8754 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 27. Juni 2012 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bezügebegrenzungs-BVG und das Unvereinbarkeitsgesetz geändert werden

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates wurde als Initiativantrag der Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Kolleginnen und Kollegen eingebracht und steht im Zusammenhang mit der Änderung des Bezügebegrenzungs-BVG und des Unvereinbarkeitsgesetzes.

Für die Bekanntgabe des Erwerbseinkommens gibt es nun fünf Kategorien – monatliche Einkünfte bis 1.000 €, zwischen 1.001 € und 3.500 €, zwischen 3.501 € und 7.000 €, zwischen 7.001 € und 10.000 €, und über 10.000 €. Die Meldepflicht für leitende Positionen, etwa als Vorstand oder als Aufsichtsrat in Unternehmen, wird mit dem gegenständlichen Beschluss auch auf Stiftungen ausgedehnt.

Einzelne Bestimmungen dieses Beschlusses des Nationalrates sind ein Fall des Artikel 44 Absatz 2 B-VG und bedürfen daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 28. Juni 2012 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dr. Magnus Brunner.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Mag. Gerald Klug, Hermann Brückl, Karl Boden, Franz Perhab, Dr. Magnus Brunner, Franz Wenger und Josef Saller.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dr. Magnus Brunner gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 28. Juni 2012 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B‑VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2012 06 28

                            Dr. Magnus Brunner                                                          Georg Keuschnigg

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender