8741 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 15.06.2012
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Paßgesetz 1992 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz betreffend das Paßwesen für österreichische Staatsbürger (Paßgesetz 1992), BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § Dem § 5
a) werden in Abs. 1 nach der Z 2 folgende Z 2a bis 2c eingefügt:
„2a. die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Höchstgerichte,
2b. den Präsidenten des Rechnungshofes,
2c. die Mitglieder der Volksanwaltschaft,“
b) wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) Der Passinhaber hat den Dienstpass nach Beendigung der für die Ausstellung des Dienstpasses maßgeblichen Funktion unverzüglich der ausstellenden Behörde zur Entwertung zurückzustellen.“
2. § 6 lautet:
„Diplomatenpässe
§ 6. (1) Diplomatenpässe sind auszustellen für
1. den Bundespräsidenten,
2. die Präsidenten des Nationalrates, den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten des Bundesrates,
3. die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre,
4. die
Präsidenten und die Vizepräsidenten der Höchstgerichte,
5. den
Präsidenten des Rechnungshofes,
6. die
Mitglieder der Volksanwaltschaft,
7 4. Mitglieder
des außenpolitischen Ausschusses des Nationalrates sowie die in
Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments,
5. leitende Bedienstete des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten,
68. sonstige
Beamte des höheren auswärtigen Dienstes mit Ausnahme von Beamten im
Ruhestand,
79. sonstige
Vertragsbedienstete des höheren auswärtigen Dienstes nach erfolgreich
abgelegter Dienstprüfung,
810. Mitglieder
des diplomatischen Personals österreichischer
Berufsvertretungsbehörden,
911. die
Leiter von Koordinationsbüros der Österreichischen Gesellschaft
für Entwicklungszusammenarbeit und deren Stellvertreter,
1012. andere
Personen, die von der Republik Österreich in diplomatischer oder
konsularischer Funktion im Ausland eingesetzt werden,
1113. Personen,
die in leitender Funktion im Rahmen internationaler Organisationen und
Einrichtungen tätig sind, wenn diese Tätigkeit im
außenpolitischen Interesse der Republik Österreich liegt, und
1214. die
Ehegatten oder eingetragenen Partner der in Z 1,
83 und 97
bis 11 genannten Personen, die minderjährigen Kinder der in Z 8
und 9 7 bis 11 genannten Personen,
wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, sowie sonstige im
gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige der in Z 8 10
und 911 genannten
Personen.
(2) Mit Beendigung der für die Ausstellung eines Diplomatenpasses maßgeblichen Funktion erlischt der Anspruch auf einen Diplomatenpass. Der Passinhaber hat den Diplomatenpass unverzüglich der ausstellenden Behörde zur Entwertung zurückzustellen.“
3. In § 15 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 2 und 2a“ ersetzt.
3a. In § 24 Abs. 1 wird in Z 1 das Wort „oder“ durch einen Beistrich, in Z 2 nach dem Wort „verwendet“ der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und danach folgende Z 3 eingefügt:
„3. trotz Aufforderung der Behörde der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2, den Pass zur Entwertung zurückzustellen, nicht nachkommt,“
4. Dem § 25 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) Die §§ 5 Abs. 13,
6 und 3, 6, 15 Abs. 4 und 24 Abs. 1 Z 1 bis Z 3
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 treten mit
Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Diplomatenpässe, die vor
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden und bei denen die
Voraussetzungen für eine Ausstellung nach § 6 in der Fassung
dieses Bundesgesetzes nicht mehr vorliegen, verlieren mit Ablauf von drei Monaten
nach diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.“