8805 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 16. Oktober 2012 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden

Die Abgeordneten Renate Csörgits, August Wöginger, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 19. September 2012 im Nationalrat eingebracht und – auszugsweise – wie folgt begründet:

„Auf Grund eines Initiativantrages wurde mit BGBl. I Nr. 76/2012, veröffentlicht am 2. August 2012, ab 1. Oktober 2012 eine Erhöhung von Pensionen, die zum 1.1.2008 unter € 747 lagen, um den Faktor von 1,011 normiert. Bei den einkommensabhängigen Rentenleistungen in der Sozialentschädigung – sie gebühren bis zu einer festgelegten Einkommensgrenze – sind Pensionserhöhungen leistungsmindernd zu berücksichtigen. Im Durchschnitt müsste durch diese besondere Pensionsanpassung mit einem monatlichen Kürzungsbetrag von 4,1 € pro Leistungsbezieher gerechnet werden. Von der Rentenminderung wären in der Sozialentschädigung voraussichtlich etwa 3 900 Versorgungsberechtigte nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (primär Bezieherinnen von Witwenzusatzrente), 320 Opfer und Hinterbliebene nach dem Opferfürsorgegesetz und etwa 50 Leistungsbezieher nach dem Heeresversorgungsgesetz, Impfschadengesetz und dem Verbrechensopfergesetz betroffen. Bei einer solchen Neubemessung nach Leistungsanweisung wäre ein Übergenuss an Rente, da er gutgläubig bezogen wurde, nicht rückforderbar. Eine budgetwirksame Rentenminderung könnte mit der Novemberleistung durchgeführt werden und würde für November und Dezember 2012 Einsparungen von jeweils etwa € 17 500 bringen, denen jedoch erhebliche Aufwendungen des Bundes (so betragen allein die EDV-Kosten der BRZ GmbH nach Mitteilung des Bundesministeriums für Finanzen mindestens € 13 700 – dazu kommt noch der Personalaufwand) gegenüberstehen. Die Umsetzung der besonderen Pensionsanpassung in der Sozialentschädigung wäre somit wirtschaftlich und verwaltungsökonomisch nicht sinnvoll. Die Minderung würde zudem einen besonders schutzbedürftigen Personenkreis treffen und soll daher unterbleiben. Es soll folglich für die Monate Oktober bis Dezember 2012 zu keiner diesbezüglichen Rentenminderung in der Sozialentschädigung kommen. Mit 1. Jänner 2013 werden bei der Bemessung der einkommensabhängigen Leistungen wieder die aktuellen Pensionshöhen berücksichtigt werden. Mit 1. Oktober werden BezieherInnen von Kleinstpensionen eine außertourliche Pensionserhöhung um 1,1 % erhalten. In der Regel haben derartige Pensionserhöhungen eine analoge Kürzung von einkommensabhängigen Rentenleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, dem Opferfürsorgegesetz, dem Heeresversorgungsgesetz und dem Impfschadengesetz zur Folge.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 30. Oktober 2012 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Monika Kemperle.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat Efgani Dönmez, PMM mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde ebenfalls Bundesrätin Monika Kemperle gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 30. Oktober 2012 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2012 10 30

                               Monika Kemperle                                                              Mag. Gerald Klug

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender