8688 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 28. März 2012 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986, das Konsulargebührengesetz 1992, das Stellenbesetzungsgesetz, das Aktiengesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Bundespensionsamtsübertragungs-Gesetz, das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Zahlungsdienstegesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das Börsegesetz 1989, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz 2011, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Ratingagenturenvollzugsgesetz, das Waffengesetz 1996, das Bundeskriminalamt-Gesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, das Bundesimmobiliengesetz, das Schönbrunner Schloßgesetz, das Marchfeldschlösser-Gesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bezügegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeitsruhegesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Bauarbeitenkoordinationsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Chemikaliengesetz 1996, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Eisenbahngesetz 1957, das Wasserstraßengesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Containersicherheitsgesetz, das Post-Betriebsverfassungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Berufsausbildungsgesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Strahlenschutzgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das Umweltkontrollgesetz und das Umweltförderungsgesetz geändert werden, ein IKT-Konsolidierungsgesetz und ein Bundesgesetz über die Veräußerung von beweglichem Bundesvermögen erlassen werden sowie das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion und die Gerichtstagsverordnung aufgehoben werden (2. Stabilitätsgesetz 2012 – 2. StabG 2012)

Österreich ist der Finanz- und Wirtschaftskrise im europäischen Vergleich wirksam entgegengetreten. Es ist gelungen, die Beschäftigung auf hohem Niveau zu halten, den Wirtschaftsstandort zu stützen und die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum zu erhalten. Die Folge dieser notwendigen Maßnahmen war eine gestiegene Staatsschuldenquote und ein höheres Maastricht-Defizit. Daher ist es nun an der Zeit, den Weg der Budgetkonsolidierung weiter zu gehen.

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates werden eine Reihe von Strukturmaßnahmen gesetzt, die den Staatshaushalt nachhaltig entlasten sollen („Konsolidierungspaket 2012 bis 2016“). Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates sieht Reformen insbesondere in den Bereichen Pensionen, Sozialversicherung, Gesundheit und Verwaltung sowie einnahmenseitige Maßnahmen im Bereich des Abgabenrechts vor.

Hinsichtlich der Artikel 13 (Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes), 14 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013), 15 (Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes), 16 (Bundesgesetz über die Veräußerung von beweglichem Bundesvermögen), 34 (Änderung des Bundesimmobiliengesetzes), 35 (Änderung des Schönbrunner Schloßgesetzes), und 36 (Änderung des Marchfeldschlösser-Gesetzes) steht dem Bundesrat gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG keine Mitwirkung zu.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 30. März 2012 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Michael Lampel.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Mag. Reinhard Pisec, Dr. Angelika Winzig, Mag. Gerald Klug, Edgar Mayer, Reinhard Todt und mit beratender Stimme Bundesrat Marco Schreuder sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Mag. Andreas Schieder, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer und die Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Michael Lampel gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 30. März 2012 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2012 03 30

                                 Michael Lampel                                                                   Johann Kraml

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender