8891 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 30. Jänner 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) und ein Bundesgesetz betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz) erlassen und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz, das Zustellgesetz, das Finanzstrafgesetz, die Exekutionsordnung, das Bundesministeriengesetz 1986, das Amtshaftungsgesetz, das Organhaftpflichtgesetz und das Bundesgesetzblattgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013)

Hauptgesichtspunkte des Beschlusses:

–             Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit      Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen) in Ausführung zu Art. 136 Abs.               2 B-VG  (Art. 1 des Beschlusses);

–             Erlassung eines Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes;

–             Erlassung von Ausführungsbestimmungen im Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG,          BGBl. Nr. 10/1985, und im Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, zu          den Bestimmungen des B-VG über die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Verfassungsgerichtsbarkeit (Art. 3 und 4 des Beschlusses);

–             Einführung eines elektronischen Rechtsverkehrs beim Verfassungsgerichtshof durch Änderung   des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953;

–             Vornahme korrespondierender Anpassungen in einigen anderen Bundesgesetzen, insbesondere in              den Verwaltungsverfahrensgesetzen sowie Vornahme einiger zweckmäßiger Änderungen aus               diesem Anlass (Art. 5 bis 8 und 10 bis 16 des Beschlusses);

–             Ermöglichung einer effizienteren Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren, insbesondere        jener mit Auslandsbezug, durch Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 und Durchführung          des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI durch Änderung des EU-                Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetzes (Art. 7 und 9 des Beschlusses).

 

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 5. Februar 2013 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Franz Wenger.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat Marco Schreuder mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Franz Wenger gewählt.


Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 5. Februar 2013 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2013 02 05

                                  Franz Wenger                                                                Georg Keuschnigg

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender