1 sowie § 103 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

Das Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2010, wird wie folgt geändert:

Dem § 2 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes die Aufgaben eines Auktionators gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausemissionszertifikaten in der Gemeinschaft gegen Kostenersatz durch das Bundesministerium für Finanzen wahrzunehmen.“

Artikel 16

Bundesgesetz über die Veräußerung von beweglichem Bundesvermögen

§ 1. Die Bundesministerin für Finanzen ist zu nachstehender Verfügung über bewegliches Bundesvermögen ermächtigt:

Verkauf von 40 Stück Kampfpanzern des Waffensystems Leopard 2A4 samt Zubehör um mindestens 14 862 500 €.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Finanzen betraut.

2. Abschnitt

Finanzmarkt

Artikel 17

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 98 Abs. 1 und 4 wird der Betrag „50 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 98 Abs. 2 wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 98 Abs. 3 wird der Betrag „5 000 Euro“ durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 98 Abs. 5 und § 99 Abs. 2 wird der Betrag „75 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „150 000 Euro“ ersetzt.

5. In § 99 Abs. 1 wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ und der Betrag „50 000 Euro“ durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.

6. Dem § 107 wird folgender Abs. 75 angefügt:

„(75) § 98 Abs. 1 bis 5 und § 99 Abs. 1 und 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Bausparkassengesetzes

Das Bausparkassengesetz (BSpG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 18 wird folgender Abs. 1f angefügt:

„(1f) § 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG), BGBl. I Nr. 66/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 67 Abs. 1 werden der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ und der Betrag „50 000 Euro“ durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 67 Abs. 2 und 3 wird der Betrag „50 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 67 Abs. 4 wird der Betrag „10 000 Euro“ durch den Betrag „20 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 67 Abs. 7 bis 9 wird der Betrag „5 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „10 000 Euro“ und der Betrag „30 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.

5. In § 67 Abs. 10, § 68 Abs. 1, 4 und 5 wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.

6. In § 67 Abs. 11 wird der Betrag „75 000 Euro“ durch den Betrag „150 000 Euro“ ersetzt.

7. In § 68 Abs. 2 und 3 wird der Betrag „5 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt.

8. Dem § 79 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 67 Abs. 1 bis 4 und 7 bis 10 sowie § 68 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des E‑Geldgesetzes 2010

Das E‑Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 29 Abs. 1, 5 und 6 wird der Betrag „50 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 29 Abs. 2 und 11 wird der Betrag „30 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 29 Abs. 3 wird der Betrag „75 000 Euro“ durch den Betrag „150 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 29 Abs. 4 wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ und der Betrag „50 000 Euro“ durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.

5. In § 29 Abs. 7 wird der Betrag „10 000 Euro“ durch den Betrag „20 000 Euro“ ersetzt.

6. In § 29 Abs. 8 bis 11 wird der Betrag „5 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „10 000 Euro“ und der Betrag „30 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.

7. Dem § 41 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 29 Abs. 1 bis 11 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.“

Artikel 21

Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Das Finanzkonglomerategesetz (FKG), BGBl. I Nr. 70/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 2 wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 18 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 16 Abs.  2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.“

Artikel 22

Änderung des Börsegesetzes 1989

Das Börsegesetz 1989 (BörseG), BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 48 Abs. 1 wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ und der Betrag „50 000 Euro“ durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 48 Abs. 2 wird der Betrag „10 000 Euro“ durch den Betrag „20 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 48 Abs. 5 wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 48 Abs. 6 und § 48c wird der Betrag „75 000 Euro“ durch den Betrag „150 000 Euro“ ersetzt.

5. Dem § 102 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) § 48 Abs. 1, 2, 5 und 6 sowie § 48c in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.“

Artikel 23

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007), BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 94 Abs. 1 und § 95 Abs. 5 wird der Betrag „50 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 95 Abs. 1 und 3 wird der Betrag „30 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 95 Abs. 2 wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ und der Betrag „50 000 Euro“ durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 95 Abs. 4 wird der Betrag „10 000 Euro“ durch den Betrag „20 000 Euro“ ersetzt.

5. § 95 Abs. 8 und 9 lautet:

„(8) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gemäß § 91 Abs. 1 Z 1 und 2 die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11 BWG genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(9) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gemäß § 91 Abs. 1 Z 5 die Pflichten der §§ 34 bis 36 BWG verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.“

6. In § 95 Abs. 10 wird der Betrag „75 000 Euro“ durch den Betrag „150 000 Euro“ ersetzt.

7. Dem § 108 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 94 Abs. 1 sowie § 95 Abs. 1 bis 5 und 8 bis 10 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.“

Artikel 24

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011), BGBl. I Nr. 77/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 190 Abs. 1 bis 6 wird der Betrag „30 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 200 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 190 Abs. 1 bis 6 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.“

Artikel 25

Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Das Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG), BGBl. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 38 Abs. 1 und 2 wird der Betrag „30 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 44 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 38 Abs. 1 und 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.“

Artikel 26

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 46 Abs. 1 wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ und der Betrag „15 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 46a Abs. 1 werden der Betrag „3 000 Euro“ durch den Betrag „6 000 Euro“, der Betrag „15 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ und der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 46a Abs. 2 bis 5 wird der Betrag „30 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 47 wird der Betrag „50 000 Euro“ durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.

5. Dem § 51 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Inkrafttreten; Außerkrafttreten“

6. Dem § 51 wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) § 46 Abs. 1, § 46 Abs. 1 bis 5, § 47 und die Überschrift zu § 51 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.“

Artikel 27

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 44 Abs. 1 wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 45 Abs. 1 wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ und der Betrag „15 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

3. Dem § 73 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.“

Artikel 28

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 107b Abs. 1 und 2, § 108, § 108a Abs. 1 sowie § 109 wird der Betrag „30 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 107b Abs. 3 wird der Betrag „3 000 Euro“ durch den Betrag „6 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 108a Abs. 2 und § 110 Abs. 4 wird der Betrag „10 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „20 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 108a Abs. 3 wird der Betrag „75 000 Euro“ durch den Betrag „150 000 Euro“ ersetzt.

5. In § 110 Abs. 1 und § 112 wird der Betrag „50 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.

6. Dem § 119i wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) § 107b Abs. 1 bis 3, § 108, § 108a Abs. 1 bis 3, § 109, § 110 Abs. 1 und 4 sowie § 112 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.“

Artikel 29

Änderung des Ratingagenturenvollzugsgesetzes

Das Ratingagenturenvollzugsgesetz (RAVG), BGBl. I Nr. 68/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 und 2 wird der Betrag „30 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.

2. Nach § 10 wird folgender § 11 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten

§ 11. § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.“

4. Hauptstück

Inneres

Artikel 30

Änderung des Waffengesetzes 1996

Das Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 42 Abs. 5 erster Satz lautet der erste Satz:

„Die Sicherung, der Transport, die Verwahrung und die allfällige Vernichtung von Kriegsmaterial obliegengemäß Abs. 4 sichergestellter Gegenstände, die im Zusammenhang mit einer gerichtlich strafbaren Handlung stehen, obliegt dem Bundesminister für Inneres, in allen übrigen Fällen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, sofern nicht eine Sicherstellung oder Beschlagnahme nach der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, erfolgt.“

2. In § 42 Abs. 6 zweiter Satz lautet der zweite Satz:

„Dabei gelten § 50 SPG oder, sofern militärische Organe einschreiten, die §§ 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000.“

3. In § 61 wird nach Z 3a folgende Z 3b eingefügt:

       „3b. des § 42 Abs. 5 bis 7 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;“

4. In § 61 Z 4 wird nach dem Zitat „§ 42“ die Wortfolge „– soweit nicht die Vollziehung nach Z 3b dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport obliegt –“ eingefügt.

5. Dem § 62 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 42 Abs. 5 erster Satz und Abs. 6 zweiter Satz sowie § 61 Z 3b und 45 und 6 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tretentritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 31

Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes

Das Bundeskriminalamt-Gesetz – BKA‑G, BGBl. I Nr. 22/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 wird der Beistrich am Ende der Z 2 durch das Wort „und“ ersetzt; die Z 3 entfällt und die Z 4 erhält die Ziffernbezeichnung „3.“.§ 4 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. die Sicherung und allfällige Vernichtung von aufgefundenem Kriegsmaterial gemäß § 42 Abs. 5 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, das im Zusammenhang mit einer gerichtlich strafbaren Handlung steht und“

2. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 2 und § 12 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

3. Nach § 11 wird folgender § 12 samt Überschrift eingefügt:

„Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 12. Mit 1. Jänner 2013 gehen die für die Besorgung der Aufgaben des Entminungsdienstes vorgesehenen Planstellen des Bundesministeriums für Inneres in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport über. Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport fallen, werden in dessen Planstellenbereich übernommen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres stellt nach Anhörung des zuständigen Dienststellenausschusses mit Bescheid fest, welche Beamten des Bundesministeriums für Inneres ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport fallen. Für Vertragsbedienstete gilt das Gleiche mit der Maßgabe, dass anstelle eines Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt. Den auf eine Planstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport übernommenen Bediensteten ist eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zuzuweisen, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Der Bestand, die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der beim Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport eingerichteten Personalvertretungsorgane werden von der Übernahme von Bediensteten nach diesem Absatz nicht berührt.“

Artikel 32

Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz – WHG, BGBl. I Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 10a Abs. 2 lautet:

„(2) Bedienstete des Entschärfungsdienstes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, zu deren Dienstpflicht das Erkennen und Entschärfen sprengstoffhaltiger Gegenstände gehörensowie die Sicherung von Kriegsmaterial, das im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen steht, gehört.“

2. In § 10a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Bedienstete des Entminungsdienstes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, zu deren Dienstpflicht das Bergen, Untersuchen, Unschädlichmachen, die Sicherung, der Transport, die Verwahrung und die allfällige Vernichtung von Kriegsmaterial gehören und Unschädlichmachen aufgefundener noch sprengkräftiger Kriegsrelikte gehört.“

3. In § 10b Abs. 2 wird das Zitat „§ 10a Abs. 1 Z 4“durch das Zitat „§ 10a Abs. 1 Z 1 oder 4“ ersetzt.

4. Dem § 14 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 10a Abs. 2 und 2a und § 10b Abs. 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 33

Änderung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes

Das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wird in einem Bundesgesetz die Anwendung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes angeordnet und fällt die Aufgabe in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers, so tritt in Verfahren nach diesem Bundesgesetz an die Stelle des Bundesministers für Inneres der jeweils zuständige Bundesminister.“

2. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 7 Abs. 3 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

5. Hauptstück

Bundesimmobilien

Artikel 34

Änderung des Bundesimmobiliengesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz), BGBl. I Nr. 141/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2005, wird wie folgt geändert:

Der bisherige Text des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH ist ermächtigt, Liegenschaften an eine zu 100% in ihrem Eigentum stehende Tochtergesellschaft zu übertragen. Ausgenommen davon sind Liegenschaften, die unmittelbar für Bildungszwecke und für Zwecke des Justizvollzuges genutzt werden, soweit es sich dabei nicht um reine Büronutzungen handelt. Die Tochtergesellschaft ist in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu führen.

(3) Mit der Übertragung von Liegenschaften an eine Tochtergesellschaft gemäß Abs. 2 gehen die der Bundesimmobiliengesellschaft mbH in Bezug auf diese Liegenschaften übertragenen Aufgaben, Rechte und Pflichten gemäß §§ 4, 32 und 33, jedoch mit Ausnahme von § 4 Abs. 2 zweiter Satz, auf diese Tochtergesellschaft über.“

Artikel 35

Änderung des Schönbrunner Schloßgesetzes

Das Bundesgesetz über die Gründung einer Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. (Schönbrunner Schloßgesetz), BGBl. Nr. 208/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 117/1994, wird wie folgt geändert:

Dem § 1 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Mit Erwerb der Anteile an der Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H obliegt der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H zur Gewährleistung des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 1 Marchfeldschlösser-Gesetz, BGBl. I Nr. 83/2002 in der geltenden Fassung, auch die Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel. “

Artikel 36

Änderung des Marchfeldschlösser-Gesetzes

Das Bundesgesetz zur Errichtung einer Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. (Marchfeldschlösser-Gesetz), BGBl. I Nr. 83/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

„Gesellschaftsübertragung

§ 2. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen die Geschäftsanteile an der Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. zum Nominalwert in Höhe von 70 000 € an die Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. zu veräußern.“

2. § 2a entfällt.

6. Hauptstück

Dienstrecht, Arbeit und Soziales, Gesundheit

1. Abschnitt

Dienstrecht

Artikel 37

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 15c Abs. 1 wird die Zahl „450“ durch die Zahl „480“ ersetzt.

2. § 20 Abs. 7 lautet:

„(7) Bei der Reduktion des Ersatzes der Ausbildungskosten nach Abs. 4 zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Ausnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr 221/1979, oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 299/1990, nicht zu berücksichtigen.“

3. § 38 Abs. 3 lautet:

„(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

           1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

           2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

           3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

           4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

           5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.“

4. § 38 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie

           1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

           2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.“

5. § 38 Abs. 5 lautet:

„(5) Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.“

6. Dem § 38 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:In § 41a Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Berufungen gegen“ die Wortfolge „Bescheide gemäß § 12a Abs. 1 GehG, gegen“ eingefügt.

„(9) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind7. § 48 Abs. 2 6 entfällt.

8. In § 49 Abs. 5 erster und letzter Satz und entfällt jeweils die Wortfolge „oder 6“.

9. In § 76 Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.entfällt die Wortfolge „oder 6“.

(10) Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:

           1. Verwendungsgruppe „Höherer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;

           2. Verwendungsgruppe „Gehobener Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;

           3. Verwendungsgruppe „Fachdienst“ und vergleichbare Verwendungen;

           4. Verwendungsgruppe „Qualifizierter mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;

           5. Verwendungsgruppe „Mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;

           6. Verwendungsgruppen „Qualifizierter Hilfsdienst“ und „Hilfsdienst“ und vergleichbare Verwendungen.

Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen.“

7. In § 82 Abs. 3 wird das Zitat „§ 38 Abs. 3 Z 3“ durch das Zitat „§ 38 Abs. 3 Z 4“ ersetzt.

811. In § 169 Abs. 1 Z 6, § 173 Abs. 1 Z 5, § 187 Abs. 1 Z 4 und § 187 Abs. 2 Z 4 wird jeweils die Wortfolge „Abs. 4 bis 6“ durch die Wortfolge „Abs. 4 und 5“ ersetzt.

912. In § 169 Abs. 3 und § 173 Abs. 3 wird jeweils das Zitat „§ 38 Abs. 3 Z 4“ durch das Zitat „§ 38 Abs. 3 Z 5“ ersetzt.

1013. Nach § 230b wird folgender § 230c eingefügt:

§ 230c. Für Beamtinnen und Beamte des Post- und Fernmeldewesens gilt § 48 Abs. 6 in der am 30. Juni 2012 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter, dass Verordnungen von den Vorstandsvorsitzenden gemäß § 17 Abs. 3 PTSG zu erlassen sind.“

14. In § 236b Abs. 7 wird nach der Wortfolge „auf Antrag“ die Wortfolge „im beantragten Ausmaß“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.

1115. Nach § 236e wird folgender § 237 samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. xxx/2012

§ 237. Die Zahl „480“ in § 15c Abs. 1 wird für Pensionsantritte, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgen, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt:

 

1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013

456

1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014

462

1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015

468

1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016

474“

 

1216. Nach § 280a wird folgender § 280b samt Überschrift eingefügt:

„IT-Unterstützung des Personalmanagements des Bundes

§ 280b. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat im Rahmen ihrer oder seiner Koordinationskompetenz für allgemeine Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen

           1. die fachlich-inhaltlichen Grundlagen für die Nutzung von standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes festzulegen und

           2. Richtlinien für die grundsätzliche Nutzung der das Personalmanagement unterstützenden IKT-Lösungen und IT-Verfahren zu erlassen.“

1317. Dem § 284 wird folgender Abs. 79 angefügt:

„(79) In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten in Kraft:

           1. § 38 Abs. 3 bis 5, 9 und 10, § 41a Abs. 7, § 49 Abs. 5, § 76 Abs. 3, § 82 Abs. 3, § 169 Abs. 1 Z 6, § 169 Abs. 3, § 173 Abs. 1 Z 5, § 173 Abs. 3, § 187 Abs. 1 Z 4, § 187 Abs. 2 Z 4, § 230c, § 236b Abs. 7 und § 280b samt Überschrift mit 1. Juli 2012,

           2. § 20 Abs. 7 mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag,

           3. § 15c Abs. 1 und § 237 samt Überschrift mit 1. Jänner 2013.

§ 48 Abs. 6 tritt mit 1. Juli 2012 außer Kraft.“

Artikel 38

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§ 38 Abs. 3 Z 3“ durch das Zitat „§ 38 Abs. 3 Z 4“ ersetzt.

2. In § 12a wird Abs. 1 durch folgende Abs. 1 und 1a ersetzt:

„(1) Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. § 38 BDG 1979 ist sinngemäß anzuwenden.

(1a) Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:

           1. Verwendungsgruppe „Höherer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;

           2. Verwendungsgruppe „Gehobener Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;

           3. Verwendungsgruppe „Fachdienst“ und vergleichbare Verwendungen;

           4. Verwendungsgruppe „Qualifizierter mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;

           5. Verwendungsgruppe „Mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;

           6. Verwendungsgruppen „Qualifizierter Hilfsdienst“ und „Hilfsdienst“ und vergleichbare Verwendungen.

Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen.“

3. In § 12b Abs. 3 Z 3 wird das Zitat „§§ 44, 49a und 105 und 160“ durch das Zitat „§§ 49a, 105 und 160“ ersetzt.

34. § 12b wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Nach einer Überstellung von Amts wegen ist die Beamtin oder der Beamte zumindest so zu stellen, als wäre eine von ihr oder ihm nicht selbst zu vertretende Verwendungsänderung innerhalb ihrer oder seiner Verwendungsgruppe erfolgt.“

4. Dem § 16a5. § 15 Abs. 1 Z 2 entfällt.

6. In § 15 Abs. 3 Z 3 wird folgender Satz angefügt:das Zitat „Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9“ durch das Zitat „Abs. 1 Z  4 bis 6, 8 und 9“ ersetzt.

„Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage als abgegolten gelten.“

57. In § 16 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „oder 6“.

8. § 16a samt Überschrift entfällt.

9. In § 20c Abs. 2a entfallen das Wort „anderen“ und die Wortfolge „als dem Bund“.

610. In § 22 Abs. 1a entfallen in der Tabelle die die Geburtsjahrgänge von „ab 1986“ bis einschließlich „1976“ betreffenden Zeilen.

711. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:

§ 106a. (1) Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens, für die ein Dienstplan gemäß § 230c BDG 1979 gilt, gebührt für die über die im § 48 Abs. 2 BDG 1979 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit, eine monatliche Pauschalvergütung.

(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamtinnen und Beamte gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig.

(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.“

12. Dem § 175 wird folgender Abs. 71 angefügt:

„(71) In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten in Kraft:

           1. § 10 Abs. 1 Z 1, § 12a Abs. 1 und 1a, § 12b Abs. 3 Z 3, § 12b Abs. 5, § 15 Abs. 3 Z 3, § 16 Abs. 8 und § 16a106a mit 1. Juli 2012,

           2. § 22 Abs. 1a mit 1. Jänner 2014,

           3. § 20c Abs. 2a mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag.

§ 15 Abs. 1 Z 2 und § 16a samt Überschrift treten mit 1. Juli 2012 außer Kraft.“

Artikel 39

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 27a Abs. 8 entfällt.

2. In § 29f Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder 6“.

3. § 30 Abs. 7 lautet:

„(7) Bei der Reduktion des Ersatzes der Ausbildungskosten nach Abs. 5 zweiter Satz sind Zeiten eines KarenzurlaubsKarenzurlaubes, mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, nicht zu berücksichtigen.“

4. In § 49h Abs. 5 wird die Wortfolge „Abs. 3 bis 6“ durch die Wortfolge „Abs. 3 bis 5“ ersetzt.

5. In § 49o Abs. 2 wird die Wortfolge „Abs. 4 bis 6“ durch die Wortfolge „Abs. 4 und 5“ ersetzt.

6. In § 73 Abs. 3b wird das Zitat „Abs. 4a“ durch das Zitat „Abs. 3a“ersetzt.

37. In § 100 Abs. 58 Z 1 wird das Zitat „Abs. 57a“ durch das Zitat „Abs. 57 letzter Satz“ ersetzt.

48. Dem § 100 wird folgender Abs. 61 angefügt:

„(61) § 30 Abs. 7 und § 73 Abs. 3b inIn der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit demin Kraft:

           1. § 29f Abs. 3, § 49h Abs. 5 und § 49o Abs. 2 xxx/2012 mit 1. Juli 2012,

           2. § 30 Abs. 7, § 73 Abs. 3b und § 100 Abs. 58 Z 1 mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

§ 27a Abs. 8 tritt mit 1. Juli 2012 außer Kraft.“

Artikel 40

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 87a Abs. 1 wird die Zahl „450“ durch die Zahl „480“ ersetzt.

2. In § 166d Abs. 7 wird nach der Wortfolge „auf Antrag“ die Wortfolge „im beantragten Ausmaß“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.

3. Nach § 166i wird folgender § 166j samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. xxx/2012

§ 166j. Die Zahl „480“ in § 87a Abs. 1 wird für Pensionsantritte, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgen, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt:

 

1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013

456

1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014

462

1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015

468

1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016

474“

 

4. Dem § 212 wird folgender Abs. 59 angefügt:

„(59) In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten in Kraft:

           1. § 166d Abs. 7 mit 1. Juli 2012,

           2. § 87a Abs. 1 und § 166j samt Überschrift mit 1. Jänner 2013.“

Artikel 41

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 13c Abs. 1 wird die Zahl „450“ durch die Zahl „480“ ersetzt.

2. In § 115d Abs. 7 wird nach der Wortfolge „auf Antrag“ die Wortfolge „im beantragten Ausmaß“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.

3. Nach § 115g wird folgender § 115h samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. xxx/2012

§ 115h. Die Zahl „480“ in § 13c Abs. 1 wird für Pensionsantritte, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgen, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt:

 

1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013

456

1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014

462

1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015

468

1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016

474“

 

4. In § 123 Abs. 66 Z 1 entfällt die Wortfolge „sowie der Entfall des § 49“.

5. Dem § 123 wird folgender Abs. 67 angefügt:

„(67) In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten in Kraft:

           1. § 115d Abs. 7 mit 1. Juli 2012,

           2. § 13c Abs. 1 und § 115h samt Überschrift mit 1. Jänner 2013,

           3. § 123 Abs. 66 Z 1 mit 1. Jänner 2012.“

Artikel 42

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 13c Abs. 1 wird die Zahl „450“ durch die Zahl „480“ ersetzt.

2. In § 124d Abs. 7 wird nach der Wortfolge „auf Antrag“ die Wortfolge „im beantragten Ausmaß“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.

3. Nach § 124h wird folgender § 124i samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. xxx/2012

§ 124i. Die Zahl „480“ in § 13c Abs. 1 wird für Pensionsantritte, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgen, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt:

 

1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013

456

1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014

462

1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015

468

1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016

474“

 

4. In § 127 Abs. 49 Z 1 entfällt die Wortfolge „sowie der Entfall des § 49“.

5. Dem § 127 wird folgender Abs. 50 angefügt:

„(50) In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten in Kraft:

           1. § 124d Abs. 7 mit 1. Juli 2012,

           2. § 13c Abs. 1 und § 124i samt Überschrift mit 1. Jänner 2013,

           3. § 127 Abs. 49 Z 1 mit 1. Jänner 2012.“

Artikel 43

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 14 erster Satz lautet:

„Auf Beamtinnen und Beamte, die

           1. nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind oder

           2. die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind,

sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 2005 aufgenommenen oder vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden.“

2. In § 15c Abs. 1 wird das Wort „jeweiligen“ durch die Wortfolge „für das Jahr 2012 geltenden“ ersetzt.

3. In § 59 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§ 16a GehG“ durch das Zitat „§ 106a GehG“ ersetzt.

4. § 99 Abs. 3 lautet:

„(3) Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und des § 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.“

5. § 99 Abs. 6 lautet:

„(6) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5% oder weniger als 36 Monate beträgt. In diesem Fall ist der Ruhebezug nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen.“

6. Nach § 105 wird folgender § 105a samt Überschrift eingefügt:

„Kontoerstgutschrift für nach dem 31. Dezember 1975 geborene Beamtinnen und Beamte

§ 105a. (1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren und vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, wird durch Berechnung eines Ausgangsbetrags und eines Vergleichsbetrags eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 ermittelt.

(2) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist der Ruhebezug nach Abschnitt II und IX dieses Bundesgesetzes, der der Beamtin oder dem Beamten im Fall der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gebührte, zu berechnen. Die gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG, die mit dem für das Jahr 2013 geltenden und um 30% erhöhten Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen sind, aufzuwerten. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Dazu ist ein Kinderzurechnungsbetrag zu ermitteln, der pro Monat einer Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 ein Zwölftel von3 1,78% der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt. Der Kinderzurechnungsbetrag darf den um 22% erhöhten für das Jahr 2013 geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG nicht unterschreiten und den um 70% erhöhten für das Jahr 2013 geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG nicht übersteigen.

(3) Die nach Abs. 2 ermittelte Pensionshöhe bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.

(4) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist weiters der Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz bei Anwendung der Parallelrechnung nach der am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage zu berechnen, der der Beamtin oder dem Beamten gebührte, wäre sie oder er mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in den Ruhestand versetzt worden. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.

(5) Die nach Abs. 4 ermittelte Pensionshöhe auf Grund der Parallelrechnung bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.

(6) Das 14‑fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift. Ist jedoch der Ausgangsbetrag mehr als 3,5% niedriger oder höher als der Vergleichsbetrag, bildet das 14‑fache des um 3,5% verminderten oder erhöhten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift.

(7) Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis 30. Juni 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.

(8) Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen der für die Bemessung maßgebenden Werte neu zu berechnen.

(9) Die für die Beamtin oder den Beamten zuständige Dienstbehörde 1. Instanz hat bis 30. April 2014 die für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift erforderlichen Daten der pensionskontoführenden Stelle zur Verfügung zu stellen. Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Übermittlung der Daten nach den von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter erstellten technischen Vorgaben liegt bei den Dienstbehörden.“

7. Dem § 109 wird folgender Abs. 71 angefügt:

„(71) In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten in Kraft:

           1. § 59 Abs. 1 Z 2 mit 1. Juli 2012,

           2. § 15c Abs. 1 mit 1. Jänner 2013,

           3. § 1 Abs. 14, § 99 Abs. 3 und 6 sowie § 105a samt Überschrift mit 1. Jänner 2014.“

Artikel 44

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Bundestheaterbedienstete, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind, sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Bundestheaterbediensteten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Allgemeine Sozialversicherungsrecht (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, und das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden.“

2. In § 2f Abs. 1 wird die Zahl „450“ durch die Zahl „480“ ersetzt.

3. In § 10 Abs. 2a entfallen in der Tabelle die die Geburtsjahrgänge von „ab 1986“ bis einschließlich „1976“ betreffenden Zeilen.

4. In § 18g Abs. 7 wird nach der Wortfolge „auf Antrag“ die Wortfolge „im beantragten Ausmaß“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.

5. Nach § 18o wird folgender § 18p samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. xxx/2012

§ 18p. Die Zahl „480“ in § 2f Abs. 1 wird für Pensionsantritte, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgen, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt:

 

1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013

456

1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014

462

1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015

468

1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016

474“

 

6. § 19 Abs. 3 lautet:

„(3) Neben dem Ruhebezug ist für den Bundestheaterbediensteten eine Pension unter Anwendung des APG und des § 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.“

7. Nach § 21c wird folgender Abschnitt IIIa eingefügt:

„Abschnitt IIIa

Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1975 Geborene

Kontoerstgutschrift für nach dem 31. Dezember 1975 geborene Bundestheaterbedienstete

§ 21d. (1) Für Bundestheaterbedienstete, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind, wird durch Berechnung eines Ausgangsbetrags und eines Vergleichsbetrags eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 ermittelt.

(2) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist der Ruhebezug nach Abschnitt I dieses Bundesgesetzes, der der oder dem Bundestheaterbediensteten im Fall der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gebührte, zu berechnen. Die gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG, die mit dem für das Jahr 2013 geltenden und um 30% erhöhten Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen sind, aufzuwerten. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Dazu ist ein Kinderzurechnungsbetrag zu ermitteln, der pro Monat einer Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 ein Zwölftel von 1,78% der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt. Der Kinderzurechnungsbetrag darf den um 22% erhöhten für das Jahr 2013 geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG nicht unterschreiten und den um 70% erhöhten für das Jahr 2013 geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG nicht übersteigen.

(3) Die nach Abs. 2 ermittelte Pensionshöhe bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.

(4) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist weiters der Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz bei Anwendung der Parallelrechnung nach der am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage zu berechnen, der der oder dem Bundestheaterbediensteten gebührte, wäre sie oder er mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in den Ruhestand versetzt worden. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.

(5) Die nach Abs. 4 ermittelte Pensionshöhe auf Grund der Parallelrechnung bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.

(6) Das 14‑fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift. Ist jedoch der Ausgangsbetrag mehr als 3,5% niedriger oder höher als der Vergleichsbetrag, bildet das 14‑fache des um 3,5% verminderten oder erhöhten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift.

(7) Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis 30. Juni 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.

(8) Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen der für die Bemessung maßgebenden Werte neu zu berechnen.“

8. Dem § 22 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten in Kraft:

           1. § 18g Abs. 7 mit 1. Juli 2012,

           2. § 2f Abs. 1 und § 18p samt Überschrift mit 1. Jänner 2013,

           3. § 1 Abs. 1, § 10 Abs. 2a, § 19 Abs. 3 und Abschnitt IIIa mit 1. Jänner 2014.“

Artikel 45

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB‑PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Auf Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind, sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Allgemeine Sozialversicherungsrecht (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, und das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden.“

2. In § 2b Abs. 1 wird die Zahl „450“ durch die Zahl „480“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 2 letzter Satz wird nach dem Zitat „§ 2 Abs. 1 Z 4“ das Zitat „oder § 2 Abs. 2 Z 6“ eingefügt.

4. In § 5 Abs. 3 wird der Prozentsatz „0,175%“ durch den Prozentsatz „0,525%“ ersetzt.

5. In § 14c Abs. 1 wird das Wort „jeweiligen“ durch die Wortfolge „für das Jahr 2012 geltenden“ ersetzt.

6. Dem § 62 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten in Kraft:

           1. § 5 Abs. 3 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,

           2. §§ 2b Abs. 1, § 5 Abs. 2 letzter Satz, § 14c Abs. 1 und § 65c samt Überschrift mit 1. Jänner 2013,

           3. § 1 Abs. 12, § 66 Abs. 3 und Abschnitt XIII mit 1. Jänner 2014.“

7. Nach § 65b wird folgender § 65c samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. xxx/2012

§ 65c. Die Zahl „480“ in § 2b Abs. 1 wird für Pensionsantritte, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgen, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt:

 

1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013

456

1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014

462

1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015

468

1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016

474“

 

8. § 66 Abs. 3 lautet:

„(3) Neben dem Ruhebezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und des § 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.“

9. Nach § 71 wird folgender Abschnitt XIII eingefügt:

„Abschnitt XIII

Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1975 Geborene

Kontoerstgutschrift für nach dem 31. Dezember 1975 geborene Beamtinnen und Beamte

§ 72. (1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind, wird durch Berechnung eines Ausgangsbetrags und eines Vergleichsbetrags eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 ermittelt.

(2) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist der Ruhebezug nach Abschnitt II und § 25 dieses Bundesgesetzes, der der Beamtin oder dem Beamten im Fall der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gebührte, zu berechnen. Die gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG, die mit dem für das Jahr 2013 geltenden und um 30% erhöhten Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen sind, aufzuwerten. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.

(3) Die nach Abs. 2 ermittelte Pensionshöhe bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.

(4) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist weiters der Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz bei Anwendung der Parallelrechnung nach der am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage zu berechnen, der der Beamtin oder dem Beamten gebührte, wäre sie oder er mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in den Ruhestand versetzt worden. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.

(5) Die nach Abs. 4 ermittelte Pensionshöhe auf Grund der Parallelrechnung bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.

(6) Das 14‑fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift. Ist jedoch der Ausgangsbetrag mehr als 3,5% niedriger oder höher als der Vergleichsbetrag, bildet das 14‑fache des um 3,5% verminderten oder erhöhten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift.

(7) Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis 30. Juni 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.

(8) Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen der für die Bemessung maßgebenden Werte neu zu berechnen.

(9) Die für die Beamtin oder den Beamten zuständige Gesellschaft oder Einrichtung hat bis 30. April 2014 der pensionskontoführenden Stelle die für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.“

Artikel 46

Änderung des Bundesbahngesetzes

Das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 52 Abs. 5 Z 5 entfallen in der Tabelle die die Geburtsjahrgänge „1977“ und „1976“ betreffenden Zeilen.

2. Dem § 56 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 52 Abs. 5 Z 5 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 47

Änderung des Bezügegesetzes

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 44n Z 2 lit. a und b lautet:

              „a) für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 4,7 Prozentpunkte und

               b) für die ab dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 11,7 Prozentpunkte.“

2. Dem § 45 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) § 44n Z 2 lit. a und b in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

Artikel 48

Aufhebung von Verordnungen betreffend die Dienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen

Folgende Verordnungen werden mit Ablauf des 30. Juni 2012 aufgehoben:

           1. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bundesdienst verlängert wird, BGBl. Nr. 799/1974,

           2. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Dienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verlängert wird, BGBl. Nr. 584/1995.

2. Abschnitt

Sozialversicherung

Artikel 49

Artikel 48

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (77. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2012122/2011, wird wie folgt geändert:

Teil 1

1. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e entfällt die Wendung „der Controllinggruppe (§ 32a), des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich (§ 442) und“.

2. Die §§ 32a bis 32g samt Überschriften werden aufgehoben.

3. Der Abschnitt IVb des Achten Teiles (§§ 442 bis 442c samt Überschriften) wird aufgehoben.

4. Im § 447a Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „2,0 %“ durch den Ausdruck „1,64 %“ ersetzt.

5. Im § 447a Abs. 6 wird der Beistrich am Ende der Z 2 durch das Wort „und“ ersetzt, die Z 3 wird aufgehoben und die bisherige Z 4 erhält die Bezeichnung „3.“.

6. § 447f Abs. 11 lautet:

„(11) Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Abs. 3 Z 2 werden aufgebracht

           1. durch den Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung (§ 51b dieses Bundesgesetzes, § 27a GSVG, § 24a BSVG, § 20a B‑KUVG);

           2. soweit die Zusatzbeiträge nach Z 1 nicht ausreichen, durch Überweisungen der Krankenversicherungsträger (§ 31 Abs. 1) nach folgendem Schlüssel:

Wiener Gebietskrankenkasse

18,81319 % 

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

11,47897 % 

Burgenländische Gebietskrankenkasse

1,29897 % 

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse

14,33519 % 

Steiermärkische Gebietskrankenkasse

8,41037 % 

Kärntner Gebietskrankenkasse

3,70268 % 

Salzburger Gebietskrankenkasse

5,23748 % 

Tiroler Gebietskrankenkasse

5,42572 % 

Vorarlberger Gebietskrankenkasse

3,48345 % 

Betriebskrankenkasse Austria Tabak

0,06479 % 

Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe

0,35058 % 

Betriebskrankenkasse Mondi

0,05842 % 

Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme

0,21491 % 

Betriebskrankenkasse Zeltweg

0,09834 % 

Betriebskrankenkasse Kapfenberg

0,16160 % 

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, Abteilung A (als Träger der Krankenversicherung)

1,40884 % 

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, Abteilung B (als Träger der Krankenversicherung)

1,47376 % 

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Krankenversicherung)

13,60647 %

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung)

7,38738 %

Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Krankenversicherung)

2,98889 %

Dieser Schlüssel ist jährlich, erstmals für das Geschäftsjahr 2012, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Beitragseinnahmen der einzelnen Krankenversicherungsträger von diesem Geschäftsjahr zum Geschäftsjahr 2010 in weiterer Folge vom laufenden Geschäftsjahr zum vorangegangenen Geschäftsjahr vom Hauptverband neu festzusetzen. Hiebei sind als Beitragseinnahmen die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige, für freiwillig Versicherte und für Arbeitslose heranzuziehen. Die Zusatzbeiträge nach Z 1 sind außer Betracht zu lassen. Abs. 10 letzter Satz ist anzuwenden. Für das Geschäftsjahr 2011 ist § 447f Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011 anzuwenden.“

7. § 593 Abs. 7 wird aufgehoben.

8. § 658 Abs. 4 lautet:

„(4) § 73 Abs. 2 ist für die Kalenderjahre 2010 bis 2016 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 318 (322) folgende Prozentsätze treten:

           1. im Jahr 2010 der Prozentsatz von 290,

           2. im Jahr 2011 der Prozentsatz von 297,

           3. im Jahr 2012 der Prozentsatz von 289,

           4. im Jahr 2013 der Prozentsatz von 297,

           5. im Jahr 2014 der Prozentsatz von 303,

           6. im Jahr 2015 der Prozentsatz von 310 und

           7. im Jahr 2016 der Prozentsatz von 310.“

9. Nach § 664 wird folgender § 665 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 4849 Teil 1 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx (77. Novelle)

§ 665. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2013 § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e;

           2. rückwirkend mit 1. Jänner 2012 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 die §§ 447a Abs. 4 erster Satz und Abs. 6 sowie 447f Abs. 11;

           3. rückwirkend mit 1. Jänner 2012 § 658 Abs. 4.

(2) Die §§ 447a Abs. 4 erster Satz und Abs. 6 sowie 447f Abs. 11 treten mit 1. Jänner 2021 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung in Kraft.

(3) Die §§ 32a bis 32g samt Überschriften, 593 Abs. 7 sowie der Abschnitt IVb des Achten Teiles samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.“

Teil 2

1. Dem § 31 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Der Hauptverband ist verpflichtet, jedes dritte Kalenderjahr, beginnend mit dem Kalenderjahr 2013, jeweils bis zum 30. November, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einen Bericht vorzulegen über

           1. das Ausmaß der im abgelaufenen Kalenderjahr erworbenen Versicherungszeiten nach den §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und 225 Abs. 1 Z 8 dieses Bundesgesetzes, nach § 3 Abs. 3 GSVG und nach § 4a BSVG samt den zugrunde liegenden Beitragsleistungen,

           2. das Ausmaß der Aufwendungen der Pensionsversicherungsträger für die Anrechnung der Versicherungszeiten nach Z 1 und der entsprechenden Ersatzzeiten bei Pensionsneuzuerkennungen im abgelaufenen Kalenderjahr und

           3. die beitrags- und leistungsrechtlichen Auswirkungen der Wanderversicherung nach § 251a dieses Bundesgesetzes, nach § 129 GSVG und nach § 120 BSVG.“

2. § 79b wird aufgehoben.

3. § 108 Abs. 3 lautet:

„(3) Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2013 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 141 €, vervielfacht mit der Aufwertungszahl für das Jahr 2013 und zuzüglich von 3 €. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.“

4. Im § 255 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „57. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „60. Lebensjahr“ ersetzt.

5. Im § 264 Abs. 6a erster Satz wird nach dem Ausdruck „Höchstbeitragsgrundlage“ jeweils der Ausdruck „für das Kalenderjahr 2012“ eingefügt.

6. Im § 292 Abs. 8 dritter Satz wird der Ausdruck „15 %“ durch den Ausdruck „13%“ ersetzt.

7. Im § 354 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:

         „5. die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (§ 15 APG).“

8. § 363 Abs. 3 Z 2 wird aufgehoben.

9. Im § 365 Abs. 2 dritter Satz entfällt der Ausdruck „Verkehrs-Arbeitsinspektorat,“.

10. § 365 Abs. 3 lautet:

„(3) § 21 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27/1993, und die auf Grund des § 92 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984, erlassenen Ausführungsbestimmungen werden durch die Abs. 1 und 2 nicht berührt.“

11. Im § 607 Abs. 10 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:

         „3. an die Stelle der 450 Versicherungsmonate (Z 2 lit. a) bzw. an die Stelle der 420 Beitragsmonate (Z 2 lit. b) für

                a) Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2013 liegt, der Erwerb von mindestens 456 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 426 derartigen Beitragsmonaten,

               b) Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2014 liegt, der Erwerb von mindestens 462 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 432 derartigen Beitragsmonaten,

                c) Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2015 liegt, der Erwerb von mindestens 468 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 438 derartigen Beitragsmonaten,

               d) Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2016 liegt, der Erwerb von mindestens 474 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 444 derartigen Beitragsmonaten,

                e) Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2017 liegt, der Erwerb von mindestens 480 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 450 derartigen Beitragsmonaten.“

12. Im § 607 wird nach Abs. 10 folgender Abs. 10a eingefügt:

„(10a) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) nach Abs. 10 – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.“

12a. § 658 Abs. 2 Z 2 wird aufgehoben.

13. Nach § 665 wird folgender § 666 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 4849 Teil 2 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx (77. Novelle)

§ 666. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 in Kraft:

           1. mit 1. Juli 2012 die §§ 31 Abs. 13 sowie 365 Abs. 2 und 3;

           2. mit 1. Jänner 2013 die §§ 108 Abs. 3, 255 Abs. 4, 264 Abs. 6a sowie 607 Abs. 10 und 10a;

           3. mit 1. Jänner 2014 § 354 Z 4 und 5;

           4. mit 1. Jänner 2015 § 292 Abs. 8.

(2) Die §§ 79b und 363 Abs. 3 Z 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.

(3) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sind die Pensionen in den Kalenderjahren 2013 und 2014 so zu erhöhen, dass der dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) entsprechende Erhöhungsprozentsatz

           1. im Kalenderjahr 2013 um einen Prozentpunkt und

           2. im Kalenderjahr 2014 um 0,8 Prozentpunkte

vermindert wird.

(4) § 255 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2012 liegt, und zwar so, dass an die Stelle des vollendeten 60. Lebensjahres in den Kalenderjahren 2013 und 2014 das vollendete 58. Lebensjahr und in den Kalenderjahren 2015 und 2016 das vollendete 59. Lebensjahr tritt.

(5) Abweichend von § 292 Abs. 8 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen im Jahr 2015 ein Betrag von 14 % des jeweiligen Richtsatzes.“

Artikel 4950

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (39. Novelle zum GSVG)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2012122/2011, wird wie folgt geändert:

Teil 1

1. § 339 Abs. 4 lautet:

„(4) § 29 Abs. 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2016 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 201 (203) folgende Prozentsätze treten:

           1. im Jahr 2011 der Prozentsatz von 185,

           2. im Jahr 2012 der Prozentsatz von 176,

           3. im Jahr 2013 der Prozentsatz von 175,

           4. im Jahr 2014 der Prozentsatz von 175,

           5. im Jahr 2015 der Prozentsatz von 197 und

           6. im Jahr 2016 der Prozentsatz von 197.“

2. Nach § 343 wird folgender § 344 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 4950 Teil 1 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx (39. Novelle)

§ 344. § 339 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

Teil 2

1. Im § 25 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „1 304,72 €“ jeweils durch den Ausdruck „654,83 €“ ersetzt.

2. § 25 Abs. 4a lautet:wird aufgehoben.

„(4a) Abweichend von Abs. 4 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 ab 1. Jänner 2018 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:

             - ab 1. Jänner 2018      mindestens     561,97 €,

             - ab 1. Jänner 2020      mindestens     469,13 €,

             - ab 1. Jänner 2022      mindestens     376,26 €.

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2018 die mit den für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 geltenden Aufwertungszahlen (§ 51) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2019 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres – mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre – die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, gelten ab 1. Jänner 2019 in der Pensionsversicherung abweichend von Abs. 4 Z 2 lit. a die für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 geltenden Beträge.“

3. § 27 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht

           1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;

           2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“

4. Im § 133 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „57. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „60. Lebensjahr“ ersetzt.

5. Im § 145 Abs. 6a erster Satz wird nach dem Ausdruck „§ 45 ASVG“ der Ausdruck „für das Kalenderjahr 2012“ eingefügt.

6. Im § 149 Abs. 7 dritter Satz wird der Ausdruck „15 %“ durch den Ausdruck „13 %“ ersetzt.

7. Im § 298 Abs. 10 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:

         „3. an die Stelle der 450 Versicherungsmonate (Z 2 lit. a) bzw. an die Stelle der 420 Beitragsmonate (Z 2 lit. b) für

                a) Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2013 liegt, der Erwerb von mindestens 456 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 426 derartigen Beitragsmonaten,

               b) Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2014 liegt, der Erwerb von mindestens 462 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 432 derartigen Beitragsmonaten,

                c) Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2015 liegt, der Erwerb von mindestens 468 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 438 derartigen Beitragsmonaten,

               d) Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2016 liegt, der Erwerb von mindestens 474 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 444 derartigen Beitragsmonaten,

                e) Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2017 liegt, der Erwerb von mindestens 480 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 450 derartigen Beitragsmonaten.“

8. Im § 298 wird nach Abs. 10 folgender Abs. 10a eingefügt:

„(10a) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Abs. 10 – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.“

8a. § 339 Abs. 2 Z 2 wird aufgehoben.

9. Nach § 344 wird folgender § 345 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 4950 Teil 2 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx (39. Novelle)

§ 345. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2013 die §§ 25 Abs. 4 Z 1, 27 Abs. 2, 133 Abs. 3, 145 Abs. 6a sowie 298 Abs. 10 und 10a;

           2. mit 1. Jänner 2015 § 149 Abs. 7.

(2) § 25 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.4a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 25 Abs. 4a in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beitragsgrundlagen für die Jahre bis einschließlich 2012 anzuwenden.

(3) Abweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz sind die Pensionen in den Kalenderjahren 2013 und 2014 so zu erhöhen, dass der dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) entsprechende Erhöhungsprozentsatz

           1. im Kalenderjahr 2013 um einen Prozentpunkt und

           2. im Kalenderjahr 2014 um 0,8 Prozentpunkte

vermindert wird.

(4) § 133 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2012 liegt, und zwar so, dass an die Stelle des vollendeten 60. Lebensjahres in den Kalenderjahren 2013 und 2014 das vollendete 58. Lebensjahr und in den Kalenderjahren 2015 und 2016 das vollendete 59. Lebensjahr tritt.

(5) Abweichend von § 149 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen im Jahr 2015 ein Betrag von 14 % des jeweiligen Richtsatzes.“

Artikel 5051

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (39. Novelle zum BSVG)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2012122/2011, wird wie folgt geändert:

Teil 1

1. Im § 30 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „200 vH“ durch den Ausdruck „300 %“ ersetzt.

2. Im § 30 Abs. 5 wird der Ausdruck „2 vH“ durch den Ausdruck „1,33 %“ ersetzt.

3. Im § 204 Abs. 6 wird nach dem Wort „Krankenversicherung“ die Wortfolge „oder aus der allgemeinen Rücklage der Krankenversicherung jährlich Mittel in die allgemeine Rücklage der Unfallversicherung“ eingefügt.

4. Nach § 333 wird folgender § 334 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 5051 Teil 1 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx (39. Novelle)

§ 334. § 30 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 5 sowie § 204 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

Teil 2

1. § 23 Abs. 10 lit. a sublit. ba lautet:

                   „ba) in der Pensionsversicherung 694,33 € (Mindestbeitragsgrundlage),“

2. § 24 Abs. 2 lautet:

„(2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht

           1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

                        – ab 1. Juli 2012           16 %,

                        – ab 1. Juli 2013           16,5 %,

                        – ab 1. Jänner 2015     17 %;

           2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

                        – ab 1. Juli 2012           6,8 %,

                        – ab 1. Juli 2013           6,3 %,

                        – ab 1. Jänner 2015     5,8 %.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“

3. Im § 124 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „57. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „60. Lebensjahr“ ersetzt.

4. Im § 136 Abs. 6a erster Satz wird nach dem Ausdruck „§ 45 ASVG“ der Ausdruck „für das Kalenderjahr 2012“ eingefügt.

5. Im § 140 Abs. 7 dritter Satz wird der Ausdruck „15 %“ durch den Ausdruck „13 %“ ersetzt.

6. Im § 217 wird nach Abs. 2b folgender Abs. 2c eingefügt:

„(2c) Die „Agrarmarkt-Austria“ (AMA) nach dem AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, hat dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 5 die auf die jeweilige Versicherungsnummer bezogenen Basisdaten des im Kalenderjahr gestellten Mantelantrages einschließlich der angeschlossenen Unterlagen für den Hauptbetrieb bzw. die Betriebsstätte(n) zu übermitteln, und zwar gegen Ersatz jener Kosten, die der AMA daraus erwachsen.“

7. Dem § 217 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der im Abs. 2c genannten Daten sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.“

8. Im § 287 Abs. 10 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird eingefügt:

         „3. an die Stelle der 450 Versicherungsmonate (Z 2 lit. a) bzw. an die Stelle der 420 Beitragsmonate (Z 2 lit. b) für

                a) Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2013 liegt, der Erwerb von mindestens 456 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 426 derartigen Beitragsmonaten,

               b) Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2014 liegt, der Erwerb von mindestens 462 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 432 derartigen Beitragsmonaten,

                c) Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2015 liegt, der Erwerb von mindestens 468 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 438 derartigen Beitragsmonaten,

               d) Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2016 liegt, der Erwerb von mindestens 474 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 444 derartigen Beitragsmonaten,

                e) Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2017 liegt, der Erwerb von mindestens 480 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 450 derartigen Beitragsmonaten.“

9. Im § 287 wird nach Abs. 10 folgender Abs. 10a eingefügt:

„(10a) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Abs. 10 – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 122 Abs. 1 Z 4) – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.“

9a. § 329 Abs. 2 Z 2 wird aufgehoben.

10. Nach § 334 wird folgender § 335 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 5051 Teil 2 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx (39. Novelle)

§ 335. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 in Kraft:

           1. mit 1. Juli 2012 § 24 Abs. 2;

           2. mit 1. Jänner 2013 die §§ 23 Abs. 10 lit. a sublit. ba, 124 Abs. 2, 136 Abs. 6a, 217 Abs. 2c und 5 sowie 287 Abs. 10 und 10a;

           3. mit 1. Jänner 2015 § 140 Abs. 7.

(2) Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sind die Pensionen in den Kalenderjahren 2013 und 2014 so zu erhöhen, dass der dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) entsprechende Erhöhungsprozentsatz

           1. im Kalenderjahr 2013 um einen Prozentpunkt und

           2. im Kalenderjahr 2014 um 0,8 Prozentpunkte

vermindert wird.

(3) § 124 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2012 liegt, und zwar so, dass an die Stelle des vollendeten 60. Lebensjahres in den Kalenderjahren 2013 und 2014 das vollendete 58. Lebensjahr und in den Kalenderjahren 2015 und 2016 das vollendete 59. Lebensjahr tritt.

(4) Abweichend von § 140 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen im Jahr 2015 ein Betrag von 14 % des jeweiligen Richtsatzes.“

Artikel 5152

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (9. Novelle zum APG)

Das Allgemeine Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „mindestens 450“ durch den Ausdruck „mindestens 480“ ersetzt.

2. Im § 5 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck „ermittelte Wert“ der Ausdruck „im Fall der Korridorpension (§ 4 Abs. 2) um 0,425 %, sonst“ eingefügt.

3. § 5 Abs. 3 erster Satz entfällt.

4. § 15 samt Überschrift lautet:

„Kontoerstgutschrift

§ 15. (1) Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben haben, wird eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 ermittelt.

(2) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist (als Ausgangsbetrag) das Ausmaß der Alterspension nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG, das sich unter der Annahme des Vorliegens des Regelpensionsalters und eines Pensionsstichtages zum 1. Jänner 2014 ergibt, so zu berechnen, dass

           1. als Bemessungsgrundlage abweichend von den §§ 238 Abs. 1 erster Satz ASVG, 122 Abs. 1 erster Satz GSVG und 113 Abs. 1 erster Satz BSVG die Summe der 336 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen, geteilt durch 392, heranzuziehen ist;

           2. die §§ 238 Abs. 2 ASVG, 122 Abs. 2 GSVG und 113 Abs. 2 BSVG über die Verminderung der Zahl der Gesamtbeitragsgrundlagen nicht anzuwenden sind;

           3. für die Bildung der Bemessungsgrundlage auch Versicherungszeiten nach diesem Bundesgesetz, die vor dem 1. Jänner 2014 erworben wurden, zu berücksichtigen sind; dabei sind Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach den §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG, 3 Abs. 3 GSVG und 4a BSVG wie die entsprechenden Ersatzzeiten nach den §§ 227 und 227a ASVG, 116 und 116a GSVG sowie 107 und 107a BSVG zu behandeln, und zwar unter Anwendung des § 243 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung;

           4. als Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten abweichend von den §§ 239 und 607 Abs. 6 ASVG, 123 und 298 Abs. 6 GSVG sowie 114 und 287 Abs. 6 BSVG die Bemessungsgrundlage nach Z 1, mindestens jedoch der um 22 % erhöhte und höchstens der um 70% erhöhte Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG für das Jahr 2014 heranzuziehen ist;

           5. die Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage herangezogen werden, abweichend von den §§ 242 ASVG, 127 GSVG und 118 BSVG mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren nach Anlage 7 zu diesem Bundesgesetz – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten sind;

           6. ein besonderer Steigerungsbetrag nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG sowie ein monatlicher Leistungszuschlag nach § 284 Z 1 ASVG nicht zu berücksichtigen ist;

           7. die §§ 607 Abs. 23 ASVG, 298 Abs. 18 GSVG und 287 Abs. 18 BSVG über die Vergleichsberechnung nicht anzuwenden sind;

           8. noch nicht nachbemessene vorläufige Beitragsgrundlagen in Höhe der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 2 GSVG zu berücksichtigen sind; die §§ 25 Abs. 7 GSVG und 23 Abs. 12 BSVG sind in diesen Fällen nicht anzuwenden, es sei denn, die Pensionsleistung wird vor der Nachbemessung der vorläufigen Beitragsgrundlagen in Anspruch genommen.

(3) Die nach Abs. 2 ermittelte Pensionshöhe, gerundet auf Cent, bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.

(4) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist weiters (als Vergleichsbetrag) das Ausmaß der Alterspension, das sich bei Anwendung der Parallelrechnung nach der am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage sowie unter der Annahme des Vorliegens des Regelpensionsalters und eines Pensionsstichtages zum 1. Jänner 2014 ergibt, so zu berechnen, dass

           1. ein besonderer Steigerungsbetrag nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG nicht zu berücksichtigen ist;

           2. noch nicht nachbemessene vorläufige Beitragsgrundlagen in Höhe der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 2 GSVG zu berücksichtigen sind; die §§ 25 Abs. 7 GSVG und 23 Abs. 12 BSVG sind in diesen Fällen nicht anzuwenden, es sei denn, die Pensionsleistung wird vor der Nachbemessung der vorläufigen Beitragsgrundlagen in Anspruch genommen.

(5) Die nach Abs. 4 ermittelte Pensionshöhe auf Grund der Parallelrechnung, gerundet auf Cent, bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.

(6) Das 14‑fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift, es sei denn, der Ausgangsbetrag ist niedriger oder höher als der für den jeweiligen Geburtsjahrgang mit Prozentsätzen nach Abs. 7 vervielfachte Vergleichsbetrag.

(7) Ist der Ausgangsbetrag einer Person, die einem in der linken Spalte genannten Jahrgang angehört,

           1. niedriger als der mit dem in der mittleren Spalte genannten Prozentsatz vervielfachte Vergleichsbetrag, so bildet das 14‑fache dieses prozentuell vervielfachten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift;

           2. höher als der mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz vervielfachte Vergleichsbetrag, so bildet das 14‑fache dieses prozentuell vervielfachten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift:

1955 …………….. 98,5 % …………….. 101,5 %

1956 …………….. 98,3 % …………….. 101,7 %

1957 …………….. 98,1 % …………….. 101,9 %

1958 …………….. 97,9 % …………….. 102,1 %

1959 …………….. 97,7 % …………….. 102,3 %

1960 …………….. 97,5 % …………….. 102,5 %

1961 …………….. 97,3 % …………….. 102,7 %

1962 …………….. 97,1 % …………….. 102,9 %

1963 …………….. 96,9 % …………….. 103,1 %

1964 …………….. 96,7 % …………….. 103,3 %

ab 1965 ………..... 96,5 % …………….. 103,5 %

(8) Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis längstens 30. Juni 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen und der kontoberechtigten Person mitzuteilen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.

(9) Bei der Feststellung von Pensionen mit einem Stichtag in den Jahren 2014 bis 2016 ist die Kontoerstgutschrift neu zu berechnen, wenn mehr als 480 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate vorliegen. Bei dieser Neuberechnung sind im Rahmen der Parallelrechnung nach Abs. 4 die §§ 261 Abs. 6 und 284 Z 5 ASVG, 139 Abs. 6 GSVG und 130 Abs. 6 BSVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung über das Höchstausmaß der Leistung so anzuwenden, dass an die Stelle von 80% (87% in der knappschaftlichen Pensionsversicherung) der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage folgende Prozentsätze treten:

           1. bei einem Stichtag im Jahr 2014: 85 % (92 % in der knappschaftlichen Pensionsversicherung),

           2. bei einem Stichtag im Jahr 2015: 83 % (90 % in der knappschaftlichen Pensionsversicherung),

           3. bei einem Stichtag im Jahr 2016: 81 % (88 % in der knappschaftlichen Pensionsversicherung).

(9a) Wurden bei der Ermittlung der Kontoerstgutschrift vorläufige Beitragsgrundlagen in Höhe der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 2 GSVG berücksichtigt, so ist die Kontoerstgutschrift neu zu berechnen, wenn diese Beitragsgrundlagen aus der Zeit vor dem 1. Jänner 2014 nachbemessen werden, wobei die nachbemessenen Beitragsgrundlagen an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlagen treten. Werden Beitragsgrundlagen aus der Zeit vor dem 1. Jänner 2014 erst nach Ablauf des 31. Dezember 2016 nachbemessen, so ist eine Ergänzungsgutschrift nach Abs. 10 zu berechnen.

(10) Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen von Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten, die für die Berechnung der Pensionshöhe nach Abs. 2 oder Abs. 4 maßgeblich sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 unter Berücksichtigung dieser Änderungen neu zu berechnen. Für Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 2014, die nach Ablauf des 31. Dezember 2016 festgestellt werden, ist eine Ergänzungsgutschrift nach Maßgabe des Abs. 2 zu ermitteln. Dabei ist dem Ausgangsbetrag bei Ermittlung der Erstgutschrift (Ausgangsbetrag 1) ein neu errechneter Ausgangsbetrag unter Einschluss der nachträglich festgestellten Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten (Ausgangsbetrag 2) gegenüberzustellen. Ist der Ausgangsbetrag 2 höher als der Ausgangsbetrag 1, so ist das 14‑fache des Unterschiedsbetrages als Ergänzungsgutschrift der Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 zuzuzählen.

(11) Abweichend von § 367 Abs. 1 und 2 ASVG sind Bescheide über die Kontoerstgutschrift nur dann zu erlassen, wenn die kontoberechtigte Person dies bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 ausdrücklich verlangt.

(12) Die in der Kontoerstgutschrift festgestellte Zuordnung von Versicherungszeiten nach den §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, 3 Abs. 3 Z 4 GSVG und 4a Z 4 BSVG oder nach den §§ 227a ASVG, 116a GSVG und 107a BSVG zu einem Elternteil kann auf Antrag nur dann geändert werden, wenn dies die kontoberechtigte Person bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 beantragt.

(13) Die Kontoerstgutschrift hat zu entfallen, wenn ausschließlich Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz vorliegen.“

5. Im § 16 Abs. 9 wird der Ausdruck „Durchführung der Parallelrechnung“ durch den Ausdruck „Ermittlung des Pensionsausmaßes nach den §§ 5 bis 7“ ersetzt.

6. Nach § 24 wird folgender § 25 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 5152 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx (9. Novelle)

§ 25. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2013 die §§ 4 Abs. 2 Z 1 sowie 5 Abs. 2 und 3;

           2. mit 1. Jänner 2014 die §§ 15 samt Überschrift und 16 Abs. 9 sowie die Anlage 7.

(2) § 4 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2012 liegt, und zwar so, dass das Mindestausmaß von 480 Versicherungsmonaten bei Stichtagen im Kalenderjahr 2013 durch 456, bei Stichtagen im Kalenderjahr 2014 durch 462, bei Stichtagen im Kalenderjahr 2015 durch 468 und bei Stichtagen im Kalenderjahr 2016 durch 474 Versicherungsmonate ersetzt wird. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension – mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit Abs. 6 genannten Voraussetzung – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.

(3) Auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 12 ASVG (§ 298 Abs. 12 GSVG, § 287 Abs. 12 BSVG) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag – erfüllen, ist § 5 Abs. 2 so anzuwenden, dass an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,1 % tritt.

(4) Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG, GSVG und BSVG (einschließlich einer vorzeitigen Alterspension nach § 607 Abs. 12 ASVG, § 298 Abs. 12 GSVG und § 287 Abs. 12 BSVG sowie § 617 Abs. 13 ASVG, § 306 Abs. 10 GSVG und § 295 Abs. 11 BSVG) ist diese nach § 5 Abs. 1 zu berechnen. Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) ist das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung um 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes zu vermindern. Die Verminderung der Leistung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter darf 15 % dieser Leistung nicht überschreiten.

(5) Für männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1959 und für weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind und eine vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 14 ASVG (§ 298 Abs. 13a GSVG, § 287 Abs. 13a BSVG) in Anspruch nehmen, ist § 5 Abs. 2 so anzuwenden, dass die Verminderung des Wertes nach § 5 Abs. 1 für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes 0,15 % beträgt.“

7. Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 7 angefügt:

„Anlage 7

Aufwertungsfaktoren für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift

 

 

Jahr

Aufwertungsfaktor

 

Jahr

Aufwertungsfaktor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1965

9,756

 

2001

1,268

 

 

1966

9,007

 

2002

1,250

 

 

1967

8,246

 

2003

1,242

 

 

1968

7,705

 

2004

1,226

 

 

1969

7,054

 

2005

1,203

 

 

1970

6,435

 

2006

1,165

 

 

1971

5,761

 

2007

1,141

 

 

1972

5,069

 

2008

1,116

 

 

1973

4,501

 

2009

1,071

 

 

1974

3,938

 

2010

1,051

 

 

1975

3,631

 

2011

1,035

 

 

1976

3,356

 

2012

1,000“

 

 

1977

3,113

 

 

 

 

 

1978

2,916

 

 

 

 

 

1979

2,751

 

 

 

 

 

1980

2,596

 

 

 

 

 

1981

2,438

 

 

 

 

 

1982

2,332

 

 

 

 

 

1983

2,250

 

 

 

 

 

1984

2,155

 

 

 

 

 

1985

2,051

 

 

 

 

 

1986

1,994

 

 

 

 

 

1987

1,936

 

 

 

 

 

1988

1,892

 

 

 

 

 

1989

1,832

 

 

 

 

 

1990

1,735

 

 

 

 

 

1991

1,635

 

 

 

 

 

1992

1,552

 

 

 

 

 

1993

1,473

 

 

 

 

 

1994

1,428

 

 

 

 

 

1995

1,378

 

 

 

 

 

1996

1,336

 

 

 

 

 

1997

1,336

 

 

 

 

 

1998

1,314

 

 

 

 

 

1999

1,291

 

 

 

 

 

2000

1,281

 

 

 

 

Artikel 5253

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im § 20 Abs. 1 wird der Ausdruck „7,05 %“ durch den Ausdruck „6,70 %“ ersetzt.

2. Im § 20 Abs. 1 in der Fassung des Art. 7 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 wird der Ausdruck „6,95 %“ durch den Ausdruck „6,62 %“ ersetzt.

3. Im § 22 Abs. 1 wird der Ausdruck „3,3 %“ durch den Ausdruck „2,95 %“ ersetzt.

4. Im § 22 Abs. 1 in der Fassung des Art. 7 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 wird der Ausdruck „3,25 %“ durch den Ausdruck „2,92 %“ ersetzt.

5. Im § 63 Abs. 4 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„In den durch die Satzung unter Bedachtnahme auf eine ökonomische Beistellung der ärztlichen Hilfe und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzenden Fällen der Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe hat der Versicherte einen Behandlungsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Behandlungsbeitrags ist durch die Satzung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzen, wobei der Kostenanteil 20 % der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten nicht überschreiten darf.“

6. Nach § 229 wird folgender § 230 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 5253 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx

§ 230. Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Mai 2012 § 63 Abs. 4 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012;

           2. mit 1. Jänner 2014 § 20 Abs. 1 in der Fassung des Art. 5253 Z 2 und § 22 Abs. 1 in der Fassung des Art. 5253 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012;

           3. mit 1. Jänner 2017 die §§ 20 Abs. 1 und 22 Abs. 1 in der Fassung des Art. 7 Z 2 und 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007;

           4. rückwirkend mit 1. Jänner 2012 § 20 Abs. 1 in der Fassung des Art. 5253 Z 1 und § 22 Abs. 1 in der Fassung des Art. 5253 Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012.“

Artikel 5354

Änderung des Bundesgesetzes über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen

Das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „2014“ durch den Ausdruck „2015“ ersetzt.

2. Der bisherige Text des § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 7 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.“

Artikel 5455

Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

Das Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Art. XIII Abs. 12 wird die Jahreszahl „2012“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.

2. Dem Art. XIV wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Art. XV in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

3. Art. XV lautet:

„Artikel XV

Vollziehung

(1) Mit der Vollziehung des Art. XI Abs. 5 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des Art. XIII Abs. 7 ist die Bundesministerin für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung aller übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.“

3. Abschnitt

Arbeitsmarkt

Artikel 5556

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lit. e lautet:

         „e) Personen, denen eine im § 22 Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt wurde oder welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine im § 22 Abs. 1 genannte Leistung, ausgenommen die Korridorpension, erfüllen, oder die jenes Lebensalter, das ein Jahr nach dem gesetzlichen Mindestalter für eine Korridorpension liegt, vollendet haben, ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats;“

2. Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Auf Personen, die der Anordnung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 bis zum Vorliegen des ärztlichen Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch für zwei Monate, nicht anzuwenden.“

3. Dem § 20 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag in der Höhe von 1,86 € täglich. Der Zusatzbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden.“

4. § 22 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Abs. 1 genannte Leistung nur vorläufig. Wird eine im Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß § 23 Abs. 6 ein.“

5. § 22 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Ausschluss des Anspruches gemäß Abs. 1 gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG erreichen.“

6. § 23 lautet:

§ 23. (1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung

           1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder

           2. einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz

beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist erforderlich, dass

           1. abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,

           2. im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist und

           3. im Fall des Abs. 1 Z 2 überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.

(3) Mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist und im Fall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit überdies ein ärztliches Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und auf Grund dieses Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.

(4) Der Anspruch kann auch durch eine Vertreterin oder einen Vertreter geltend gemacht werden und ruht entgegen § 16 Abs. 1 lit. c nicht während der Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt und entgegen § 16 Abs. 1 lit. g nicht während des der regionalen Geschäftsstelle gemeldeten Aufenthaltes im Ausland. Bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist bei Beantragung einer Leistung nach Abs. 1 Z 1 Arbeitslosigkeit anzunehmen und die Voraussetzung des Abs. 3 auch dann erfüllt, wenn zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein entsprechendes Gutachten vorliegt, aber die betroffene Person sich so rasch wie möglich der Begutachtung unterzieht und das Gutachten ergibt, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt; in diesem Fall hat die vorschussweise Gewährung rückwirkend ab der Geltendmachung zu erfolgen.

(5) Der Vorschuss ist in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes (der gebührenden Notstandshilfe) zu gewähren. Sofern der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Grund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, dass die zu erwartende Leistung niedriger sein wird, ist die Vorschussleistung entsprechend zu vermindern. Der Vorschuss ist im Falle des Abs. 1 Z 2 rückwirkend ab dem Stichtag für die Pension zu gewähren, sofern der Pensionswerber den Antrag binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 3 gestellt hat.

(6) Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuss nach Abs. 1 oder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder eine sonstige Leistung nach diesem Bundesgesetz gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1 Z 2 für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen.

(7) Die Krankenversicherungsbeiträge, die aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung (§ 42 Abs. 3) für den im Abs. 6 bezeichneten Zeitraum geleistet wurden, sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erstatten, und zwar mit dem nach § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 5 festgelegten Prozentsatz von jenen Beträgen, die von den Pensionsversicherungsträgern gemäß Abs. 6 rückerstattet wurden.

(8) Wird eine Leistung gemäß Abs. 1 nicht zuerkannt, so gilt der Vorschuss als Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.“

7. Im § 27 Abs. 2 wird vor der Wortfolge „für Personen“ die Wortfolge „für längstens fünf Jahre“ eingefügt.

8. § 27 Abs. 3 lautet:

„(3) Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder das gesetzliche Pensionsalter vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, gebührt kein Altersteilzeitgeld. Für Personen, die Altersteilzeit auf Grund einer Blockzeitvereinbarung leisten, gebührt auch dann kein Altersteilzeitgeld, wenn diese die Anspruchsvoraussetzungen für eine der im ersten Satz genannten Leistungen vor dem gesetzlichen Pensionsalter erfüllen. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht jedoch dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen.“

9. § 27 Abs. 5 Z 3 lautet:

         „3. eine Blockzeitvereinbarung vorliegt und die Freizeitphase nicht mehr als zweieinhalb Jahre beträgt sowie spätestens ab Beginn der Freizeitphase zusätzlich nicht nur vorübergehend eine zuvor arbeitslose Person über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet und im Zusammenhang mit dieser Maßnahme vom Dienstgeber kein Dienstverhältnis aufgelöst wird.“

10. § 36 Abs. 7 lautet:

„(7) § 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“

11. § 39 lautet:

§ 39. (1) Personen, die eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 27 dieses Bundesgesetzes abgeschlossen haben, die vor dem 1. Jänner 2013 wirksam geworden ist, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie nach Ende des Dienstverhältnisses arbeitslos im Sinne des § 12 (allenfalls mit Ausnahme des Abs. 3 lit. f) sind und wegen einer Änderung der pensionsrechtlichen Voraussetzungen noch nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nur deshalb kein Altersteilzeitgeld gemäß § 27 erhalten hat, weil das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Entgelt die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat. Wenn keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit besteht, kann die regionale Geschäftsstelle im Rahmen der Richtlinie des Arbeitsmarktservice (§ 38b AMSG) nach Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass solche Personen sich für eine bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten (§ 7 Abs. 3 Z 1) müssen. Während dieser Zeit sind § 49 (Kontrollmeldungen) und § 16 Abs. 1 lit. g (Ruhen bei Auslandsaufenthalt) nicht anzuwenden. Die regionale Geschäftsstelle hat für diese Personen nach Anhörung des Regionalbeirates festzulegen, dass sie der Arbeitsvermittlung wieder ständig zur Verfügung stehen müssen, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht.

(2) Das Übergangsgeld nach Altersteilzeit gebührt in der Höhe des Arbeitslosengeldes.

(3) § 23 (Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Übergangsgeld nach Altersteilzeit an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt.

(4) Für den Fortbezug von Übergangsgeld nach Altersteilzeit gilt § 19 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Übergangsgeld nach Altersteilzeit tritt. Im Übrigen gelten für das Übergangsgeld nach Altersteilzeit die für das Arbeitslosengeld festgelegten Bestimmungen.

(5) Soweit in anderen Rechtsvorschriften keine gesonderten Regelungen für das Übergangsgeld nach Altersteilzeit getroffen wurden, sind die für das Arbeitslosengeld getroffenen Regelungen oder auf das Arbeitslosengeld bezogenen Regelungen auch auf das Übergangsgeld nach Altersteilzeit anzuwenden.“

12. Im § 39a Abs. 4 entfällt der Ausdruck „mit Ausnahme des Abs. 7“.

13. § 41 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Krankengeld gebührt in der Höhe der zuletzt bezogenen Leistung nach diesem Bundesgesetz, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Zusatzbetrages gemäß § 20 Abs. 6. Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe des um 80 vH erhöhten Leistungsbezuges nach diesem Bundesgesetz, bei Beziehern von Weiterbildungsgeld jedoch in der Höhe, die sich gemäß § 162 Abs. 3 und 4 ASVG aus dem Arbeitsverdienst ergibt, der dem Bezug von Weiterbildungsgeld vorangeht. Wenn es für die Bezieherinnen einer Notstandshilfe günstiger ist, ist das Wochengeld mit der Maßgabe nach § 162 Abs. 3 ASVG zu berechnen, dass für Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld das bezogene Kinderbetreuungsgeld, höchstens jedoch der nach § 162 Abs. 3a Z 2 ASVG maßgebliche Betrag, und für Zeiten des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz die jeweils bezogene Leistung, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Zusatzbetrages gemäß § 20 Abs. 6, als Arbeitsverdienst heranzuziehen ist. Die §§ 126 Abs. 1 und 139 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten sinngemäß.“

14. § 42 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz zu erbringende Leistungen sind durch einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 7,55 vH der bezogenen Leistung, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Zusatzbetrages gemäß § 20 Abs. 6, abzugelten.“

15. Dem § 45 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wenn auf Grund des § 1 Abs. 2 lit. e keine Arbeitslosenversicherungspflicht besteht, aber trotzdem Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet wurden, so sind diese Beiträge auf Antrag zurück zu erstatten. Die für die Erstattung von Beiträgen der Krankenversicherung geltenden krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Krankenversicherung die Arbeitslosenversicherung und an die Stelle des im § 70a ASVG oder im § 24b B-KUVG genannten Prozentsatzes des Erstattungsbetrages der für den vom jeweiligen Antragsteller (Dienstgeber oder Versicherten) zu tragenden Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag geltende Prozentsatz tritt.“

16. Dem § 79 werden folgende Abs. 121 bis 125 angefügt:

„(121) § 8 Abs. 4, § 22 Abs. 2 und 3, § 39 und § 45 Abs. 3 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(122) § 27 Abs. 2, 3, und 5 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gelten für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld, die zur Gänze für Zeiträume nach Ablauf des 31. Dezember 2012 zuerkannt werden.

(123) § 23 und § 39a Abs. 4 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gelten für Vorschussleistungen auf Grund der Beantragung von im § 23 Abs. 1 genannten Leistungen nach dem 31. Dezember 2012.

(124) § 1 Abs. 2 lit. e in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt für Personen, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind.“

(125) § 20 Abs. 6, § 36 Abs. 7, § 41 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gelten hinsichtlich der Teilnahme an Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen.“

17. Dem § 82 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Altersteilzeitvereinbarungen, die eine kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung vorsehen, vor dem 1. Jänner 2013 wirksam geworden sind und kürzer als fünf Jahre dauern, können auf bis zu fünf Jahre verlängert werden. Außerdem können Altersteilzeitvereinbarungen bis zum frühestmöglichen Pensionsantritt verlängert werden, wenn der Pensionsstichtag für die frühestmögliche Inanspruchnahme einer Pensionsleistung auf Grund von Änderungen im Pensionsrecht auf einen späteren Zeitpunkt fällt. Für die Verlängerungszeit gelten im Übrigen die zuvor geltenden Regelungen weiter.“

18. Dem § 83 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen des mit 1. Jänner 2013 eingeführten Zusatzbetrages gemäß § 20 Abs. 6 nach zwei Jahren evaluiert werden.“

Artikel 5657

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. Abgaben der Dienstgeber gemäß § 2b,“

2. § 2 Abs. 8 entfällt.

3. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

„Auflösungsabgabe

§ 2b. (1) Zum Ende jedes arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses oder arbeitslosenversicherungspflichtigen freien Dienstverhältnisses hat der Dienstgeber eine Abgabe in Höhe von 110 € zu entrichten. Der zu entrichtende Betrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2013, mit der Aufwertungszahl gemäß § 108 Abs. 2 ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Euro zu runden sowie vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist nicht zu entrichten, wenn

           1. das Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis auf längstens sechs Monate befristet war oder

           2. die Auflösung des Dienstverhältnisses während des Probemonats erfolgt oder

           3. die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer

                a) gekündigt hat oder

               b) ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder

                c) aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist oder

               d) im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder

                e) bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt oder

                f) bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, erfüllt oder

               g) gerechtfertigt entlassen wurde oder

           4. die freie Dienstnehmerin oder der freie Dienstnehmer

                a) gekündigt hat oder

               b) das freie Dienstverhältnis ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig aufgelöst hat oder

                c) einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber veranlasst hat, das freie Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen, oder

               d) im Zeitpunkt der Auflösung des freien Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder

                e) bei einvernehmlicher Auflösung des freien Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt oder

           5. ein Lehrverhältnis aufgelöst wird oder

           6. ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird oder

           7. das Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis nach § 25 der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, gelöst wird oder

           8. innerhalb eines Konzerns im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird oder

           9. das Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis durch den Tod der Dienstnehmerin oder freien Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers oder freien Dienstnehmers endet.

(3) Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist eine ausschließliche Bundesabgabe zugunsten der zweckgebundenen Gebarung Arbeitsmarktpolitik, die von den Krankenversicherungsträgern im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben ist. Die Hälfte der Einnahmen aus der Abgabe gemäß Abs. 1 ist der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 AMSG zuzuführen und für Beihilfen an Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen zu verwenden.

(4) Die Einhebung der Abgabe gemäß Abs. 1 und die Prüfung der korrekten Einhaltung der Abgabepflicht obliegt dem zuständigen Krankenversicherungsträger nach dem für die Prüfung und die Abfuhr der Dienstgeberbeiträge zur Krankenversicherung geltenden Verfahren, wobei an die Stelle der Beiträge die Abgabe und an die Stelle des Beitragsschuldners der Abgabepflichtige tritt. § 5 Abs. 3 bis 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Arbeitslosenversicherungsbeiträge die Abgabe gemäß Abs. 1 tritt.

(5) Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig und vom Dienstgeber unaufgefordert zu entrichten. Im Falle der Einbringung einer Klage über die Rechtswirksamkeit der Beendigung des Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses ist die Verjährung der Verpflichtung zur Leistung der Abgabe ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung der Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes oder der Vergleichsausfertigung an den zuständigen Krankenversicherungsträger gehemmt.

(6) Die Auswirkungen der Auflösungsabgabe sind im Jahr 2014 zu evaluieren.“

4. § 6 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“ entfallen.

5. Dem § 10 werden folgende Abs. 43 bis 46 angefügt:

„(43) § 14 und § 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.

(44) § 1 Abs. 1 Z 3, § 6 und § 13 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(45) § 2b in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis oder freies Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2012 endet.

(46) § 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt für Personen, die nach dem 1. Juni 1953 geboren wurden. Für Personen, die vor dem 2. Juni 1953 geboren wurden, gilt § 2 weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011.“

6. § 14 lautet:

§ 14. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dem Insolvenz-Entgelt-Fonds als vorübergehenden Beitrag zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in den Jahren 2011 bis 2015 Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Ausmaß von jeweils 41 vH der auf Grund der Änderung des § 2 Abs. 8 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2011 sowie des Entfalls des § 2 Abs. 8 durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, durch Beitragsleistungen für Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erzielten zusätzlichen Mehreinnahmen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die betreffenden Mittel sind jeweils zu akontieren und auf der Grundlage einer gesonderten Berechnung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger abzurechnen. Die Abrechnung hat jeweils im September des Folgejahres zu erfolgen. Die Differenz zwischen der Akontierung und den tatsächlichen bei der Abrechnung festgestellten Einnahmen ist mit der jeweils nächstfolgenden Akontierung gegen zu rechnen. Forderungen oder Verbindlichkeiten des Bundes gegenüber dem Insolvenz-Entgelt-Fonds, die sich aus der Abrechnung für 2015 ergeben, sind unverzüglich zu berichtigen.

(3) Die Akontierung der Mittel für das Jahr 2011 hat im Dezember 2011 zu erfolgen. Die Akontierung der Mittel für das Jahr 2012 und für die Folgejahre hat jeweils im Oktober des laufenden Jahres zu erfolgen. Die Akontierung hat auf der Grundlage einer Prognose ausgehend von den bis dahin vorliegenden Daten betreffend die Entwicklung der Beschäftigung und der Einkommen der arbeitslosenversicherungs(beitrags)pflichtigen unselbständig Beschäftigten, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, zu erfolgen.“

7. § 15 lautet:

§ 15. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat zur Sicherstellung der Finanzierung besonderer arbeitsmarktpolitischer Projekte insbesondere für Jugendliche, Frauen und Ältere Mittel im Ausmaß von jeweils 41 vH der auf Grund der Änderung des § 2 Abs. 8 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2011 sowie des Entfalls des § 2 Abs. 8 durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, durch Beitragsleistungen für Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erzielten zusätzlichen Mehreinnahmen der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 AMSG zur Verfügung zu stellen.

(2) Die betreffenden Mittel sind jeweils zu akontieren und auf der Grundlage einer gesonderten Berechnung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger abzurechnen. Die Abrechnung hat jeweils im September des Folgejahres zu erfolgen. Die Differenz zwischen der Akontierung und den tatsächlichen bei der Abrechnung festgestellten Einnahmen ist mit der jeweils nächstfolgenden Akontierung gegen zu rechnen.

(3) Die Akontierung der Mittel für das Jahr 2011 hat im Dezember 2011 zu erfolgen. Die Akontierung der Mittel für das Jahr 2012 und für die Folgejahre hat jeweils im Oktober des laufenden Jahres zu erfolgen. Die Akontierung hat auf der Grundlage einer Prognose ausgehend von den bis dahin vorliegenden Daten betreffend die Entwicklung der Beschäftigung und der Einkommen der arbeitslosenversicherungs(beitrags)pflichtigen unselbständig Beschäftigten, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, zu erfolgen“

Artikel 5758

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im § 12 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „60. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „63. Lebensjahr“ ersetzt.

2. Nach § 28 wird folgender § 29 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2012

§ 29. § 12 Abs. 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt für Personen, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind.“

4. Abschnitt

Organisationsreform der Arbeitsinspektion

Artikel 5859

Aufhebung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion

Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion – VAIG 1994, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2011, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.

Artikel 5960

Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 3 entfällt.

2. In § 4 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Privatstraßen“ die Wortfolge „und Treppelwege“ eingefügt.

3. In § 4 Abs. 2 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „des Betriebsgeländes“ die Wortfolge „ , insbesondere auch von Flughäfen,“ eingefügt.

4. In § 4 Abs. 2 dritter Satz wird nach dem Wort „Arbeitsstellen“ die Wortfolge „sowie auf dem Betriebsgelände Filmaufnahmen und“ eingefügt.

5. Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„In Ausübung des Aufsichtsrechts haben die Arbeitsinspektionsorgane Anspruch auf freie Fahrt auf Eisenbahn-, Straßenbahn-, Kraftfahr- und Schifffahrtslinien.“

6. In § 8 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Betriebsmittel,“ die Wortfolge „beigestellten Wohnräume oder Unterkünfte,“ eingefügt.

7. Dem § 8 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die Reeder/innen von Seeschiffen, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, sind verpflichtet, alle Arbeitsunfälle auf diesen Schiffen unverzüglich dem Zentral-Arbeitsinspektorat zu melden.

(5) Sofern keine Meldeverpflichtung von Arbeitsunfällen gemäß § 363 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung besteht, sind Arbeitgeber/innen verpflichtet, Arbeitsunfälle ihrer Arbeitnehmer/innen, durch die ein/e Arbeitnehmer/in mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, dem Arbeitsinspektorat mit einem von diesem aufzulegenden Vordruck zu melden.“

8. In § 10 Abs. 3 werden nach dem Wort „Maschinen“ die Wortfolge „sowie Verkehrsmitteln“ eingefügt.

9. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:

„Verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen

§ 13a. (1) Bestehen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder geltender Dienstvorschriften für die Untersuchung von Unfällen in bestimmten Bereichen, zB der Luftfahrt oder bei Eisenbahnen, besondere Einrichtungen oder Kommissionen, so ist, sofern von diesen Unfällen Arbeitnehmer/innen betroffen sind, dem zuständigen Arbeitsinspektorat Einsicht in alle diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren, sofern es nicht unmittelbar an den Ermittlungen oder Untersuchungen teilnimmt.

(2) Schifffahrtsunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Fahrzeuge auf österreichischen Wasserstraßen verkehren, kann im Wege des Schiffführers/der Schiffführerin eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden.

(3) Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Fahrzeuge auf dem österreichischen Schienennetz verkehren, kann im Wege des Triebfahrzeugführers/der Triebfahrzeugführerin oder des Personals eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden.“

10. In § 20 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Gewerbebehörden“ die Wortfolge „und die sonst zuständigen Genehmigungsbehörden“ eingefügt.

11. In § 20 Abs. 4 erster Satz wird nach der Wortfolge „des Gesundheits- und Umweltschutzrechts“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „des Verkehrsrechts“ eingefügt.

12. Dem § 20 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Arbeitsinspektorate sind berechtigt, in Fällen, in denen Arbeitgeber/innen, die der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen, Förderungen aus Bundesmitteln gewährt werden sollen, den die Förderungsmittel vergebenden Stellen auf deren Verlangen Auskunft über festgestellte grobe Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften zu geben.“

13. Dem § 25 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1, 4 und 5, § 10 Abs. 3, § 13a samt Überschrift, § 20 Abs. 2, 4 und 10 und § 26 Abs. 7 und 8 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.“

14. Dem § 26 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Die Parteistellung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates in Verwaltungsstrafverfahren und Verwaltungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, anhängig sind, ist ab 1. Juli 2012 von der Arbeitsinspektion wahrzunehmen. In den beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 30. Juni 2012 gemäß § 16 VAIG 1994 anhängigen Verfahren tritt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz an die Stelle der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.

(8) Hinsichtlich jener Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 gemäß § 1 VAIG 1994 in den Wirkungsbereich des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gefallen sind, obliegen abweichend von § 16 bis zur Neuregelung des Gegenstandes durch eine Verordnung nach § 14 Abs. 4 die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse dem Zentral-Arbeitsinspektorat.“

Artikel 6061

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 letzter Satz wird vor dem Satzpunkt die Wortfolge „insbesondere auch die Stellen in Verkehrsmitteln, auf denen Arbeiten ausgeführt werden“ eingefügt.

2. § 32 Abs.  2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Durchführungsbestimmungen zu § 31 erlassen.“

3. § 39 Abs. 3 lautet:

„(3) Für Arbeitsmittel, auf die die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, nicht anzuwenden ist, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung die grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen einschließlich der Erstellung von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen festlegen. In diesen Verordnungen können auch besondere Regelungen über die Prüfung, Übereinstimmungserklärung und über eine Zulassung durch Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz getroffen werden.“

4. In § 63 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt; die Wortfolge „oder, wenn diese Einrichtung oder deren Betreiber der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegt, vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ entfällt.

5. § 72 Abs. 2 lautet:

„(2) Für persönliche Schutzausrüstungen, auf die die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, nicht anzuwenden ist, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung die grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen einschließlich der Erstellung von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen festlegen. In diesen Verordnungen können auch besondere Regelungen über die Prüfung, Übereinstimmungserklärung und über eine Zulassung durch Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz getroffen werden.“

6. In § 78a Abs. 6 entfällt die Wortfolge „und das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr“.

7. In § 78a Abs. 7 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

8. In § 78a Abs. 8 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie unter Berücksichtigung des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

9. In § 89 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt“ die Wortfolge „oder die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau für deren Zuständigkeitsbereich“ eingefügt.

10. § 89 Abs. 3 entfällt.

11. § 91 Abs. 2 Z 1 entfällt.

12. Nach § 96 wird folgender § 96a samt Überschrift eingefügt:

„Sonderbestimmungen für die Zustellung

§ 96a. (1) Schifffahrtsunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Fahrzeuge auf österreichischen Wasserstraßen verkehren, kann im Wege des Schiffführers eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden.

(2) Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Fahrzeuge auf dem österreichischen Schienennetz verkehren, kann im Wege des Triebfahrzeugführers oder des Personals eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden.“

13. § 99 Abs. 1 entfällt.

14. In § 99 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

15. § 99 Abs. 3 Z 6 entfällt.

16. Dem § 101 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Sehen gesetzliche Bestimmungen vor, dass im Genehmigungsverfahren Gutachten oder öffentliche Urkunden beizugeben sind, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festlegen, in welcher Weise die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes in den Gutachten oder öffentlichen Urkunden zu berücksichtigen sind und deren Einhaltung nachzuweisen ist. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung auch festlegen, in welcher Weise die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes in Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen sind und deren Einhaltung nachzuweisen ist. § 12 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. Nr. 27/1993, bleibt unberührt.“

17. Dem § 113 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 63 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes vor dem 1. Juli 2012 erteilten Ermächtigungen zur Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis der Fachkenntnisse bleiben bis zu einem allfälligen Widerruf gemäß § 14 Abs. 4 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK‑V, BGBl. II Nr. 13/2007, durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unberührt.“

18. Nach § 127 wird folgender § 127a samt Überschrift eingefügt:

„Verkehrswesen

§ 127a. Die Verordnung über die Berücksichtigung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und über den Nachweis der Einhaltung in Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens (Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011 – AVO Verkehr 2011), BGBl. II Nr. 17/2012, gilt als Verordnung gemäß § 101 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes.“

19. Dem § 131 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 2 Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 39 Abs. 3, § 63 Abs. 1, § 72 Abs. 2, § 78a Abs. 6, 7 und 8, § 89 Abs. 1, § 96a samt Überschrift, § 99 Abs. 2, § 101 Abs. 4, § 113 Abs. 6, § 127a samt Überschrift und § 132 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten § 89 Abs. 3, § 91 Abs. 2 Z 1 sowie § 99 Abs. 1 und Abs. 3 Z 6 außer Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.“

20. § 132 lautet:

§ 132. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

           1. hinsichtlich des § 123 Abs. 4 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           2. hinsichtlich des § 63 Abs. 3, soweit er sich auf die Bescheinigung über die Verlässlichkeit bezieht, und des § 63 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres,

           3. im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.“

Artikel 6162

Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2011, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 23 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 26 Z 3 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt § 26 Z 2 außer Kraft.“

2. § 26 Z 2 entfällt.

3. In § 26 Z 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Artikel 6263

Änderung des Arbeitsruhegesetzes

Das Arbeitsruhegesetz – ARG, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2010, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 33 Abs. 1q wird folgender Abs. 1r eingefügt:

„(1r) § 34 Abs. 1 Z 2 in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.“

2. § 34 Abs. 1 Z 2 entfällt.

Artikel 6364

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 35 Abs. 1 lautet:

„(1) Die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.“

2. § 36 lautet:

§ 36. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 5 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 und 4 ist für die dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 unterliegenden Betriebe und für Privathaushalte die Bezirksverwaltungsbehörde.“

3. In § 39 Abs. 1 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für soziale Verwaltung“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

4. In § 39 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für soziale Verwaltung“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

5. § 39 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. für sonstige Dienstverhältnisse der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.“

6. In § 39 Abs. 5 wird die Wortfolge „Bundesminister für soziale Verwaltung“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

7. Dem § 40 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 35 Abs. 1, § 36 sowie § 39 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und Abs. 5 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

Artikel 6465

Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987

Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 34 Abs. 1 Z 4 entfällt.

2. Dem § 34 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 34 Abs. 1 Z 4 in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.“

Artikel 6566

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz – AZG, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2010, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 33 Abs. 1w wird folgender Abs. 1x eingefügt:

„(1x) § 33 Abs. 3 lit. f und g sowie Abs. 4 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt § 33 Abs. 3 lit. a und b außer Kraft.“

2. § 33 Abs. 3 lit. a und b entfällt.

3. In § 33 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der lit. f durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g angefügt:

              „g) im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.“

4. § 33 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betraut.“

Artikel 6667

Änderung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes

Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2011, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 12 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

2. § 12 lautet:

§ 12. (1) Für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes ist die Arbeitsinspektion zuständig.

(2) Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG) ist anzuwenden. Dies gilt mit der Maßgabe, dass die Aufgaben und Befugnisse, die der Arbeitsinspektion nach dem ArbIG gegenüber Arbeitgebern obliegen, auch gegenüber Bauherren, Projektleitern und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz und die im ArbIG vorgesehenen Arbeitgeberpflichten auch für Bauherren, Projektleiter und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.“

Artikel 6768

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 31a Abs. 1 letzter Satz wird der Beistrich nach der Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungskasse“ durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „sowie das Verkehrs-Arbeitsinspektorat“.

2. Dem § 40 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 31a Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung als jenen feststellt, ab dem die zur Verfügung stehenden technischen Mittel (Baustellendatenbank) zur Erfassung der in § 31a vorgesehenen Meldungen geeignet sind. Er darf diesen Zeitpunkt frühestens mit 1. Jänner 2012 festsetzen. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem 1. Juli 2012, tritt § 31a Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, mit 1. Juli 2012 in Kraft. Liegt dieser Zeitpunkt nach dem 1. Juli 2012, tritt § 31a Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, mit dem vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festgestellten Zeitpunkt in Kraft.“

Artikel 6869

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 42 Abs. 1 Z 7 lautet:

         „7. das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993,“

2. In § 50 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „das Verkehrs-Arbeitsinspektorat gemäß dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion,“.

3. Dem § 91 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) Die §§ 42 Abs. 1 Z 7 und 50 Abs. 4 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

Artikel 6970

Änderung des Biozid-Produkte-Gesetzes

Das Biozid-Produkte-Gesetz – BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 34 Abs. 8 lautet:

„(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Ersuchen den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion notwendig ist, und den Bundesminister für Gesundheit, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß dem Bäderhygienegesetz (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976, notwendig ist, von allen diesbezüglichen Informationen in Kenntnis zu setzen.“

2. Dem § 46 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 34 Abs. 8 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

Artikel 7071

Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

Das Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 57 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

2. Dem § 77 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(6) § 57 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.“

Artikel 7172

Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B‑BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 63 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt und das Wort „oder“ angefügt.

2. § 63 Abs. 1 Z 3 entfällt.

3. § 63 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. im Bereich der Bundesministerien für Landesverteidigung und Sport und für Inneres durch erfolgreiche Absolvierung einer ressortinternen Ausbildung, die der Ausbildung einer der Einrichtungen nach Z 1 und 2 gleichwertig ist.“

4. Dem § 101 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes vor dem 1. Juli 2012 erteilten Ermächtigungen zur Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis der Fachkenntnisse bleiben bis zu einem allfälligen Widerruf gemäß § 14 Abs. 4 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK‑V, BGBl. II Nr. 13/2007, durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unberührt.“

5. Dem § 107 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 63 Abs. 1 Z 2 und 4 sowie § 101 Abs. 6 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt § 63 Abs. 1 Z 3 außer Kraft.“

Artikel 7273

Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

Das Eisenbahngesetz 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 169 lautet:

§ 169. Die Aufgaben und Befugnisse der Arbeitsinspektion nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993, insbesondere die Überwachung der Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer erlassenen Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen, erstrecken sich auch auf Zugangsberechtigte mit Sitz im Ausland, insoweit Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz in Österreich ausgeübt werden.“

2. Dem § 178 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 169 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

Artikel 7374

Änderung des Wasserstraßengesetzes

Das Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung (Wasserstraßengesetz), BGBl. I Nr. 177/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011, wird geändert wie folgt:

1. § 30 samt Überschrift lautet:

„Verweisungen

§ 30. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

2. Dem § 34 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 30 samt Überschrift in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

Artikel 7475

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 123a Abs. 2 Z 3 und 4 lautet:

         „3. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Organe der Bundesanstalt für Verkehr,

           4. der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die Organe der Arbeitsinspektorate,“

2. Dem § 135 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 123a Abs. 2 Z 3 und 4 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

Artikel 7576

Änderung des Containersicherheitsgesetzes

Das Containersicherheitsgesetz – CSG, BGBl. Nr. 385/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 wird der Beistrich am Ende der Z 2 durch das Wort „und“ ersetzt; die Z 3 entfällt.

2. Der bisherige Text des § 14a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 10 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt § 10 Abs. 1 Z 3 außer Kraft.“

Artikel 7677

Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes

Das Post-Betriebsverfassungsgesetz – PBVG, BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 30 und § 41 Abs. 6 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Verkehrs-)“.

2. Dem § 81 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Die §§ 30 und 41 Abs. 6 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

Artikel 7778

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2011 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 6/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 338 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27/1993, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.“

2. Dem § 382 wird folgender Abs. 50 angefügt:

„(50) § 338 Abs. 6 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

Artikel 7879

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

Das Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xyx/201x, wird geändert wie folgt:

1. § 34 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. Das Arbeitsinspektionsgesetz, 1993, BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2012,“

2. § 34 Abs. 3 Z 2 entfällt.

3. Dem § 36 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 34 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt § 34 Abs. 3 Z 2 außer Kraft.“

Artikel 7980

Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, zuletzt geändert durch das EBIG-Einführungsgesetz, BGBl. I Nr. xyx/2012, wird wie folgt geändert:

1. Art. I Abs. 2 Z 39 lautet:

       „39. der Arbeitsinspektorate;“

2. Art. V wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Art. I Abs. 2 Z 39 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

Artikel 8081

Änderung des Strahlenschutzgesetzes

Das Strahlenschutzgesetz – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 42 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 43 Abs. 4 in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.“

2. § 43 Abs. 4 entfällt.

5. Abschnitt

Artikel 8182

Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank

(1) Die ehemaligen Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank sowie Angehörige und Hinterbliebene ehemaliger Bediensteter, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I und II der Oesterreichischen Nationalbank am 31. Dezember 2012 einen Anspruch auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben, haben ab 1. Jänner 2013 einen Pensionssicherungsbeitrag in Höhe von 3,3% der monatlichen Leistung an den Bund zu entrichten.

(2) Die Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I und II der Oesterreichischen Nationalbank am 31. Dezember 2012 eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben, und ihre versorgungsberechtigten Angehörigen und Hinterbliebenen haben künftig von ihren Ruhe- und Versorgungsbezügen einen Pensionssicherungsbeitrag in Höhe von 3,3% der monatlichen Leistung an den Bund zu entrichten.

(3) Der Pensionssicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 und 2 ist auch von zu den Ruhe- und Versorgungsbezügen gebührenden Sonderzahlungen zu entrichten. Er ist nur so weit zu entrichten, als damit der Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG nicht unterschritten wird.

(4) Die vor dem 1. April 1993 in ein Dienstverhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank aufgenommenen Bediensteten, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben, haben ab 1. Jänner 2013 einen Pensionsbeitrag in Höhe von 3% ihrer Monatsbezüge und Sonderzahlungen an den Bund zu leisten. Allfällige freiwillig an die Oesterreichische Nationalbank geleistete Pensionsbeiträge können ab diesem Zeitpunkt entfallen.

(5) Die Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge sind von der gehalts- bzw. pensionsauszahlenden Stelle einzubehalten und an den Bund abzuführen.

7. Hauptstück

Hochschulen

Artikel 8283

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2011 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 45/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens Ende des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß § 13 den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag und dessen Aufteilung auf einen Teilbetrag für die Grundbudgets und einen Teilbetrag für die Hochschulraum-Strukturmittel festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß § 60 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, herzustellen.“

2. In § 12 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Der Betrag gemäß Abs. 2 erhöht sich“ durch die Wortfolge „Der Teilbetrag für die Grundbudgets gemäß Abs. 2 erhöht sich“ ersetzt.

3. § 12 Abs. 5 bis 9 lautet:

„(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann 2 vH des jährlichen Teilbetrags für die Grundbudgets für besondere Finanzierungserfordernisse, zur Ergänzung von Leistungsvereinbarungen gemäß § 13 sowie für Gestaltungsvereinbarungen gemäß Abs. 12 einbehalten. Die zurückbehaltenen Mittel müssen den Universitäten in voller Höhe zur Verfügung gestellt werden.

(6) Die Universitäten erhalten jeweils ein Globalbudget, das sich aus dem jeweiligen Grundbudget und den jeweiligen Hochschulraum-Strukturmitteln zusammensetzt. Das Grundbudget wird für die dreijährige Periode im Voraus festgelegt. Die Hochschulraum-Strukturmittel werden entsprechend den Bestimmungen der Verordnung gemäß Abs. 9 ermittelt. Die Universitäten können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen.

(7) Der gesamte Teilbetrag für die Grundbudgets als Absolutwert darf in der jeweils nachfolgenden Leistungsvereinbarungsperiode nicht zu Gunsten der Hochschulraum-Strukturmittel gekürzt werden. Eine allfällige Reduktion des Grundbudgets einer Universität beträgt im ersten Jahr der dreijährigen Periode höchstens 2 vH, im zweiten Jahr höchstens 4 vH und im dritten Jahr höchstens 6 vH eines Drittels des für die vorangegangene dreijährige Periode festgesetzten Grundbudgets.

(8) Die auf die einzelnen Universitäten entfallenden Anteile der Hochschulraum-Strukturmittel werden anhand von qualitäts-, quantitäts- und leistungsbezogenen Indikatoren bemessen. Diese beziehen sich auf die Bereiche Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie gesellschaftliche Zielsetzungen.

(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Indikatoren gemäß Abs. 8 sowie die konkreten Abwicklungs- und Auszahlungsmodalitäten der Hochschulraum-Strukturmittel im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen.“

4. Dem § 141 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Für die Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 gilt § 12 Abs. 7 letzter Satz mit der Maßgabe, dass anstelle des Grundbudgets das bisherige Grund- und formelgebundene Budget für die Leistungsvereinbarungsperiode 2010 bis 2012 heranzuziehen ist.“

5. Dem § 143 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) § 12 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 bis 9 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft, wobei die im Jahr 2012 stattfindenden Verhandlungen für die Leistungsvereinbarungen der Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 sowie deren Abschlüsse bereits in Hinblick auf die ab 1. Jänner 2013 geltenden Rechtslage erfolgen. Die Verordnung gemäß § 12 Abs. 9 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 kann bereits vor dem 1. Jänner 2013 erlassen werden, sie darf aber frühestens mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.“

8. Hauptstück

Umwelt

Artikel 8384

Änderung des Umweltkontrollgesetzes

Das Bundesgesetz über die Umweltkontrolle und die Einrichtung einer Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltkontrollgesetz), BGBl. I Nr. 152/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „in der Höhe von 15,3557 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „in der Höhe von 14,9557 Millionen Euro“ ersetzt.

2. Dem § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 11 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 8485

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2d wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

„Im Jahr 2012 werden darüber hinaus zusätzlich 20 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.“

2. In § 35 erster Satz wird die Wortfolge „in Höhe von insgesamt 45 Millionen Emissionsreduktionseinheiten“ durch die Wortfolge „in Höhe von insgesamt höchstens 80 Millionen Emissionsreduktionseinheiten“ ersetzt.

3. § 35 zweiter Satz lautet:

„Voraussetzung für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten gemäß Art. 17 des Protokolls von Kyoto ist, dass das Gastland glaubhaft darlegt, dass die dafür von Österreich aufgewendeten Mittel ausschließlich für die Finanzierung von Projekten und projektgestützten Klimaschutzprogrammen verwendet werden, die eine Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen bewirken.“

4. Dem § 53 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 6 Abs. 2d und § 35 erster und zweiter Satz in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“