9027 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Juni 2013 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung

Die Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Peter Fichtenbauer, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag 2316/A am 23. Mai 2013 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu § 1:

Generell ist der Begriff der Nachhaltigkeit im Sinne des anerkannten ‚Drei-Säulen-Modells‘ mit den Elementen Ökonomie, Ökologie und Soziales zu verstehen.

Ein hundertprozentiger Schutz der natürlichen Ressourcen wird nicht in allen Fällen möglich sein, da es auch einen verbrauchenden Rohstoffabbau gibt, zB. bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung.

Auf einfachgesetzlicher Ebene ist das Prinzip der Nachhaltigkeit in Bezug auf die Waldbewirtschaftung bereits in der Zielbestimmung des § 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, verankert. Danach ist vorzusorgen, dass Nutzungen den nachfolgenden Generationen vorbehalten bleiben.

In Bezug auf Gewässer geht die Zielbestimmung des § 30 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, auf einfachgesetzlicher Ebene ua. von einer nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressource aus.

Zu § 2:

Damit wird der Entschließung vom Juni 2004 entsprochen und Tierschutz als Staatsziel in der Verfassung verankert, um dem Gebot eines sittlich verantworteten Umgangs des Menschen mit dem Tier als fühlendes Wesen Rechnung zu tragen. Weitergehende Bestimmungen sind nicht nötig, da in § 1 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, bereits als Ziel verankert ist, das Leben und das Wohlbefinden der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf zu schützen. Darüber hinaus verweist § 285a ABGB darauf, dass Tiere keine Sachen sind und durch besondere Gesetze geschützt werden.

Zu § 3:

Entspricht dem geltenden BVG über den umfassenden Umweltschutz.

Zu § 4:

Beabsichtigt ist, die Verantwortlichkeit von Bund, Ländern und Gemeinden für die Erbringung von Leistungen der Wasserversorgung als Staatsaufgabe in der Verfassung zu verankern, um Tendenzen der EU entgegenzutreten, die Marktliberalisierung auf den Bereich dieser öffentlichen Dienstleistungen auszuweiten. Der Staat soll verpflichtet werden, die Leistung selbst zu erbringen oder die Erbringung durch Dritte (in einer entsprechenden und kontrollierbaren) Qualität sicherzustellen.

Der Begriff der ‚Wasserversorgung‘ wird in den diversen den Anschlusszwang regelnden Landesgesetzen verwendet. Der Inhalt des Staatsziels soll auch Maßstab einer möglichen Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfung durch den Verfassungsgerichtshof sein. Eine Änderung der Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern ist mit dem Staatsziel nicht verbunden.

Zu § 5:

Die Produktion hochqualitativer Lebensmittel in Österreich ist ebenso wie die nachhaltige Gewinnung natürlicher Ressourcen (zB Holz, seltene Erden etc.) ein zentrales Anliegen im Sinne der österreichischen Bevölkerung und ihrer Versorgungssicherheit und soll daher im Rahmen der Staatsziele entsprechend Berücksichtigung finden.

Zu § 6:

Mit dieser Bestimmung soll im Hinblick auf die anderen Staatsziele die Bedeutung der Forschung hervorgehoben werden.“

Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikels 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 25. Juni 2013 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ing. Bernhard Ebner, MSc.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, die Bundesräte Mag. Nicole Schreyer und Mag. Gerald Zelina mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Mag. Nicole Schreyer, Wolfgang Beer und Franz Perhab.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ing. Bernhard Ebner, MSc gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 25. Juni 2013 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2013 06 25

                        Ing. Bernhard Ebner, MSc                                                       Gottfried Kneifel

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender