8753 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 27. Juni 2012 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (1782 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), hat der Verfassungsausschuss des Nationalrates am 26. Juni 2012 auf Antrag der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Mag. Wolfgang Gerstl und Mag. Werner Kogler mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 GOGNR einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Die Ergänzungen dienen einer - den Besonderheiten der Wahlen zum Bundespräsidenten angemessen Rechnung tragenden - Angleichung an das in den §§ 6 und 7 des Parteiengesetzes vorgesehene System der Offenlegung von Spenden, Sponsoring und Inseraten einerseits sowie der Einführung identer Bestimmungen über einzelne Spendenverbote (vgl. Abs. 5). Die Verpflichtungen zur Angabe von Sponsoring und Inseraten entspricht jenen in § 7 des Parteiengesetzes, wobei die Definitionen des Parteiengesetzes – angepasst an die Zwecke des Bundespräsidentenwahlgesetzes – heranzuziehen sind. Die weiteren Absätze befassen sich mit der Weiterleitung unzulässiger Spenden an den Rechnungshof sowie der Verpflichtung, die Einnahmen in separaten Listen zu erfassen und – nach Überprüfung durch einen eigenen Wirtschaftsprüfer - ebenfalls an den Rechnungshof zur Überprüfung zu übermitteln. Hat dieser berechtigte Zweifel, dass Angaben nicht dem Gesetz entsprechen, so hat er eine Stellungnahme der Betroffenen einzuholen. Kann auch durch eine derartige Stellungnahme den Bedenken nicht Rechnung getragen werden, so hat der Rechnungshof einen bisher nicht befassten Wirtschaftsprüfer durch Los aus der Liste der Kammer zu ermitteln. Unter Bedachtnahme auf dessen ‚Gutachten‘ hat der Rechnungshof dann – im Sinne des Grundsatzes Kontrolle durch Transparenz – seine Beurteilung der Faktenlage auf der Website zu veröffentlichen.

Die Strafbestimmungen sind jenen in § 12 PartG nachgebildet. Bei der Strafbarkeit ist zu berücksichtigen, dass Art 63 B-VG zweifellos unberührt bleibt.“

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 28. Juni 2012 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dr. Magnus Brunner.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Mag. Gerald Klug, Hermann Brückl, Karl Boden, Franz Perhab, Dr. Magnus Brunner, Franz Wenger und Josef Saller.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dr. Magnus Brunner gewählt.


Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 28. Juni 2012 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2012 06 28

                            Dr. Magnus Brunner                                                          Georg Keuschnigg

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender