8781 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2012 betreffend ein Bundesgesetz über die Haltung von Mindestvorräten an Erdöl und Erdölprodukten (Erdölbevorratungsgesetz 2012 - EBG 2012)

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichten sich dazu, ab dem 31.12.2012 ständig Erdölvorräte zu halten, die mindestens den täglichen Durchschnittserdöleinfuhren für 90 Tage oder dem täglichen durchschnittlichen Inlandsverbrauch für 61 Tage entsprechen. Die Länder haben auch die physische Verfügbarkeit dieser Vorräte sicherzustellen.

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates hat daher Anpassungen an die Erdöl-Bevorratungsrichtlinie der EU zum Inhalt. Das gegenwärtig geltende System der Erdölbevorratung in Österreich, geregelt im Erdölbevorratungs- und Meldegesetz 1982, enthält weitestgehend bereits jene Anforderungen, die mit der Erdöl-Bevorratungsrichtlinie formuliert wurden, so dass nur wenige ergänzende Regelungen erforderlich sind. Das Erdölbevorratungs- und Meldegesetz 1982 wurde allerdings bereits oftmals novelliert, sodass durch den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates der besseren Lesbarkeit halber ein neues Erdölbevorratungsgesetz 2012 vorgelegt wird.

Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikel 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 17. Juli 2012 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Dr. Angelika Winzig.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Dr. Angelika Winzig gewählt.

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2012 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2012 07 17

                            Dr. Angelika Winzig                                                                Sonja Zwazl

                                 Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende