8869 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2012 betreffend Internationales Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die Mitgliedstaaten der EU mit Entscheidung des Rates vom 19. September 2002 aufgefordert wurden, das Internationale Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden („Bunkeröl-Übereinkommen“) zu unterzeichnen, um den Schutz der Opfer im Rahmen der internationalen Regelung der Haftung bei einer Verschmutzung des Meeres zu verbessern. Eine Ratifikation durch die EU selbst lässt das Bunkeröl-Übereinkommen nicht zu, weil es lediglich souveräne Staaten als Vertragsparteien anerkennt.

Das vorliegende Übereinkommen regelt daher die Haftung für Verschmutzungsschäden, die durch das Ausfließen von Bunkeröl aus Seeschiffen verursacht werden. Es sieht eine Gefährdungshaftung des Schiffeigentümers sowie eine Versicherungspflicht vor.

Wenngleich das Übereinkommen für Österreich nur geringe Relevanz hat, ist ein Beitritt auf Grund der Entscheidung des Rates vom 19. September 2002 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Gemeinschaft das Internationale Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Bunkerölverschmutzung von 2001 zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder diesem beizutreten geboten.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Das Übereinkommen ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache authentisch. Dem Nationalrat wurden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische englische und französische Sprachfassung sowie die Übersetzung in die deutsche Sprache zur Genehmigung vorgelegt.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 4 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

 

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 18. Dezember 2012 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Elisabeth Greiderer.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat Efgani Dönmez, PMM mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Stefan Schennach und Günther Köberl.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Elisabeth Greiderer gewählt.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2012 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2012 12 18

                             Elisabeth Greiderer                                                              Günther Köberl

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender