8855 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Dezember 2012 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Urlaubsgesetz und das Arbeitszeitgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 – SRÄG 2012)

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates beinhaltet die Umsetzung der im Zuge der Behandlung des Stabilitätspaketes 2012 im Ministerrat beschlossenen Protokollanmerkungen über die Schaffung einer „Einheitlichen Begutachtungsstelle“ und die „Systemumstellung Invaliditätspension unter 50“, die Förderung der Wiedereingliederung gesundheitlich beeinträchtigter Personen in den Arbeitsmarkt sowie Anpassungen im Bundespflegegeldgesetz.

Um die mittel- und langfristige Finanzierung der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht zu gefährden, wird der Zugang zur Invaliditätspension weiter eingeschränkt. Betroffen ist vor allem die befristete Invaliditätspension, sie wird durch ein Umschulungsgeld bzw. ein Rehabilitationsgeld ersetzt, wobei die Art der Unterstützung davon abhängt, ob Umschulungen bzw. andere angebotene Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung zweckmäßig und zumutbar sind.

Zuständig für die berufliche Rehabilitation und damit für das Umschulungsgeld ist das AMS. Für die medizinische Rehabilitation zeichnen sich hingegen die Krankenversicherungsträger verantwortlich. Die Kosten werden zum Teil von der Pensionsversicherung ersetzt.

Das Rehabilitationsgeld entspricht in der Höhe dem Krankengeld, soll aber nicht unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegen. Für das Umschulungsgeld dient das Arbeitslosengeld – mit einem Zuschlag von 22 % – als Berechnungsbasis, Untergrenze ist das Existenzminimum. Um einheitliche Standards bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von gesundheitlich beeinträchtigten Menschen sicherzustellen, ist die Einrichtung je eines "Kompetenzzentrums Begutachtung" im Bereich des ASVG sowie im Bereich des GSVG und des BSVG vorgesehen.

Zu den zahlreichen weiteren Punkten des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2012 gehören unter anderem beschleunigte Schulungsangebote für gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die nicht auf einen geeigneten Arbeitsplatz vermittelt werden können, die Nach- und Anschlussbetreuung von schwer vermittelbaren ArbeitnehmerInnen, die erfolgreich in den Arbeitsmarkt integriert werden konnten, die Weiterentwicklung der Kombilohnbeihilfe zur Unterstützung von ArbeitnehmerInnen, die aus gesundheitlichen Gründen nur Teilzeit arbeiten können sowie die Anhebung des einfachen Freibetrags im Bereich der Notstandshilfe.

Die im Nachtschwerarbeitsgesetz vorgesehenen Maßnahmen gelten auch für Arbeitnehmer/innen der Feuerwehr. Das bringt den betroffenen ArbeitnehmerInnen eine pensionsrechtliche Besserstellung. Im Gegenzug besteht für die Gemeinden künftig die Verpflichtung, den Nachtschwerarbeits-Beitrag zu entrichten.

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 18. Dezember 2012 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Reinhard Todt.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat Efgani Dönmez, PMM mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Efgani Dönmez, PMM, Edgar Mayer und Monika Mühlwerth.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Reinhard Todt gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2012 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2012 12 18

                                  Reinhard Todt                                                                 Mag. Gerald Klug

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender