9025 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Juni 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz und das Wählerevidenzgesetz 1973 geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über den Initiativantrag der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B­VG)  und andere Gesetze geändert werden, hat der Verfassungsausschuss am 4. Juni 2013 auf Antrag der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat einen Selbständigen Antrag betreffend Änderung der gegenständlichen Gesetze vorzulegen.

Dieser Antrag war auszugsweise wie folgt begründet:

„Mit Blick auf den Wegfall des administrativen Instanzenzugs aufgrund des Art. 130 B-VG in der am 1. Jänner 2014 in Kraft tretenden Fassung des B-VG (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. 51/2012) sollen sämtliche Wahlrechtskodifikationen (WEviG, NRWO, EuWO, EU-WEG) umfassend umgestaltet werden (vgl. dazu die Begründung zu Artikel 1 Art. 130 Abs. 5 und Art. 141 Abs. 1 lit. g B-VG). Generell soll an Stelle des Wortes „Einspruch“ das Wort „Berichtigungsantrag“ treten, um klarzustellen, dass es sich bei den Wählerevidenzen, wie auch bei den Wählerverzeichnissen (die Kopien der jeweiligen Wählerevidenzen zu einem Stichtag darstellen) nicht um individuell konkrete Normen mit Bescheidcharakter handelt und ein diesbezüglicher „Berichtigungsantrag“ an eine Wahlbehörde (also eine Verwaltungsbehörde) kein Rechtsmittel darstellt. An die Stelle des Wortes „Berufung“ tritt mit Blick auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Behandlung solcher Rechtsmittel das Wort „Beschwerde“. Gegen einen Bescheid der Wahlbehörde kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ist Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. g B-VG möglich. Der Austausch der einzelnen Wörter zog eine umfassende sprachliche Anpassung der betroffenen Normen nach sich. Der Umstand, dass der administrative Instanzenzug bereits ab 1. Jänner 2014 unzulässig sein wird, macht es erforderlich, dass mehrere Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten müssen.“

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 25. Juni 2013 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Josef Saller.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, die Bundesräte Mag. Nicole Schreyer und Mag. Gerald Zelina mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Josef Saller gewählt.


 

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 25. Juni 2013 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2013 06 25

                                    Josef Saller                                                                    Gottfried Kneifel

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender