8820 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. November 2012 betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates, der eine Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes zum Gegenstand hat, wurde als Selbständiger Antrag gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz eingebracht und wurde – auszugsweise – wie folgt begründet:

„Zu §§ 120a Abs. 1 sowie 176 Abs. 1 Z 2 ASVG, 80a Abs. 1 GSVG, 76a Abs. 1 BSVG sowie 53a Abs. 1 B-KUVG:

Lebendspender haben eine bedeutende Funktion im Gesundheits- und Transplantationswesen und verdienen schon auf Grund ihrer altruistischen Einstellung höchste Wertschätzung.

Nach § 120a ASVG sowie den entsprechenden Parallelbestimmungen in den Sondergesetzen ist die nicht auf Gewinn gerichtete Spende von Organen einer Krankheit gleichzuhalten.

Durch das neue Organtransplantationsgesetz – OTPG ist jedenfalls eine Nachkontrolle der Organspenderinnen/Organspender drei Monaten nach der Spende durch die Entnahmeeinheit vorgesehen. Danach können die Spenderinnen/Spender an weiteren fachärztlichen Nachkontrollen teilnehmen, an die sie von der Entnahmeeinheit in dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Abständen zu erinnern sind.

Durch die vorgeschlagene Neuregelung wird klargestellt, dass der Versicherungsfall der Krankheit diese Nachkontrollen jedenfalls mit umfasst.

Des Weiteren wird festgelegt, dass nicht nur die Blut-, sondern auch die Organspenden zu den im § 176 Abs. 1 Z 2 ASVG genannten individuellen Hilfeleistungen zählen sollen. Unfallversicherungsschutz ist dadurch auch für Organspenderinnen/Organspender gegeben.

Die vorgesehene Änderung der Rechtslage gilt für Versicherungsfälle, die sich ab dem In-Kraft-Treten der Regelung ereignen.“

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 27. November 2012 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Edgar Mayer.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat Efgani Dönmez, PMM mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Edgar Mayer gewählt.


Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 27. November 2012 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2012 11 27

                                    Edgar Mayer                                                              Martina Diesner-Wais

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzende