8816 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. November 2012 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992 sowie das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert werden (Wahlrechtsanpassungsgesetz 2012)

Die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Peter Wittmann, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 17. Oktober 2012 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit dem gegenständlichen Antrag wird den zum 1. Jänner 2013 wirksamen Änderungen von Gebietseinteilungen in der Steiermark im Zusammenhang mit der für den 20. Jänner 2013 zu erwartenden Volksbefragung Rechnung getragen. Bei dieser zu erwartenden Volksbefragung fällt der Stichtag in das Jahr 2012 (voraussichtlich 28. November 2012), der Befragungstag jedoch in das darauffolgende Jahr. In der Steiermark werden zum 1. Jänner 2013 jeweils drei Bezirke mit jeweils drei anderen Bezirken zusammengelegt, wobei der Bezirk Fürstenfeld mit einem Bezirk (Hartberg) zusammengelegt wird, der nicht dem gleichen Regionalwahlkreis zugeteilt ist. Außerdem soll zum 1. Jänner 2013 die Gemeinde Trofaiach mit mehreren anderen Gemeinden zusammengelegt werden. Hierbei soll für längere Zeit anstelle eines gewählten Bürgermeisters (einer gewählten Bürgermeisterin), ein(e) von der Landesregierung bestellte(r) Organwalter(in), z.B. Regierungskommissär(in) oder Amtsverwalter(in), die Funktion des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) wahrnehmen. Im Zusammenhang mit der geplanten Volksbefragung besteht folgender Regelungsbedarf:

1.      Verankerung der oben genannten Organwalter(innen) in der – auch für die Durchführung der Volksbefragung geltenden – Nationalrats-Wahlordnung 1992:

         Analog zu mehreren landesrechtlichen Wahlrechtskodifikationen soll auch in der NRWO klargestellt werden, dass ein(e) anstelle eines Bürgermeisters (einer Bürgermeisterin) eingesetzte(r) Organwalter(in) einem Bürgermeister (einer Bürgermeisterin) gleichgestellt ist.

2.      Änderung der Einteilung der Regionalwahlkreise:

         Der Umstand, dass drei politische Bezirke mit drei anderen politischen Bezirken zusammengelegt werden und überdies die bestehende Einteilung der Regionalwahlkreise deshalb nicht mehr unverändert weiter bestehen kann, war Anlass, die Wahlkreiseinteilung in der Steiermark völlig neu zu regeln. Sie soll der Einteilung der Wahlkreise für Landtagswahlen in der Steiermark in Hinkunft nachgebildet sein. Dem entsprechend ist § 3 Abs. 2 NRWO sowie die Anlage 1 zur NRWO anzupassen.

3.      Problematik der Zuständigkeit für die Entgegennahme von Stimmkarten:

         Stimmkarten in den von einer Zusammenlegung betroffenen politischen Bezirken sollen jedenfalls von Anfang an die Anschriften der zukünftig eingerichteten Bezirkswahlbehörden tragen, auch wenn diese im Jahr 2012 noch nicht tätig werden können. Bis zum 31. Dezember 2012 sollen gegebenenfalls die Bezirkswahlbehörden am Amtssitz der zukünftigen „gemeinsamen“ Bezirkswahlbehörden tätig werden. Der Umstand, dass zum Jahreswechsel ein Organwalter (eine Organwalterin) die bislang erfassten Stimmkarten einem (einer) noch nicht zuständigen Organwalter(in) zu übergeben hat oder – umgekehrt – ein(e) nicht mehr zuständige(r) Organwalter(in) gegenüber einem (einer) nunmehr zuständigen Organwalter(in) diese Handlung wahrzunehmen haben wird, macht eine gesetzliche Verankerung notwendig.

4.      Wiederholung der Mandatskundmachung:

         Auch wenn es sehr unwahrscheinlich ist, dass vor der aufgrund der Registerzählung 2011 voraussichtlich im April 2013 erfolgenden Mandatskundmachung noch eine Nationalratswahl stattfinden wird, ist es notwendig, dass die Mandatskundmachung des Jahres 2003 durch eine der neuen Gebietseinteilung entsprechende Mandatskundmachung ersetzt wird.

Den Gebietsänderungen Rechnung tragende Änderungen der Bestimmungen der NRWO werden zum Anlass genommen, das Volksbefragungsgesetz 1989 einerseits dementsprechend anzupassen und andererseits den § 7 Abs. 2 des Volksbefragungsgesetzes 1989 insofern zu ändern, dass die Gemeinden in Hinkunft nicht verpflichtet sind, die Fragestellung zu einer Volksbefragung über 10 Tage (also auch an einem Samstag und einem Sonntag) zur Einsicht aufzulegen sondern den Text lediglich während der Amtsstunden an der Amtstafel (im Weg der Kundmachung gemäß § 3 Abs. 2 des Volksbefragungsgesetzes 1989) zugänglich zu machen haben. In Analogie zu anderen Stimmzetteln soll mit einem entsprechenden Hinweis auf dem amtlichen Stimmzettel laut Anlage 3 klar gestellt werden, dass für das Auswählen eines Lösungsvorschlags der jeweils dazu gehörende Kreis anzukreuzen ist. Anders als der Stimmzettel laut Anlage 2 zum Volksbefragungsgesetz wäre der Stimmzettel laut Anlage 3 möglicher Weise sonst nicht „selbsterklärend“.“

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 27. November 2012 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Josef Saller.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Elisabeth Kerschbaum mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde ebenfalls Bundesrat Josef Saller gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 27. November 2012 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2012 11 27

                                    Josef Saller                                                                  Georg Keuschnigg

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender