8968 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 26. April 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-Novelle 2014)

Um den unionsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen, muss auf nationaler Ebene mit 1. Jänner 2014 eine neue Kontrollstelle iSd Art. 28 Abs. 1 der Datenschutz-Richtlinie geschaffen werden.

Die neu zu schaffende Kontrollstelle („Datenschutzbehörde“) soll den Anforderungen des Art. 28 der Datenschutz-Richtlinie entsprechen und als monokratische Behörde eingerichtet werden, der ein vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung bestellter „Leiter der Datenschutzbehörde“ vorsteht.

Die Datenschutzbehörde soll eine eigene Dienstbehörde und Personalstelle sein. Die Bediensteten der Datenschutzbehörde sollen nur den Weisungen des Leiters der Datenschutzbehörde unterstehen. Der Leiter der Datenschutzbehörde soll die Diensthoheit über die Bediensteten der Datenschutzbehörde ausüben. Der Bundeskanzler kann sich beim Leiter der Datenschutzbehörde über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom Leiter der Datenschutzbehörde jedoch nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Kontrollstelle im Sinne von Art. 28 der Datenschutz-Richtlinie widerspricht.

Zur Unterstützung der Datenschutzbehörde soll ein Fachbeirat eingerichtet werden, in welchem zwei Vertreter der Länder und je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte vertreten sind. Die Mitglieder sollen vom Leiter der Datenschutzbehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden.

Der Aufgabenbereich der neuen Datenschutzbehörde soll dem der Datenschutzkommission entsprechen und sohin vor allem folgende Tätigkeiten umfassen: Genehmigung der Übermittlung von Daten ins Ausland, Führung des Registrierungsverfahrens, Ausübung der Kontrollbefugnisse als „Ombudsmann“, Führung des Beschwerdeverfahrens, Genehmigung der Verwendung von Daten für wissenschaftliche oder statistische Zwecke sowie Genehmigung der Zurverfügungstellung von Adressdaten, Beantwortung telefonischer oder schriftlicher Anfragen von Bürgern zum Datenschutz und sonstige in den Materiengesetzen vorgesehene Aufgaben, die nach geltendem Recht der Datenschutzkommission zukommen.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgeschlagenen DSG-Novelle am 1. Jänner 2014 bei der Datenschutzkommission anhängige Verfahren sollen von der neuen Datenschutzbehörde als Nachfolgeinstitution der Datenschutzkommission fortgeführt werden. Die Bediensteten in der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission sollen in die neue Datenschutzbehörde übernommen werden.

Das aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 neu zu schaffende Bundesverwaltungs-gericht soll im Bereich der Rechtsprechung Bescheide der neuen Datenschutzbehörde überprüfen können. Dies betrifft vor allem Bescheide über Beschwerden wegen Verletzung von Betroffenenrechten nach § 31 DSG 2000. Zu diesem Zweck soll ein Senat bestehend aus einem Vorsitzenden und je einem fach-kundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer beim Bundes-verwaltungsgericht eingerichtet werden. Die fachkundigen Laienrichter werden auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte bestellt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 7. Mai 2013 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Josef Saller.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Wolfgang Beer, Franz Wenger und Hermann Brückl.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Josef Saller gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 7. Mai 2013 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2013 05 07

                                    Josef Saller                                                                  Georg Keuschnigg

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender