9067 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 3. Juli 2013 betreffend ein Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung "Psychologin" oder "Psychologe" und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie (Psychologengesetz 2013)

Die Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, MAS, Dr. Erwin Rasinger, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 14. Juni 2013 im Nationalrat eingebracht. Im Zuge der Verhandlung dieses Initiativantrages im Gesundheitsausschuss des Nationalrates in seiner Sitzung am 27. Juni 2013 haben die Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, MAS und Dr. Erwin Rasinger einen gesamtändernden Abänderungsantrag eingebracht und – auszugsweise – wie folgt begründet:

„Nach mehr als 20 Jahren seines Bestehens ist das Psychologengesetz einer Anpassung zu unterziehen. Dies betrifft sowohl die Berücksichtigung der geänderten studienrechtlichen Rahmenbedingungen (Universitätsgesetz 2002, Bolognaprozess) als auch ohne Erweiterung des Berufsbildes notwendige Präzisierungen von Tätigkeiten im Sinne der Qualitätssicherung und des Schutzes von Patientinnen und Patienten. Dabei ist ein Augenmerk darauf zu legen, dass die Tätigkeiten der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen einerseits diesen vorbehalten sind, andererseits aber in die Tätigkeitsbereiche anderer Gesundheitsberufe, wie insbesondere der Ärztinnen und Ärzte sowie der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auf der Grundlage medizinisch-wissenschaftlicher bzw. psychotherapeutisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse, nicht eingegriffen wird. Dies führt in der Zusammenschau verschiedener Gesundheitsberufe dazu, dass Tätigkeitsfelder durchaus auf Basis der jeweiligen Berufsgrundlagen mehreren Gesundheitsberufen zustehen können.

Vom Bundesministerium für Gesundheit wurde Ende Mai 2013 der Entwurf eines Psychologengesetzes 2013 dem allgemeinen Begutachtungsverfahren zugeleitet. Dieser Entwurf löste bei anderen Berufsgruppen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nicht außer Acht zu lassende Diskussionen aus. Der vorliegende Antrag trägt diesen Diskussionen Rechnung, indem der Abgrenzungsproblematik einerseits im Gesetzestext selbst deutlicher Rechnung getragen wird und andererseits aus diesem Grund den Erläuterungen in dem erwähnten Begutachtungsentwurf in dieser Hinsicht (Tätigkeitsvorbehalte, Berufsvorbehalte) keine Bedeutung zukommt. Sofern die Erläuterungen des Begutachtungsentwurfs allerdings auf Fragestellungen wie Qualitätsanforderungen für die Ausbildung (z.B. Anrechnung, Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen und Vortragende, Prüfungsmodalitäten), Berufspflichten, Aufgaben des Psychologenbeirats, Listenführung und sonstige für die Vollziehung relevante Regelungen Bezug nehmen, wird auf diese Ausführungen verwiesen.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 16. Juli 2013 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ferdinand Tiefnig.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Dr. Heidelinde Reiter mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Johanna Köberl, Dr. Andreas Köll, Edgar Mayer und Dr. Heidelinde Reiter.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ferdinand Tiefnig gewählt.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Juli 2013 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2013 07 16

                               Ferdinand Tiefnig                                                            Friedrich Reisinger

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender