8710 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 29. März 2012 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972 und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass im Hinblick auf die Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates 2009/315/JI vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten, das bestehende System für den strafrechtlichen Informationsaustausch, das heißt die regelmäßige bzw. über Ersuchen stattfindende Information des Staats der Staatsangehörigkeit des Verurteilten (Herkunftsstaat) über die in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des Genannten, die derzeit auf dem Postweg erfolgt, durch Schaffung einer sicheren elektronischen Datenverbindung zwischen den nationalen Strafregistern der Mitgliedstaaten beschleunigt werden.

Mit dem gegenständlichen Beschluss werden im Hinblick darauf, dass Art. 5 des genannten Rahmenbeschlusses Österreich verpflichtet, alle Informationen zu rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen österreichischer Staatsbürger durch einen anderen EU-Mitgliedstaat zu speichern und für Auskünfte nach § 9b Strafregistergesetz bis zu deren Tilgung bzw. Löschung im Urteilsstaat bereit zu halten, die nationalen Regeln der Tilgung sowie der Auskunftsbeschränkung zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung im Sinne des RB Strafregister entsprechend angepasst.

Aus Anlass der in den letzten Jahren in der Öffentlichkeit vermehrt Beachtung findenden Missbrauchsfälle werden zum Zweck eines noch wirksameren Schutzes von minderjährigen Kindern den Jugendwohlfahrtsträgern eine umfassende Gefährdungsabklärung dadurch ermöglicht, dass diese bei einem konkreten Verdacht einer Kindeswohlgefährdung durch eine bestimmte Person eine unbeschränkte Auskunft aus dem Strafregister erhalten sollen.

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 11. April 2012 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Stefan Schennach.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Stefan Schennach gewählt.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 11. April 2012 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2012 04 11

                               Stefan Schennach                                                              Monika Kemperle

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzende