9066 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Landesverteidigungsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 3. Juli 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 sowie das Truppenaufenthaltsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport – VwGAnpG-BMLVS)

Hauptgesichtspunkte des Gesetzesbeschlusses:

Im gesamten Wehrrecht sind die einschlägigen legistischen Maßnahmen in Bezug auf die Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit umzusetzen. Die umfangreichsten Änderungen sind im Heeresdisziplinargesetz 2002 erforderlich. Diese Änderungen sind deshalb erforderlich, weil insbesondere das Kommandantenverfahren nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002, das eine Besonderheit des militärischen Dienstbetriebes darstellt, an die neuen verfassungsrechtlichen Vorgaben anzupassen ist. Dies wird in Entsprechung der Entschließung des Nationalrates vom 15. Mai 2012 (244/E BlgNR, XXIV.GP) unter weitgehender Beibehaltung des auf Einfachheit und Raschheit geprägten Kommandantenverfahrens erfolgen.

Weitere Adaptierungen im Heeresdisziplinargesetz 2002 betreffen insbesondere die zur Straffung von Disziplinarverfahren notwendigen Anpassungen, die durch weitgehende Angleichungen an die mit der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140, im Disziplinarrecht der Bundesbeamten bereits vorgenommenen Regelungen erfolgen.

Die weiteren Gesetzänderungen des vorliegendem Beschlusses stellen sich im Überblick wie folgt dar:

Eine wesentliche Änderung im Wehrgesetz 2001 betrifft den erleichterten Zugang von Frauen in die Miliz. Weiters werden aus verwaltungsökonomischen Gründen (Entfall eines Bescheidverfahrens) Personen, die einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, ex-lege aus diesem Wehrdienst als entlassen gelten, wenn sie in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat aufgenommen werden. Weiters wird die Ausstellung von Identitätskarten bzw. bestimmten Ausweisen nach dem Humanitären Völkerrecht im Sinne einer Entlastung der Zentralstelle von operativen Tätigkeiten dem Heerespersonalamt übertragen. Die wesentlichen Änderungen im Heeresgebührengesetz 2001 beziehen sich auf Klarstellungen hinsichtlich der Inanspruchnahme von militärischen Betreuungseinrichtungen und heereseigenen Sanitätseinrichtungen. Des Weiteren werden notwendige Anpassungen in Bezug auf die Dienstrechts-Novelle 2011 vorgenommen.

Im Hinblick auf das Militärbefugnisgesetz sind vereinzelte, auf Grund der praktischen Erfahrungen sowie der neueren technischen Entwicklung, Adaptierungen notwendig. Dies betrifft insbesondere die ex-lege Unverlässlichkeit bei Angriffen auf militärische Rechtsgüter. Diese wird nur noch bei vorsätzlicher Begehung dazu führen, dass der Täter ex lege als „unverlässlich“ im Sinne des Militärbefugnisgesetzes zu qualifizieren ist.

Die Änderungen im Sperrgebietsgesetz 2002 dienen der Lösung erkannter Problembereiche im Vollzug der einschlägigen Bestimmungen. Nach geltender Rechtslage kann ein Gebiet, das dem Bundesheer zur Verfügung steht, im Wesentlichen nur dann zum Sperrgebiet erklärt werden, wenn es entweder für militärische Übungen oder zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen genutzt wird. In Einzelfällen besteht jedoch auch Bedarf, dass das Betreten und Befahren anderer militärischer Liegenschaften im Interesse der Sicherheit von Personen verboten bzw. nur eingeschränkt möglich sein soll. Weiters wird das derzeit bescheidmäßige Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Zustimmung zum Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung stark entfrachtet und durch eine (formlose) Gestattung ersetzt.

Darüber hinaus werden mit dem gegenständlichen Beschluss im gesamten Wehrrecht neuerlich umfangreiche Formalentlastungen der jeweiligen Gesetzestexte im Sinne der Legistischen Richtlinien 1990, ein Abbau unzweckmäßiger Verwaltungsvorgänge sowie eine Eliminierung überschießender gesetzlicher Regelungen vorgenommen.

Schließlich werden weitere Adaptierungen, Klarstellungen, Zitatanpassungen und legistische Verbesserungen im gesamten Wehrrecht, jeweils ohne materielle Änderungen, erfolgen.

Der Landesverteidigungsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 16. Juli 2013 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Christian Füller.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat Efgani Dönmez, PMM mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Christian Füller gewählt.

Der Landesverteidigungsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Juli 2013 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2013 07 16

                                Christian Füller                                                                 Wolfgang Beer

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender