9119 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird

Durch die vorliegende Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2013, wird die juristische Grundlage dafür geschaffen, in Zukunft eine Vereinigung von Universitäten zu ermöglichen. Die Vereinigung bedarf einer rechtlichen Grundlage durch Bundesgesetz.

Als Vorteile einer Vereinigung können Verbesserungen der Kooperation und der Zusammenarbeit in Wissenschaftsbereichen und Studienangeboten, in mittel- bis langfristigen Kostenersparnissen sowie andere Synergieeffekte wie eine Steigerung der internationalen Wahrnehmbarkeit durch entsprechende Größe angeführt werden.

Der vorliegende Beschluss berücksichtigt auch die Möglichkeit, dass an einer Universität eine Medizinische Fakultät errichtet werden kann. Die Einräumung dieser Möglichkeit macht es erforderlich, insbesondere den 3. Unterabschnitt (Sonderbestimmungen für die Klinischen Bereiche der Medizinischen Universitäten) des 2. Abschnittes (Leitung und innerer Aufbau der Universität) der organisationsrechtlichen Teile des Universitätsgesetzes an die neue Terminologie anzupassen.

Des Weiteren werden Übergangsbestimmungen in das UG aufgenommen, welche die Basis für einen reibungslosen Vereinigungsprozess von Universitäten schaffen. Diese normieren die Rechtsnachfolge sowie Übergangsbestimmungen für die Satzung, den Organisations- und den Entwicklungsplan, den Übergang von Mietrechten, die Überleitung des Personals und der Interessenvertretungen und studienrechtliche Übergangsbestimmungen. Die Übergangsbestimmungen werden dem achten Teil des UG (mit der Bezeichnung Übergangs- und Schlussbestimmungen) angefügt und orientieren sich bei der Ausgestaltung an den bereits jetzt im UG normierten Übergangsbestimmungen.

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 16. Juli 2013 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Mag. Klaus Fürlinger.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Dr. Heidelinde Reiter mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Anneliese Junker, Dr. Heidelinde Reiter und Mag. Reinhard Pisec, BA.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Mag. Klaus Fürlinger gewählt.

 

 

 

 

 

 

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Juli 2013 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2013 07 16

                            Mag. Klaus Fürlinger                                                               Josef Saller

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender