8934 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 21. März 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das IEF-Service-GmbH-Gesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, das Arbeitsruhegesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Kinder- und Jugendlichen- Beschäftigungsgesetz 1987, das Landarbeitsgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und das Produktsicherheitsgesetz 2004 geändert werden und das Bundesberufungskommissionsgesetz aufgehoben wird (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz)

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, wurde eine neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen. Demnach werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 je ein Verwaltungsgericht erster Instanz in den Ländern sowie zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz beim Bund eingerichtet, und zwar ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht.

Mit dem gegenständlichen Beschluss erfolgt somit die Verankerung des neuen Instanzenzugs in jenen Gesetzen, für deren Vollzug das Sozialministerium zuständig ist, die Festlegung besonderer Beschwerdefristen, die Einbindung fachkundiger LaienrichterInnen in Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und die Präzisierung von Datenschutzbestimmungen.

Der Sozialminister erhält in bestimmten Fällen die Befugnis, gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Schließlich wird auch die Beteiligung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter in Beschwerdeverfahren sichergestellt.

Der Beschluss sieht auch ein Berufungsrecht gegen Bescheide des Bundessozialamts und des Sozialministeriums beim Bundesverwaltungsgericht vor. Dabei wird, abweichend vom Verwaltungsgerichtsbarkeitsverfahrensgesetz, die derzeit geltende Beschwerdefrist von sechs Wochen beibehalten.

Überdies wird sichergestellt, das BehindertenvertreterInnen und andere InteressenvertreterInnen an Berufungsentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts mitwirken können. Einzelne Sonderbehörden wie etwa Opferfürsorgebehörde II. Instanz werden aufgelöst. Im Bundespflegegeldgesetz wird klargestellt, dass gegen verfahrensrechtliche Bescheide künftig eine Beschwerde an die Verwaltungsgerichte der Länder statt wie bisher ein Rechtsmittel an den Landeshauptmann möglich ist.

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 3. April 2013 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Reinhard Todt.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat Efgani Dönmez, PMM mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Reinhard Todt gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 3. April 2013 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2013 04 03

                                  Reinhard Todt                                                                 Monika Kemperle

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzende