8852 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung
über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2012 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Studienförderungsgesetz 1992 geändert werden
Die Studienbeitragsregelung für Studien an Universitäten ist in § 91 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung geregelt.
Mit Erkenntnis G 10/11, V 6/11-10 vom 30. Juni 2011 hat der Verfassungsgerichtshof § 91 Abs. 1 bis 3 und 8 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 (Kundmachung: BGBl. I. Nr. 45/2011) als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung dieser Bestimmung trat mit Ablauf des 29. Februar 2012 in Kraft. Um Rechtssicherheit zu schaffen, wurde die Regelung über die Studienbeiträge so adaptiert, dass den verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen wird. § 91 Abs. 1 bis 3 UG wurde daher entsprechend der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofs geändert.
Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 18. Dezember 2012 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Mag. Klaus Fürlinger.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Elisabeth Kerschbaum mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Stefan Schennach, Mag. Reinhard Pisec, BA und Mag. Klaus Fürlinger.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Mag. Klaus Fürlinger gewählt.
Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2012 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2012 12 18
Mag. Klaus Fürlinger Josef Saller
Berichterstatter Vorsitzender