9021 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Juni 2013 betreffend Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog in Österreich

Das Internationale König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog entstand am 21. Oktober 2012 mit Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog, dem Österreich als Gründungspartei angehört. Das Gründungsüberkommen sieht in seinem Art. III den Abschluss eines Amtssitzabkommens mit der Republik Österreich vor.

Das Abkommen regelt den Status des Zentrums in Österreich, um diesem die Wahrnehmung seiner Funktionen zu ermöglichen. Dem Zentrum wird insbesondere die Unverletzlichkeit seines Amtssitzes, die Befreiung von der Gerichtsbarkeit, die Unverletzlichkeit der Archive und die Befreiung von Steuern und Zöllen in dem im Abkommen vorgesehen Umfang gewährt. Weiters werden die Privilegien und Immunitäten der Mitarbeiter des Zentrums und ihres Generalsekretärs, der Mitglieder des Direktoriums und des Beirates sowie der amtlichen Besucher geregelt.

Von Seiten der Republik Österreich wird dem Zentrum derselbe Status wie anderen in Österreich angesiedelten internationalen Organisationen gewährt. Die im Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen denen, wie sie mit vergleichbaren internationalen Organisationen, etwa dem Joint Vienna Institute, dem Internationalen Zentrum für Migrationspolitikentwicklung, der Energiegemeinschaft und der Internationalen Anti-Korruptionsakademie vereinbart wurden. Die Bestimmungen des Abkommens werden gemäß seinem Art. 23 Abs. 2 mit Wirkung ab 21. Oktober 2012 rückwirkend angewendet.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend.

Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG erforderlich.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 4 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

 

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 25. Juni 2013 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Dr. Angelika Winzig.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, die Bundesräte Marco Schreuder und Mag. Gerald Zelina mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Stefan Schennach, Marco Schreuder, Mag. Josef Taucher, Cornelia Michalke, Mag. Harald Himmer und Walter Temmel.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Dr. Angelika Winzig gewählt.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 25. Juni 2013 mit Stimmenmehrheit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2013 06 25

                            Dr. Angelika Winzig                                                             Günther Köberl

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender