9006 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 14.06.2013

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Universitätsgesetz 2002 und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden (Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005 geändert wird

Das Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 4 betreffende Zeile:

„§ 4.

Anerkennung als private Pädagogische Hochschule bzw. als privates Bachelor- oder Bachelor- und Masterstudium, als privater Hochschullehrgang oder als privater Lehrgang“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 38 betreffende Zeile:

„§ 38.

Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 38 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

§ 38a.

Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes“

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 41 betreffende Zeile:

„§ 41.

Studieneingangs- und Orientierungsphase“

5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 48 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 48a.

Masterarbeit“

6. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 57 betreffende Zeile:

„§ 57.

Anerkennung von Bachelor- und Masterarbeiten“

7. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 65 betreffende Zeile:

„§ 65.

Verleihung des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung nach Abschluss von Bachelor- oder Masterstudien und Hochschullehrgängen“

8. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 74 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„4a. Hauptstück

Externe Qualitätssicherung der Lehramtsstudien

§ 74a.

Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung“

9. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den § 82 betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„§ 82a.

Übergangsrecht zur Neuen Mittelschule für den Studienbeginn im Studienjahr 2013/14

§ 82b.

Übergangsrecht zur Abschnittsgliederung für den Studienbeginn vor dem Studienjahr 2013/14

§ 82c.

Übergangsrecht für Absolventen und Absolventinnen sechssemestriger Bachelorstudien

§ 82d.

Übergangsrecht für Studierende sechssemestriger Bachelorstudien“

Anlage

 

10. In § 1 Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 8, § 9 Abs. 1 sowie § 39 Abs. 2 wird jeweils der Begriff „Studiengänge“ durch die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien“ ersetzt.

11. Die Überschrift des § 4 lautet:

„Anerkennung als private Pädagogische Hochschule bzw. als privates Bachelor- oder Bachelor- und Masterstudium, als privater Hochschullehrgang oder als privater Lehrgang“

12. In § 4 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „privater Studiengang“ durch die Wortfolge „privates Bachelor- oder Bachelor- und Masterstudium“ ersetzt.

13. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Studienganges“ durch die Wortfolge „des Bachelor- oder des Bachelor- und Masterstudiums“ ersetzt.

14. In § 5 Abs. 1 wird der Begriff „Studiengang“ durch die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudium“ ersetzt.

15. In § 5 Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „Lehramt für Volksschulen oder für das Lehramt für Hauptschulen“ durch die Wendung „Lehramt für die Primarstufe oder für das Lehramt für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ ersetzt.

16. In § 5 Abs. 1 Z 4 wird die Wendung „berufsfeldbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten“ durch die Wendung „wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten“ ersetzt.

17. In § 5 Abs. 2 wird die Wendung „Volksschulen und für Hauptschulen“ durch die Wendung „Volksschulen und für Neue Mittelschulen“ ersetzt.

18. In § 7 Abs. 1 wird die Wendung „Private Studiengänge“ durch die Wendung „ „Private Bachelorstudien“ oder „Private Masterstudien“ oder „Private Bachelor- und Masterstudien“ “ ersetzt.

19. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „eines privaten Studienganges“ durch die Wortfolge „eines privaten Bachelor- oder Bachelor- und Masterstudiums“ ersetzt.

20. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Pädagogische Hochschule hat mit dem Fokus auf die pädagogische Profession und ihre Berufsfelder im Rahmen von Lehre und Forschung nach internationalen Standards sowohl Personen in Lehrberufen sowie nach Maßgabe des Bedarfs in pädagogischen Berufsfeldern aus-, fort- und weiterzubilden als auch Bildungsinstitutionen, vornehmlich Schulen, in ihrer Qualitätsentwicklung zu beraten und zu begleiten. Den Anforderungen des Lehrberufes ist durch Angebote der bildungwissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und schulpraktischen Ausbildung (Praxisschulen) Rechnung zu tragen. In allen pädagogischen Berufsfeldern ist Forschung zu betreiben, um wissenschaftliche Erkenntnisse zur Weiterentwicklung der Lehre zu erlangen.“

21. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Lehramt ist die mit dem erfolgreichen Abschluss eines Bachelorstudiums im Umfang von 240 ECTS-Credits (oder eines Studiums gemäß § 38a) in Verbindung mit einem Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung des Lehrberufes, wobei für Lehrämter für die Sekundarstufe (Berufsbildung) im Rahmen einer Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds unter Berücksichtigung der dienstrechtlichen Vorschriften vom Erfordernis eines Masterstudiums abgesehen werden kann. An der Pädagogischen Hochschule sind im Rahmen der Ausbildung folgende Studien nach Maßgabe des Bedarfes anzubieten und zu führen:

           1. Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe,

           2. Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung),

           3. Bachelor- sowie Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung).

An der Pädagogischen Hochschule Kärnten ist zur Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für Volksschulen und für Neue Mittelschulen gemäß § 12 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, ein ergänzendes Studium in slowenischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis anzubieten und zu führen.“

22. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums können von den Pädagogischen Hochschulen Induktionslehrveranstaltungen angeboten werden.“

23. Nach § 8 Abs. 3a wird folgender Abs. 3b eingefügt:

„(3b) An der Pädagogischen Hochschule können weiters nach Maßgabe des Bedarfes facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes gemäß § 35 Z 1b im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits im Auftrag des zuständigen Regierungsmitglieds angeboten und geführt werden.“

24. Nach § 8 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Die Pädagogische Hochschule hat im Rahmen ihrer wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung sowie durch die Begleitung und Beratung von Schulentwicklungsprozessen zur qualitativen Weiterentwicklung der Schulen beizutragen.“

25. In § 8 Abs. 7 wird die Wortfolge „für die Volks- und Hauptschule“ durch die Wendung „für die Volksschule und die Neue Mittelschule“ ersetzt.

26. § 9 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Forschung an Pädagogischen Hochschulen dient der Gewinnung von wissenschaftlichen Erkenntnissen, die zur Entwicklung der pädagogischen Berufsfelder beitragen.“

27. Dem § 9 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Pädagogische Hochschule hat die Situation berufstätiger Studierender bei der Angebotserstellung zu berücksichtigen. Bei Bedarf kann die Mindeststudiendauer berufsbegleitender Studienangebote bei gleichbleibendem Umfang an ECTS-Credits verlängert werden.“

28. In § 10 zweiter Satz wird der Begriff „berufsfeldbezogenen“ durch die Wendung „wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen“ ersetzt.

