8828 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 07.12.2012
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem der Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001 betreffend die steuerlichen Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der „Körperschaften öffentlichen Rechts“ geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2002, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige § 2 erhält die Bezeichnung „§ 4“ und es wird folgender § 2 eingefügt:
„§ 2. § 1 ist sinngemäß auf alle durch die Rückgängigmachung von Ausgliederungen und Übertragungen, die von § 1 erfasst waren, unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte anzuwenden. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt dies erst nach Ablauf des Vorsteuerberichtigungszeitraumes gemäß § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994. Darüber hinaus unterliegen diese Vorgänge insoweit nicht der Körperschaftsteuer (Einkommensteuer), als Wirtschaftsgüter dem Beteiligungsverhältnis entsprechend auf eine Körperschaft öffentlichen Rechts rückübertragen werden; dabei sind für die rückübertragenen Wirtschaftsgüter die Buchwerte des Rechtsvorgängers fortzuführen.“
2. § 3 lautet:
„§ 3.
§ 1 ist sinngemäß auf alle auf Grund der Zusammenlegung
von Gebietskörperschaften anfallenden Schriften, Rechtsvorgänge und
Rechtsgeschäfte anzuwenden. Wenn durch eine solche Zusammenlegung ein
Rechtsvorgang verwirklicht wird, der gemäß § 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes 1987 – GrEStG 1987, BGBl.
Nr. 309, der Grunderwerbsteuer unterliegt, kann die Abgabenerklärung
gemäß § 10 GrEStG 1987 in der geltenden Fassung
abweichend von § 10 Abs. 2 GrEStG 1987 in der geltenden
Fassung auch durch die in § 9 GrEStG 1987 in der geltenden
Fassung genannten Personen vorgelegt und elektronisch übermittelt werden.
Ertragsteuerrechtlich gelten auf Grund der Zusammenlegung von
Gebietskörperschaften übertragene Wirtschaftsgüter als
unentgeltlich übertragen.“.“