8692 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 29. März 2012 betreffend Erklärung der Republik Österreich über den Einspruch gegen den Beitritt der Republik Usbekistan zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Die Republik Usbekistan ist dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 beigetreten. Aufgrund der hohen Urkundenunsicherheit in der Republik Usbekistan ist das Wirksamwerden des Beitritts im Verhältnis zur Republik Österreich nicht wünschenswert.

Der gegenständliche Beschluss hat daher die Einbringung eines Einspruchs gegen den Beitritt der Republik Usbekistan zum Inhalt, da der Beitritt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Notifikation keinen Einspruch dagegen erhoben haben, wirksam wird.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 3 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 11. April 2012 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Christoph Kainz.

An der Debatte beteiligte sich Bundesrat Stefan Schennach.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Christoph Kainz gewählt.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 11. April 2012 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2012 04 11

                                Christoph Kainz                                                                 Günther Köberl

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender