8765 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2012 betreffend Übereinkommen zur Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass sich Österreich seit langem dafür engagiert, Wien als Drehscheibe des Friedens und des Dialogs zu stärken. Der Wunsch des saudischen Königs, das Sekretariat des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog in Wien anzusiedeln, spiegelt die Wertschätzung des österreichischen Engagements in diesem Bereich wider. Um die dafür erforderliche internationale Zusammenarbeit mit relevanten Akteuren zu erleichtern, wurde in enger Kooperation mit Saudi-Arabien und Spanien vereinbart, das Zentrum als internationale Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit zu gründen. Für das Inkrafttreten des Übereinkommens ist die Ratifikation durch diese drei Staaten erforderlich.

Das gegenständliche Übereinkommen regelt die Gründung und den Betrieb des Zentrums. Es definiert vor allem die vom Zentrum zu verfolgenden Ziele und Tätigkeiten, wobei die Stärkung des interreligiösen und interkulturellen Dialogs durch die Abhaltung von Konferenzen, Workshops, Diskussionen und anderen Veranstaltungen im Vordergrund stehen. Weiters legt das Übereinkommen die Organe des Zentrums fest und regelt die Funktionen der einzelnen Organe (Rat der Vertragsparteien, Direktorium, Beirat, Sekretariat).

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 3 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung durch Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kundzumachen sind.

 

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 17. Juli 2012 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Bettina Rausch.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Stefan Schennach, Karl Petritz, Hans-Jörg Jenewein und Mag. Muna Duzdar sowie mit beratender Stimme Bundesrat Efgani Dönmez, PMM.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Bettina Rausch gewählt.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2012 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2012 07 17

                            Mag. Bettina Rausch                                                          Mag. Muna Duzdar

                                 Berichterstatterin                                                                   Stv. Vorsitzende