29. Dem § 30 Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Die Aufnahme der Angebote von Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes in den Ziel- und Leistungsplan setzt die Prüfung und die positive Stellungnahme des Qualitätssicherungsrates gemäß § 74a Abs. 1 Z 3 und 4 voraus.“

30. Dem § 32 Abs. 2 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. Ziel- und Leistungsplan unverzüglich nach deren Genehmigung durch das zuständige Regierungsmitglied,“

31. § 35 Z 1 lautet:

         „1. Bachelorstudien sind Studien, die

                a) der wissenschaftlichen Ausbildung in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern (zB Berufstätigkeit an elementarpädagogischen oder sozialpädagogischen Bildungseinrichtungen) bei einem Arbeitsaufwand von mindestens 180 ECTS-Credits und einer Dauer von mindestens sechs Semestern oder

               b) als Zulassungsvoraussetzung zu einem Masterstudium zur Erlangung eines Lehramtes (§ 38 Abs. 2) oder der Erlangung eines Lehramtes (nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 2) bei einem Arbeitsaufwand von 240 ECTS-Credits und einer Dauer von acht Semestern

dienen. Die genannten Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012, ABl. Nr. L 180 vom 12.07.2012 S. 9.“

32. In § 35 werden nach der Z 1 folgende Z 1a und 1b eingefügt:

       „1a. Masterstudien sind Studien, die der Vertiefung oder Erweiterung der wissenschaftlichen Ausbildung auf der Grundlage eines einschlägigen Bachelorstudiums dienen und deren Arbeitsaufwand mindestens 60 und höchstens 120 ECTS-Credits bei einer Dauer von mindestens zwei bis höchstens vier Semestern beträgt. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

         1b. Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes sind berufsbegleitende Studien, die facheinschlägige Studien im Umfang von mindestens 180 ECTS-Credits an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung (sowie eine facheinschlägige Berufspraxis) um die didaktischen und pädagogischen Inhalte ergänzen und der Erlangung eines Lehramtes mit nur einem Studienfach im Bereich der Allgemeinbildung oder eines Lehramtes im Bereich der Berufsbildung dienen. Ihr Arbeitsaufwand beträgt mindestens 60 ECTS-Credits. Die genaueren Regelungen insbesondere zu den Aufnahmsvoraussetzungen und dem Arbeitsaufwand sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds festzulegen.“

33. In § 35 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. Gemeinsam eingerichtete Studien sind Studien gemäß § 10, bei denen zwei oder mehrere Pädagogische Hochschulen oder eine (oder mehrere) Pädagogische Hochschule(n) in Kooperation mit einer (oder mehreren) Universität(en), Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, BGBl. Nr. 340/1993, bzw. ausländischen Hochschulen ein gleichlautendes Curriculum erlassen, in dem vorzusehen ist, welche Studienteile von welcher Institution durchgeführt werden. In einer Kooperationsvereinbarung sind insbesondere die Arbeits-, die Ressourcenaufteilung sowie die Aufnahmsvoraussetzungen festzulegen.“

34. In § 35 Z 5 wird die Wortfolge „der Erstausbildung für ein Lehramt für allgemein bildende Pflichtschulen, auf Studierende der Erstausbildung für ein Lehramt für berufsbildende Schulen“ durch die Wortfolge „von Bachelor- und Masterstudien“ ersetzt.

35. Dem § 35 wird folgende Z 6 angefügt:

         „6. Induktionslehrveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die im Rahmen der Berufseinstiegsphase als Lehrer bzw. Lehrerin an einer österreichischen Schule zur wissenschaftlichen Begleitung und Reflexion der Praxis im jeweiligen pädagogisch-praktischen Berufsfeld dienen.“

36. § 38 samt Überschrift lautet:

„Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes

§ 38. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Bachelor- und Masterstudien (§ 35 Z 1 und 1a) zur Erlangung eines Lehramtes einzurichten.

(2) Bachelorstudien schließen mit dem akademischen Grad „Bachelor of Education“ („BEd“) ab. Bachelorstudien werden nach folgender Bildungshöhe angeboten:

           1. Primarstufe und

           2. Sekundarstufe (Allgemeinbildung oder Berufsbildung).

(2a) Bachelorstudien im Bereich der Primarstufe haben Schwerpunktsetzungen vorzusehen (zB inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik, Berufsorientierung, Elementarpädagogik, Mehrsprachigkeit), aus welchen einer zu wählen ist. Inklusive Pädagogik ist in sämtlichen Studien gemäß Abs. 2 jedenfalls als Schwerpunkt anzubieten. Bachelorstudien im Rahmen der Sekundarstufe (Allgemeinbildung und Berufsbildung) können darüber hinaus Schwerpunktsetzungen vorsehen. Im Bereich der Allgemeinbildung ist nur dann ein Schwerpunkt zu wählen, sofern kein zweites Studienfach oder mehr als zwei sich gegenseitig inhaltlich überschneidende Fächer (kohärentes Fächerbündel) belegt werden. Im Bereich der Berufsbildung kann ein Schwerpunkt gewählt werden. Die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen.

(2b) Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes bauen auf einschlägigen Bachelorstudien gemäß Abs. 2 auf und schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education („MEd“) ab. Sie haben fachliche Vertiefungen der Inhalte des Bachelorstudiums oder Erweiterungen vorzusehen. Im Fall einer Erweiterung hat deren Umfang anstelle von 60 ECTS-Credits mindestens 90 ECTS-Credits zu betragen. Die im Schulorganisationsgesetz genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen

(2c) Die Zuständigkeit für das jeweilige Lehramt richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung schon bestandenen bisherigen Kompetenzverteilung. Neue Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung), die darüber hinausgehen, können nur in Kooperation mit einer (oder mehreren) Universität(en) und bzw. oder ausländischen Hochschulen angeboten werden. Angebote von Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können daher nur in Form eines mit einer (oder mehreren) Universität(en) bzw. ausländischen Hochschulen – jeweils mit dem Recht zur Verleihung von Doktorgraden in facheinschlägigen Studien – gemeinsam eingerichteten Studiums im Sinn des § 35 Z 4a angeboten und geführt werden und haben mindestens 90 ECTS-Credits zu umfassen. § 64 Abs. 5 des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002, findet auf die von den Universitäten angebotenen Masterstudien Anwendung.

(3) Bachelor- oder Masterstudien können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und geführt werden. Davon unberührt bleibt die Kooperationsverpflichtung gemäß Abs. 2c.

(3a) Die Curricula der Bachelor- und Masterstudien haben die Zielsetzungen von Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention zu beachten und Inklusive Pädagogik in einem angemessenen Ausmaß zu berücksichtigen.

(4) An der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien umfasst der akademische Grad des „Bachelor of Education“ auch die „Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst“.“

37. Nach § 38 wird folgender § 38a samt Überschrift eingefügt:

„Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zu Erlangung eines Lehramtes

§ 38a. (1) Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Neue Mittelschule, die Polytechnische Schule oder eines Lehramtes im Bereich der Berufsbildung schließen mit einem „Bachelor of Education“ („BEd“) ab. Sie haben jedenfalls die Bachelorarbeit sowie die jeweils vorgesehenen Studienfachbereiche mit Ausnahme des fachwissenschaftlichen Anteils zu umfassen.

(1a) Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) oder eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) schließen mit einem „Bachelor of Education“ („BEd“) ab. Sie haben jedenfalls die Bachelorarbeit sowie die jeweils vorgesehenen Studienfachbereiche mit Ausnahme des fachwissenschaftlichen Anteils zu umfassen.

(2) Pädagogische Hochschulen können diese nur für jene Lehrämter anbieten, die sie auch als Bachelorstudien gemäß § 38 Abs. 2 führen.

(3) Die für Bachelorstudien geltenden Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäß.“

38. Dem § 39 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Weiters können Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung im Umfang von mindestens 90 und höchstens 120 ECTS-Credits bedarfsgerecht und nach Prüfung über die Erfüllung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen im Sinne des § 74a Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe der Schwerpunktsetzungen des zuständigen Regierungsmitgliedes im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages eingerichtet werden. Sie schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education („MEd“) ab.“

39. In § 39 Abs. 2 wird die Wortfolge „mindestens 120 ECTS-Credits“ durch die Wortfolge „mindestens 90 und höchstens 120 ECTS-Credits“ ersetzt.

40. In § 39 Abs. 3 wird nach der Wendung „als gemeinsame Studienprogramme“ die Wendung „oder als gemeinsam eingerichtete Studien“ eingefügt.

41. § 40 Abs. 3 lautet:

„(3) Bachelor- und Masterstudien sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.“

42. § 41 samt Überschrift lautet:

„Studieneingangs- und Orientierungsphase

§ 41. (1) In den Curricula der Bachelorstudien ist im ersten Semester eine Studieneingangs- und Orientierungsphase vorzusehen, die der Orientierung im Studien- und Berufsfeld, der Reflexion der Studienwahl, der Reflexion und Auseinandersetzung mit den wesentlichen Aspekten und Anforderungen des Studiums und des Berufs und der Förderung grundlegender Kompetenzen der Studierenden dient. Die der Studieneingangsphase zugeordneten Lehrveranstaltungen sind als solche zu kennzeichnen. Auf die besonderen Rahmenbedingungen der Berufsbildung ist Bedacht zu nehmen.

(2) Die Beurteilung der Leistungen der Studierenden hat sich auf die erworbenen Kompetenzen zu stützen. Die Beurteilung ist gegebenenfalls durch beratende Hinweise zu ergänzen. Die Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase dürfen zweimal wiederholt werden. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelorarbeit.

(3) Zur studienbegleitenden Beratung sind Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des Studiums unterstützen. Es ist zulässig, diese Tutorien im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veranstalten.“

43. Nach § 42 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Die Curricula von Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes haben kompetenzorientiert nach Maßgabe der Anlage gestaltet zu sein. Sie haben die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeiner und spezieller pädagogischer Kompetenzen, fachlicher und didaktischer Kompetenzen, inklusiver und interkultureller Kompetenzen, sozialer Kompetenzen, Beratungskompetenzen und Professionsverständnis zu berücksichtigen sowie ein umfassendes Verständnis für die Bildungsaufgabe zu fördern.

(1b) Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, sind die Anforderungen der Curricula – allenfalls unter Bedachtnahme auf gemäß § 63 Abs. 1 Z 7 beantragte abweichende Prüfungsmethoden – zu modifizieren (individuelles Curriculum), wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.“

44. § 42 Abs. 2 Z 2 entfällt.

45. In § 42 Abs. 4 wird folgender vorletzter Satz eingefügt:

„Curricula für Studien zur Erlangung eines Lehramtes sind dem Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur Stellungnahme zuzuleiten.“

46. In § 46 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Erfolgreich absolvierte Studien nach individuellen Curricula gemäß § 42 Abs. 1b sind im studienabschließenden Zeugnis durch einen Hinweis auf das festgesetzte abweichende Curriculum zu kennzeichnen.“

47. Nach § 48 wird folgender § 48a samt Überschrift eingefügt:

„Masterarbeit

§ 48a. Im Masterstudium gemäß § 35 Z 1a und § 39 Abs. 1 und 2 ist eine Masterarbeit als wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeit, die dem Nachweis der Befähigung dient, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten, abzufassen. § 48 Abs. 2 findet Anwendung. Nähere Bestimmungen über Masterarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.“

48. § 49 lautet:

§ 49. (1) Absolventen und Absolventinnen eines Bachelor- oder Masterstudiums gemäß § 35 Z 1 und 1a haben vor der Verleihung des akademischen Grades die positiv beurteilte Bachelor- oder Masterarbeit durch Übergabe eines vollständigen Exemplars an die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule, an welcher der akademische Grad verliehen wird, sowie an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.

(2) Anlässlich der verpflichtenden Übergabe einer wissenschaftlichen Arbeit an die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule sowie an die Österreichische Nationalbibliothek ist der Verfasser oder die Verfasserin berechtigt, den Ausschluss der Benützung des abgelieferten Exemplars für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung zu beantragen. Dem Antrag ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ der Pädagogischen Hochschule stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.“

49. § 51 Abs. 1 lautet:

„(1) Voraussetzung zur Zulassung zu einem Bachelorstudium für ein Lehramt ist die allgemeine Universitätsreife sowie die leistungsbezogene, persönliche, fachliche, künstlerische und pädagogische Eignung zum Studium gemäß der für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen notwendigen Kompetenzen. Die allgemeine Universitätsreife ist für ordentliche Studierende für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung bis zum Erlangen von 120 ECTS-Credits nachzuweisen. Zusätzliche Voraussetzungen für die Zulassung zu Bachelorstudien für Lehrämter für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sind durch Verordnung der Studienkommission festzulegen.“

50. Nach § 51 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a bis 2c eingefügt:

„(2a) Für ein Bachelorstudium für ein Lehramt für die Sekundarstufe (Berufsbildung) kann abweichend von § 51 Abs. 1 die allgemeine Universitätsreife durch einen Meisterbrief oder eine gleichzuhaltende Qualifikation in Verbindung mit einer mindestens dreijährigen Berufspraxis ersetzt werden.

(2b) Voraussetzung für die Zulassung zu einem Masterstudium ist die Absolvierung eines einschlägigen Bachelorstudiums.

(2c) Zum Bachelorstudium an Pädagogischen Hochschulen dürfen nur solche Personen zugelassen werden, die die durch Verordnung näher festzulegenden Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllen. Die Anforderungen an die Eignung sind in Orientierung an dem Kompetenzkatalog gemäß § 42 Abs. 1a so zu konkretisieren, dass hinsichtlich der Auswahl der Studierenden den Zielstellungen des Lehrberufs zu Diversität und Inklusion Rechnung getragen wird. Es ist vom Nachweis jener Eignungskriterien Abstand zu nehmen, die bei Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für den angestrebten Beruf aufgrund einer anderen Erstsprache als Deutsch oder einer Behinderung im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes nicht erfüllt werden können. Bei Bedarf sind sowohl im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens als auch im Verlauf des Studiums geeignete Ausgleichsmaßnahmen (zB im Sinne des § 63 Abs. 1 Z 7) vorzusehen.“

51. § 51 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium hat wissenschaftliche Kriterien zu berücksichtigen. Die Materialien und Informationen sind spätestens sechs Monate vor Durchführung des Verfahrens auf der Homepage zur Verfügung zu stellen. Die näheren Bestimmungen über die Zulassungsvoraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium, über die Voraussetzungen zum Studium von (Hochschul)Lehrgängen sowie über das Aufnahmeverfahren sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitgliedes sowie nach den Anforderungen der Curricula durch Verordnung der Studienkommission festzulegen.“

52. In § 52 wird nach der Wendung „sowie für (Hochschul)Lehrgänge“ die Wendung „und für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes (gemäß § 38a)“ eingefügt.

53. In § 52, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 2 vorletzter Satz und § 69 Abs. 2 wird der Begriff „Studiengängen“ durch die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien“ ersetzt.

54. In § 56 Abs. 1 lautet der dritte Satz:

„Im Bereich der von der Pädagogischen Hochschule angebotenen Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung und Berufsbildung) sind einschlägige berufliche Vorkenntnisse auf entsprechende praxisorientierte Studienteile anzurechnen.“

55. Die Überschrift des § 57 lautet:

„Anerkennung von Bachelor- und Masterarbeiten“

56. In § 57 wird nach der Wortfolge „Anforderungen einer Bachelorarbeit“ die Wortfolge „oder einer Masterarbeit“ eingefügt.

57. In § 59 Abs. 2 Z 3 entfällt die Wendung „für den jeweiligen Studienabschnitt vorgesehenen“.

58. In § 59 Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „Präsenz und Zivildienstes“ durch die Wortfolge „Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes“ ersetzt.

59. § 59 Abs. 2 Z 6 lautet:

         „6. in der verpflichtend vorzusehenden schulpraktischen Ausbildung im ersten oder zweiten Semester des Studiums, in den folgenden Semestern nach einmaliger Wiederholung (allenfalls auch im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule) – insgesamt jedoch zweimal – negativ beurteilt wurden; ein Verweis von der Praxisschule ist einer negativen Semesterbeurteilung gleichzuhalten,“

60. Dem § 59 Abs. 2 werden folgende Z 7 und Z 8 angefügt:

         „7. Bei einer vorgeschriebenen Prüfung der Studieneingangs- und Orientierungsphase auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde,   

           8. der Lehramtsstudien Berufsschulpädagogik und technisch-gewerbliche Pädagogik aus dem Dienstverhältnis ausscheiden.“

61. In § 62 Abs. 2 Z 5 wird nach der Wendung „Exemplar ihrer Bachelorarbeit“ die Wendung „oder ihrer Masterarbeit eines Masterstudiums gemäß § 35 Z 1a“ eingefügt.

62. Die Überschrift des § 65 lautet:

„Verleihung des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung nach Abschluss von Bachelor- oder Masterstudien und Hochschullehrgängen“

63. § 65 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Rektor bzw. die Rektorin der Pädagogischen Hochschule hat Studierenden von Bachelor- und Masterstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Bachelorarbeit bzw. Masterarbeit den jeweiligen akademischen Grad „Bachelor“ oder „Master“ durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen. Für Bachelorstudien gemäß § 38 Abs. 2a ist der akademische Grad „Bachelor of Education (BEd)“, für Masterstudien gemäß § 38 Abs. 2b der akademische Grad „Master of Education (MEd)“ zu verleihen. Davon unberührt bleibt die Bestimmung des § 65a.“

64. Nach § 65 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für Studien gemäß § 35 Z 1b gilt Abs. 1 hinsichtlich der Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Education (BEd)“ sinngemäß.“

64a. § 65a Abs. 1 lautet:

„(1) Auf Antrag ist Personen, die

           1. eine insgesamt sechssemestrige Lehramtsausbildung,

           2. eine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern sowie ein zusätzliches Lehramt oder

           3. eine Lehramtsausbildung im Bereich der Berufsbildung unter sechs Semestern sowie eine nach den zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Aufnahmevoraussetzungen erforderliche facheinschlägige Vorbildung und bzw. oder Berufspraxis in Vollbeschäftigung im Ausmaß von mindestens einem Jahr

nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Studienrechtsvorschriften erfolgreich abgeschlossen bzw. erlangt haben, nach Absolvierung von berufsbegleitenden Ergänzungsstudien sowie einer Bachelorarbeit im Gesamtausmaß von 39 ECTS (davon 9 ECTS für die Bachelorarbeit) der akademische Grad „Bachelor of Education, BEd“ zu verleihen. Der Antrag ist an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule bzw. an einem anerkannten privaten Studiengang zu stellen, an der das entsprechende Bachelorstudium geführt wird. Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Regelungen über die Gestaltung des berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums zu erlassen. Dabei können Qualifikationen, die erlangt wurden, zur Gänze oder zum Teil nach den Anforderungen des Rahmencurriculums anerkannt werden. Diesbezüglich kommen beispielsweise einschlägige Ausbildungen wie ein erfolgreich abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium, ein weiteres Lehramtsstudium (sofern dieses nicht Zugangsvoraussetzung gemäß § 65a Abs. 1 Z 2 ist), berufsbegleitende Fort- und Weiterbildungen wie Universitäts- oder Hochschullehrgänge, auf Lehramtsstudien aufbauende Studien zur Erlangung zusätzlicher Lehrbefähigungen, Zusatzausbildungen für Sonderschullehrerinnen und -lehrer oder weitere inhaltlich und anforderungsmäßig entsprechende Zusatzqualifikationen, Projektbetreuungen, Führungstätigkeiten im Schulbereich, einschlägige Veröffentlichungen sowie sonstige für den Lehrberuf relevante Qualifikationen in Betracht. Abweichend von § 57 können auch Hausarbeiten sowie andere wissenschaftliche Arbeiten zur Anerkennung kommen, sofern sie den Anforderungen einer Bachelorarbeit an der Pädagogischen Hochschule inhaltlich entsprechen. Die Qualifikationen sind in einem Kompetenzportfolio zu dokumentieren.“

65. In § 68 Abs. 1 wird die Wortfolge „Studienganges oder Lehramtsstudiums“ durch die Wortfolge „Bachelor- oder Masterstudiums“ ersetzt.

66. § 69 Abs. 1 lautet:

„(1) Studierende von Bachelorstudien und von Masterstudien an Pädagogischen Hochschulen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, EU-Bürger sind oder denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie inländischen Studierenden, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als zwei Semester überschreiten, keinen Studienbeitrag zu entrichten. Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes, der während der Studienzeit absolviert wird, und einer Beurlaubung werden auf die vorgesehene Studienzeit nicht angerechnet.“

67. In § 69 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

68. Nach dem 4. Hauptstück wird folgendes 4a. Hauptstück eingefügt:

4a. Hauptstück

Externe Qualitätssicherung der Lehramtsstudien

„Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung

§ 74a. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat gemeinsam mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur qualitäts- und bedarfsorientierten, wissenschaftlichen Begleitung der Entwicklung der Lehramtsstudien einzurichten. Dieser hat folgende Aufgaben:

           1. Beobachtung und Analyse der Entwicklung der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung in Österreich unter Bedachtnahme auf europäische und internationale Entwicklungen sowie Erarbeitung von Vorschlägen zu deren Weiterentwicklung,

           2. Beratung der Bundesministerinnen und der Bundesminister sowie der hochschulischen Bildungseinrichtungen in Angelegenheiten der Qualitätssicherung und Bedarfsfragen,

           3. studienangebotsspezifische Prüfung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen für die Leistungserbringung von Pädagogischen Hochschulen allenfalls unter Hinzuziehung einer dafür international anerkannten unabhängigen Hochschul-Qualitätssicherungseinrichtung (zB Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, oder eine im European Quality Assurance Register eingetragene Qualitätssicherungseinrichtung),

           4. Stellungnahme im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der Lehramtsstudien gemäß Anlage hinsichtlich der Umsetzung der berufsrechtlichen Vorgaben (insbesondere der für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen notwendigen Kompetenzen, des Qualifikationsprofils, die entsprechende Berücksichtigung von im Schulorganisationsgesetz 1962 in der jeweils geltenden Fassung genannten Aufgaben der Schularten und der Anstellungserfordernisse) an die anbietende Bildungsinstitution, sowie

           5. jährliche Veröffentlichung eines Berichts über den aktuellen Stand der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung in Österreich und Vorlage an den Nationalrat.

(2) Der Qualitätssicherungsrat besteht aus sechs auf fünf Jahre bestellten Mitgliedern, die als Expertinnen und Experten aus dem Bereich des nationalen bzw. internationalen Hochschulwesens über die für die Aufgaben des Qualitätssicherungsrates wesentlichen Kenntnisse, insbesondere auch des österreichischen Schulsystems, verfügen. Eine Wiederbestellung ist möglich. Der Rat soll je zur Hälfte aus Frauen und Männern bestehen. Mindestens zwei Mitglieder müssen über eine einschlägige internationale Berufserfahrung verfügen. Drei Mitglieder sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, drei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestellen.

         (3) Die Mitgliedschaft im Qualitätssicherungsrat endet

           1. durch Ablauf der Funktionsperiode;

           2. durch Verzicht;

           3. durch Abberufung;

           4. durch Tod.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann ein von ihr oder ihm bestelltes Mitglied des Qualitätssicherungsrates wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung mit Bescheid von seiner Funktion abberufen.

(5) Dem Qualitätssicherungsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats, der Landtage und leitende Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene sowie Personen nicht angehören, die eine derartige Funktion in den letzten zwei Jahren ausgeübt haben. Ebenso ausgeschlossen sind Funktionärinnen und Funktionäre der hochschulischen Bildungseinrichtungen (Mitglieder der Universitäts- und Hochschulräte, Mitglieder der Rektorate sowie die Vorsitzenden der Senate oder Studienkommissionen) sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für hochschulische Bildungseinrichtungen zuständigen Bundesministerien im aktiven Dienststand.

(6) Die oder der Vorsitzende des Qualitätssicherungsrates sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Sollte es zu keiner Einigung kommen, werden diese Positionen von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestellt.

(7) Die in Abs. 1 genannten Aufgaben sind von den Mitgliedern des Qualitätssicherungsrats laufend wahrzunehmen, wobei Arbeitsteilung sowie die Beauftragung externer Begutachtungen im Sinn des Abs. 1 Z 3 möglich ist. Fällt der in Abs. 1 Z 4 genannte Aufgabenbereich in den Vollzugsbereich eines anderen Bundesministeriums, kann seitens dieses Bundesministeriums eine Expertin oder ein Experte mit beratender Funktion bestellt werden. Der Qualitätssicherungsrat hat mindestens viermal jährlich zu Beschlussfassungen zusammenzutreten. Die Inhalte jeder Sitzung sind in einem Protokoll zusammenzufassen. Die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des Qualitätssicherungsrates sind zu veröffentlichen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und die darin besprochenen Themen vertraulich zu behandeln.

(8) Der Qualitätssicherungsrat trifft seine Entscheidungen im Abstimmungsweg. Eine Entscheidung des Qualitätssicherungsrates kommt nur zustande, wenn mindestens vier Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben. Die Entscheidungen des Qualitätssicherungsrates sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln und zu veröffentlichen. Die näheren Bestimmungen zur Geschäftsführung legt der Qualitätssicherungsrat in seiner Geschäftsordnung fest und erstellt eine Mehrjahresplanung, die der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bedürfen. Die Geschäftsordnung ist zu veröffentlichen. Der Qualitätssicherungsrat wird in seiner Geschäftsführung durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Der Personal- und Sachaufwand wird vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung sowie vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur je zur Hälfte getragen.

(9) Die Mitglieder des Qualitätssicherungsrates sind in Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(10) Der Qualitätssicherungsrat unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt von ihr oder ihm angeforderte Unterlagen einzusehen.“

69. In § 79 wird nach Z1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. hinsichtlich des § 74a die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;“

70. Dem § 80 wird folgender Abs.8 angefügt:

„(8) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten wie folgt in Kraft:

           1. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 38a, und das 4a. Hauptstück betreffenden Zeilen, § 5 Abs. 1 Z 4, § 8 Abs. 1, 3b und 6a, § 9 Abs. 7, § 10, § 35 Z 1b und 4a, § 38a samt Überschrift mit Ausnahme des Abs. 1a, § 39 Abs. 1 bis 3, § 42 Abs. 4, § 52 hinsichtlich der Zulassungsfrist für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes, § 59 Abs. 2 Z 8, § 65 Abs. 1a, § 65a Abs. 1, § 79 Abs. 1a sowie das 4a. Hauptstück treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

           2. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 41, 82a und § 82b betreffenden Zeilen, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 7, § 8 Abs. 2 letzter Satz, § 9 Abs. 9, § 30 Abs. 1, § 39 Abs. 2 hinsichtlich des Studienumfanges, § 40 Abs. 3 hinsichtlich der Bachelorstudien, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1b, 2 Z 2 und Abs. 4, § 46 Abs. 1a, § 49 hinsichtlich der Bachelorarbeit, § 51 Abs. 1, 2a, 2c und 3, § 59 Abs. 2 Z 3, 5, 6 und 7, § 69 Abs. 1 hinsichtlich Bachelorstudien und Abs. 2 hinsichtlich der Nachfrist, § 82a samt Überschrift sowie § 82b samt Überschrift treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft.

           3. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 4, 38 und 65 betreffenden Zeilen, § 1 Abs. 2 Z 2, die Überschrift zu § 4, § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 und Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, § 9 Abs. 1, § 32 Abs. 2 Z 1a, § 35 Z 1 und 5, § 38 samt Überschrift, § 39 Abs. 2, § 42 Abs. 1a, § 49, § 52, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, die Überschrift zu § 57, § 57, § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 2, die Überschrift zu § 65, § 65 Abs. 1, § 68 Abs. 1 sowie § 69 Abs. 2 treten hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 in Kraft und finden auf Bachelorstudien für die Sekundarstufe im Bereich der Allgemeinbildung und der Berufsbildung ab 1. Oktober 2016 Anwendung. Pädagogische Hochschulen können die Bachelorstudien auch bereits vor den erwähnten Inkrafttretenszeitpunkten anbieten. Mit Ablauf des 30. Septembers 2016 tritt § 38a Abs. 1 außer Kraft, wobei dieser Absatz im Falle eines früheren Angebotes eines achtsemestrigen Bachelorstudiums an einer Pädagogischen Hochschule bereits entsprechend früher nicht mehr zur Anwendung kommt.

           4. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 4, 38, 48a, 57, 65 und 82c betreffenden Zeilen, § 1 Abs. 2 Z 2, § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 und Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, § 9 Abs. 1, § 32 Abs. 2 Z 1a, § 35 Z 1a, 5 und 6, § 38 samt Überschrift, § 39 Abs. 2, § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 1a, § 48a samt Überschrift, § 49, § 51 Abs. 2b, § 52, § 54 Abs.1, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, Überschrift zu § 57, § 57§ 58 Abs. 1, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 2 Z 5, die Überschrift zu § 65, § 65 Abs. 1, § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1 und 2 sowie § 82c samt Überschrift treten hinsichtlich der Masterstudien mit 1. Oktober 2019 in Kraft. Pädagogische Hochschulen können die Masterstudien auch bereits vor dem erwähnten Inkrafttretenszeitpunkt anbieten.“

71. Nach § 82 werden folgende § 82a bis § 82d jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsrecht zur Neuen Mittelschule für den Studienbeginn im Studienjahr 2013/14

§ 82a. (1) Bis zum 1. Oktober 2015 ist in § 5 Abs. 1 Z 2 der Begriff „Hauptschulen“ durch den Begriff „Neue Mittelschulen“ zu ersetzen.

(2) Mit dem Studienjahr 2013/14 sind an Stelle von Bachelorstudien für das Lehramt für Hauptschulen nur mehr Bachelorstudien für das Lehramt für Neue Mittelschulen zu führen. Studierende des Bachelorstudiums des Lehramts für Hauptschulen haben bei Fortsetzung des Studiums ab dem Studienjahr 2013/14 dieses als Bachelorstudium für das Lehramt für Neue Mittelschulen fortzuführen.

Übergangsrecht zur Abschnittsgliederung für den Studienbeginn vor dem Studienjahr 2013/14

§ 82b. Bachelorstudien, die vor dem 1. Oktober 2013 begonnen wurden, sind bis zu deren Auslaufen weiterhin mit einer Studienabschnittsgliederung zu führen.

Übergangsrecht für Absolventen und Absolventinnen sechssemestriger Bachelorstudien

§ 82c. Die Zulassung zu einem Masterstudium gemäß § 35 Z 1a nach Absolvierung eines sechssemestrigen Bachelorstudiums zur Erlangung eines Lehramtes setzt die Erbringung weiterer 60 ECTS-Credits durch die Absolvierung einschlägiger Studien im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung an einer Pädagogischen Hochschule oder einer Universität voraus.

Übergangsrecht für Studierende sechssemestriger Bachelorstudien

§ 82d. Studierende von Bachelorstudien, die ihr Studium nach den vor Inkrafttreten der Novelle des Hochschulgesetzes mit BGBl. I Nr. xxx/2013 geltenden Rechtsvorschriften begonnen haben, haben dieses nach den zu Beginn ihres Studiums geltenden Rechtsvorschriften fortzusetzen.“

72. Dem Hochschulgesetz wird folgende Anlage angefügt:

Anlage

zu § 74a Abs. 1 Z 4

 

„Rahmenvorgaben für die Begutachtung der Curricula durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung

 

Der Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung orientiert sich in der Erstellung seiner Stellungnahmen im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der neuen Lehramtsstudien an folgenden Rahmenvorgaben zur Studienarchitektur.

 

Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien

 

Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits; davon:

                         - 40 bis 50 ECTS-Credits für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen;

                         - 120 bis 130 ECTS-Credits für Elementar- und Primarstufenpädagogik und –didaktik mit Schwerpunk im jeweiligen Altersbereich (Elementar- oder Primarstufe);

                         - 60 bis 80 ECTS-Credits Schwerpunktsetzung (z. B. in einem fachlichen Bildungsbereich, in Inklusiver Pädagogik, in Sonder- und Heilpädagogik, in Sozialpädagogik, in Mehrsprachigkeit usw.);

                         - pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

Maximal 60 ECTS-Credits können für Absolventinnen und Absolventen einer BAKIP angerechnet werden.

Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:

                         - Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;

                         - der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS-Credits im Gesamtstudium enthalten sind;

                         - falls nach Absolvierung eines Bachelorstudiums für die Primarstufe die Elementar- und die Primarstufe abgedeckt werden sollen, erhöht sich der Aufwand des Masterstudiums auf mindestens 90 ECTS-Credits.

Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann ein Erweiterungsstudium für die Primarstufe in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von mindestens 120 ECTS-Credits angeboten werden.

 

Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung)

Ein „Studienfach“ bezieht sich im Folgenden immer auf einen Unterrichtsgegenstand im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung).

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits; davon:

                         - 40 bis 50 ECTS-Credits für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen;

                         - pro Studienfach 95 bis 100 ECTS-Credits für studienfachbezogene Fachdidaktik und Fachwissenschaften bzw. 190 bis 200 ECTS-Credits für mehr als zwei sich gegenseitig inhaltlich überschneidende Fächer (kohärentes Fächerbündel);

                         - oder statt 2. Studienfach Spezialisierungen im Umfang von 95 bis 100 ECTS Credtis (z. B. Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik usw.);

                         - pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

Masterstudium im Umfang von mindestens 90 ECTS-Credits:

                         - Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;

                         - der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS-Credits im Gesamtstudium enthalten sind;

                         - im Gesamtstudium müssen mindestens 115 ECTS-Credits studienfachbezogene Teile pro Studienfach enthalten sein.

Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums im Bereich der Primarstufe mit Spezialisierung in einem fachlichen Bildungsbereich kann ein Erweiterungsstudium für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von mindestens 90 ECTS-Credits angeboten werden.

Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger

 

Für Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung)

Zulassungsvoraussetzung:

                         - Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Credits.

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits, davon:

                         - 150 ECTS-Credits, die durch das facheinschlägige Studium angerechnet werden;

                         - 90 ECTS-Credits für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen und Fachdidaktik; davon können maximal 30 ECTS-Credits durch eine mindestens einjährige berufliche Praxis mit pädagogischen Tätigkeitsanteilen angerechnet werden.

                         - pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:

                         - Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;

                         - der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS-Credits im Gesamtstudium enthalten sind;

                         - Falls im Masterstudium pädagogische Spezialisierungen (z. B. Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik usw.) abgedeckt werden sollen, erhöht sich der Aufwand des Masterstudiums auf mindestens 90 ECTS-Credits.

Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung)

Zulassungsvoraussetzungen:

                         - eine facheinschlägige Berufsabschlussprüfung oder gleichzuhaltende Eignung (z. B. Meisterprüfung, Konzessionsprüfung, Abschluss einer facheinschlägigen BHS usw.);

                         - eine mindestens 3-jährige facheinschlägige Berufspraxis; Ausnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur zu regeln.

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits; davon:

                         - 60 ECTS-Credits für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen; davon können maximal 30 ECTS-Credits für eine Berufspraxis mit pädagogischen Anteilen angerechnet werden;

                         - 120 ECTS-Credits für berufsfachliche Grundlagen; davon können maximal 120 ECTS-Credits für eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis angerechnet werden; falls keine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis vorliegt, können maximal 60 ECTS-Credits angerechnet werden;

                         - 60 ECTS-Credits für Fachdidaktik; davon können maximal 30 ECTS-Credits für eine Berufspraxis mit pädagogischen Anteilen angerechnet werden;

                         - pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:

                         - Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;

                         - Pädagogische Spezialisierungen (z. B. Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik usw.).

Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung):

Zulassungsvoraussetzungen:

                         - Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 240-300 ECTS-Credits;

                         - Eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis; Ausnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur zu regeln.

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits, davon:

                         - 180 ECTS-Credits, die aus dem facheinschlägigen Studium angerechnet werden;

                         - 60 ECTS-Credits für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen und Fachdidaktik;

                         - pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:

                         - Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;

                         - Pädagogische Spezialisierungen (z. B. Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik usw.).“

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird

Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 5 wird nach dem Wort „Berufszugänge“ folgende Wortfolge eingefügt: “, insbesondere für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen“.

2. In § 3 Z 5 wird nach dem Wort „Universitäten“ folgende Wortfolge eingefügt: „und von Pädagoginnen und Pädagogen“.

3. Dem § 13 Abs. 2 Z 1 wird folgende lit. n angefügt:

              „n) in Bezug auf Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen: Grundlage der Leistungsvereinbarung ist bei neu eingerichteten Studien eine positive Stellungnahme des Qualitätssicherungsrates für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung.“

4. Dem § 51 Abs. 2 wird folgende Z 30 angefügt:

       „30. Induktionslehrveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die den Absolventinnen und Absolventen von Lehramtsstudien während ihrer Berufseinstiegsphase an einer österreichischen Schule zur wissenschaftlichen Begleitung und Reflexion der Praxis im jeweiligen pädagogisch-praktischen Berufsfeld dienen.“

5. Dem § 54 Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Der Arbeitsaufwand für Masterstudien hat mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wenn das gemäß § 64 Abs. 5 zu Grunde liegende Bachelorstudium 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen hat. Für das Bachelorstudium für das Lehramt an Schulen beträgt der Arbeitsaufwand 240 ECTS-Anrechnungspunkte und es ist kein Gutachten zur Beschäftigungsfähigkeit zu erstellen, für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen beträgt der Arbeitsaufwand mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte. Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich Sekundarstufe (Allgemeinbildung) haben mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.“

6. § 54 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Curricula und deren Änderungen sind vor der Beschlussfassung dem Rektorat, Curricula theologischer Studien auch den zuständigen kirchlichen Stellen sowie Curricula zu Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen auch dem Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur Stellungnahme zuzuleiten.“

7. Dem § 54 werden folgende Abs. 6a, 6b, 6c und 6d angefügt:

„(6a) Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums können von den Universitäten Induktionslehrveranstaltungen angeboten werden.

(6b) Das Rektorat einer Universität ist berechtigt, jenen allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schulen, die bei der Durchführung von Praxisveranstaltungen für Studierende der Bachelor- und Master-Lehramtsstudien kooperieren, die Bezeichnung „Kooperationsschule“ mit dem Zusatz der jeweiligen Universität zu verleihen.

(6c) Angebote von Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes für Volksschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen oder für den Bereich der Berufsbildung können nur in Form eines mit einer (oder mehreren) Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichteten Studiums angeboten und geführt werden.

(6d) Für Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen ist § 66 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Auswahlverfahren Teil der Studieneingangs- und Orientierungsphase zu sein hat, wenn es nach der Zulassung stattfindet.“

8. § 63 Abs. 1 Z 5a lautet:

       „5a. die Eignung für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen;“

9. Dem § 63 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Das Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen hat insbesondere folgende Vorgaben zu berücksichtigen:

           1. Überprüfung der für die Ausbildungserfordernisse für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen entsprechenden leistungsbezogenen, persönlichen, fachlichen und pädagogischen Eignung gemäß der für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen notwendigen Kompetenzen;

           2. Berücksichtigung der wissenschaftlichen Kriterien für Eignungsverfahren;

           3. rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen und Materialien auf der Homepage der Universität; bei Aufnahmeverfahren vor der Zulassung spätestens sechs Monate vor der Durchführung, bei Auswahlverfahren nach der Zulassung spätestens zu Beginn des betreffenden Semesters.“

10. Dem §143 wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) § 63 Abs. 1 Z 5a und Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes xx/2013 sind auf Studierende, die das Studium ab dem Wintersemester 2014/2015 beginnen, anzuwenden.“

Artikel 3

Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird

Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 2 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         „6. Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen insbesondere zur Prüfung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen für die Leistungserbringung.“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem 7. Abschnitt Folgendes eingefügt:

„7a. Abschnitt

Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung

3. Nach § 30 wird folgender Abschnitt 7a eingefügt:

„7a. Abschnitt

Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung

§ 30a. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat gemeinsam mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur einen Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur qualitäts- und bedarfsorientierten, wissenschaftlichen Begleitung der Entwicklung der Lehramtsstudien einzurichten. Dieser hat folgende Aufgaben:

           1. Beobachtung und Analyse der Entwicklung der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung in Österreich unter Bedachtnahme auf europäische und internationale Entwicklungen sowie Erarbeitung von Vorschlägen zu deren Weiterentwicklung,

           2. Beratung der Bundesministerinnen und der Bundesminister sowie der hochschulischen Bildungseinrichtungen in Angelegenheiten der Qualitätssicherung und Bedarfsfragen,

           3. Studienangebotsspezifische Prüfung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen für die Leistungserbringung von Pädagogischen Hochschulen allenfalls unter Hinzuziehung einer dafür international anerkannten unabhängigen Hochschul-Qualitätssicherungseinrichtung (z. B. Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria oder eine im European Quality Assurance Register eingetragene Qualitätssicherungseinrichtung),

           4. Stellungnahme im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der Lehramtsstudien gemäß Anlage hinsichtlich der Umsetzung der berufsrechtlichen Vorgaben (insbesondere der für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen notwendigen Kompetenzen, des Qualifikationsprofils, die entsprechende Berücksichtigung von im Schulorganisationsgesetz 1962 in der jeweils geltenden Fassung genannten Aufgaben der Schularten und der Anstellungserfordernisse) an die anbietende Bildungsinstitution,), sowie

           5. jährliche Veröffentlichung eines Berichts über den aktuellen Stand der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung in Österreich und Vorlage an den Nationalrat.

(2) Der Qualitätssicherungsrat besteht aus sechs, auf fünf Jahre bestellten Mitgliedern, die als Expertinnen und Experten aus dem Bereich des nationalen bzw. internationalen Hochschulwesens über die für die Aufgaben des Qualitätssicherungsrates wesentlichen Kenntnisse, insbesondere auch des österreichischen Schulsystems, verfügen. Eine Wiederbestellung ist möglich. Der Rat soll je zur Hälfte aus Frauen und Männern bestehen. Mindestens zwei Mitglieder müssen über eine einschlägige internationale Berufserfahrung verfügen. Drei Mitglieder sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, drei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu bestellen.

       (3) Die Mitgliedschaft im Qualitätssicherungsrat endet

           1. durch Ablauf der Funktionsperiode;

           2. durch Verzicht;

           3. durch Abberufung;

           4. durch Tod.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann ein von ihr oder ihm bestelltes Mitglied des Qualitätssicherungsrates wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung mit Bescheid von seiner Funktion abberufen.

(5) Dem Qualitätssicherungsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats, der Landtage und leitende Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene sowie Personen nicht angehören, die eine derartige Funktion in den letzten zwei Jahren ausgeübt haben. Ebenso ausgeschlossen sind Funktionärinnen und Funktionäre der hochschulischen Bildungseinrichtungen (Mitglieder der Universitäts- und Hochschulräte, Mitglieder der Rektorate sowie die Vorsitzenden der Senate oder Studienkommissionen) sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für hochschulische Bildungseinrichtungen zuständigen Bundesministerien im aktiven Dienststand.

(6) Die oder der Vorsitzende des Qualitätssicherungsrates sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Sollte es zu keiner Einigung kommen, werden diese Positionen von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt.

(7) Die in Abs. 1 genannten Aufgaben sind von den Mitgliedern des Qualitätssicherungsrats laufend wahrzunehmen, wobei Arbeitsteilung sowie die Beauftragung externer Begutachtungen im Sinn des Abs. 1 Z 3 möglich ist. Fällt der in Abs. 1 Z 4 genannte Aufgabenbereich in den Vollzugsbereich eines anderen Bundesministeriums kann seitens dieses Bundesministeriums eine Expertin oder ein Experte mit beratender Funktion bestellt werden. Der Qualitätssicherungsrat hat mindestens viermal jährlich zu Beschlussfassungen zusammenzutreten. Die Inhalte jeder Sitzung sind in einem Protokoll zusammenzufassen. Die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des Qualitätssicherungsrates sind zu veröffentlichen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und die darin besprochenen Themen vertraulich zu behandeln.

(8) Der Qualitätssicherungsrat trifft seine Entscheidungen im Abstimmungsweg. Eine Entscheidung des Qualitätssicherungsrates kommt nur zustande, wenn mindestens vier Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben. Die Entscheidungen des Qualitätssicherungsrates sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu übermitteln und zu veröffentlichen. Die näheren Bestimmungen zur Geschäftsführung legt der Qualitätssicherungsrat in seiner Geschäftsordnung fest und erstellt eine Mehrjahresplanung, die der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur bedürfen. Die Geschäftsordnung ist zu veröffentlichen. Der Qualitätssicherungsrat wird in seiner Geschäftsführung durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Der Personal- und Sachaufwand wird vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung sowie vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur je zur Hälfte getragen.

(9) Die Mitglieder des Qualitätssicherungsrates sind in Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(10) Der Qualitätssicherungsrat unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt von ihr oder ihm angeforderte Unterlagen einzusehen.“

4. § 38 Z 2 erhält die Ziffernbezeichnung “3“ und die neue Z 2 lautet:

         „2. hinsichtlich des § 30a die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;“

5. Dem Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz wird folgende Anlage angefügt:

Anlage

zu § 30 Abs. 1 Z 4

 

„Rahmenvorgaben für die Begutachtung der Curricula durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung

 

Der Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung orientiert sich in der Erstellung seiner Stellungnahmen im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der neuen Lehramtsstudien an folgenden Rahmenvorgaben zur Studienarchitektur.

 

Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien

 

Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits; davon:

                         - 40 bis 50 ECTS-Credits für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen;

                         - 120 bis 130 ECTS-Credits für Elementar- und Primarstufenpädagogik und –didaktik mit Schwerpunk im jeweiligen Altersbereich (Elementar- oder Primarstufe);

                         - 60 bis 80 ECTS-Credits Schwerpunktsetzung (z. B. in einem fachlichen Bildungsbereich, in Inklusiver Pädagogik, in Sonder- und Heilpädagogik, in Sozialpädagogik, in Mehrsprachigkeit usw.);

                         - pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

Maximal 60 ECTS-Credits können für Absolventinnen und Absolventen einer BAKIP angerechnet werden.

Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:

                         - Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;

                         - der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS-Credits im Gesamtstudium enthalten sind;

                         - falls nach Absolvierung eines Bachelorstudiums für die Primarstufe die Elementar- und die Primarstufe abgedeckt werden sollen, erhöht sich der Aufwand des Masterstudiums auf mindestens 90 ECTS-Credits.

Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann ein Erweiterungsstudium für die Primarstufe in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von mindestens 120 ECTS-Credits angeboten werden.

 

Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung)

Ein „Studienfach“ bezieht sich im Folgenden immer auf einen Unterrichtsgegenstand im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung).

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits; davon:

                         - 40 bis 50 ECTS-Credits für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen;

                         - pro Studienfach 95 bis 100 ECTS-Credits für studienfachbezogene Fachdidaktik und Fachwissenschaften bzw. 190 bis 200 ECTS-Credits für mehr als zwei sich gegenseitig inhaltlich überschneidende Fächer (kohärentes Fächerbündel);

                         - oder statt 2. Studienfach Spezialisierungen im Umfang von 95 bis 100 ECTS Credtis (z. B. Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik usw.);

                         - pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

Masterstudium im Umfang von mindestens 90 ECTS-Credits:

                         - Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;

                         - der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS-Credits im Gesamtstudium enthalten sind;

                         - im Gesamtstudium müssen mindestens 115 ECTS-Credits studienfachbezogene Teile pro Studienfach enthalten sein.

Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums im Bereich der Primarstufe mit Spezialisierung in einem fachlichen Bildungsbereich kann ein Erweiterungsstudium für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von mindestens 90 ECTS-Credits angeboten werden.

Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger

 

Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung)

Zulassungsvoraussetzung:

                         - Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Credits.

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits, davon:

                         - 150 ECTS-Credits, die durch das facheinschlägige Studium angerechnet werden;

                         - 90 ECTS-Credits für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen und Fachdidaktik; davon können maximal 30 ECTS-Credits durch eine mindestens einjährige berufliche Praxis mit pädagogischen Tätigkeitsanteilen angerechnet werden.

                         - pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:

                         - Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;

                         - der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS-Credits im Gesamtstudium enthalten sind;

                         - Falls im Masterstudium pädagogische Spezialisierungen (z. B. Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik usw.) abgedeckt werden sollen, erhöht sich der Aufwand des Masterstudiums auf mindestens 90 ECTS-Credits.

Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung)

Zulassungsvoraussetzungen:

                         - eine facheinschlägige Berufsabschlussprüfung oder gleichzuhaltende Eignung (z. B. Meisterprüfung, Konzessionsprüfung, Abschluss einer facheinschlägigen BHS usw.);

                         - eine mindestens 3-jährige facheinschlägige Berufspraxis; Ausnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur zu regeln.

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits; davon:

                         - 60 ECTS-Credits für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen; davon können maximal 30 ECTS-Credits für eine Berufspraxis mit pädagogischen Anteilen angerechnet werden;

                         - 120 ECTS-Credits für berufsfachliche Grundlagen; davon können maximal 120 ECTS-Credits für eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis angerechnet werden; falls keine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis vorliegt, können maximal 60 ECTS-Credits angerechnet werden;

                         - 60 ECTS-Credits für Fachdidaktik; davon können maximal 30 ECTS-Credits für eine Berufspraxis mit pädagogischen Anteilen angerechnet werden;

                         - pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:

                         - Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;

                         - Pädagogische Spezialisierungen (z. B. Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik usw.).

Für facheinschlägigeFacheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung):

Zulassungsvoraussetzungen:

                         - Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 240-300 ECTS-Credits;

                         - Eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis; Ausnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur zu regeln.

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits, davon:

                         - 180 ECTS-Credits, die aus dem facheinschlägigen Studium angerechnet werden;

                         - 60 ECTS-Credits für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen und Fachdidaktik;

                         - pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:

                         - Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;

                         - Pädagogische Spezialisierungen (z. B. Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik usw.).“