9140 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 25.02.2014

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Stabilitätsabgabegesetz, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Flugabgabegesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Alkoholsteuergesetz, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Glücksspielgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Finanzstrafgesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das GmbH-Gesetz, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Firmenbuchgesetz sowie das Zahlungsdienstegesetz geändert werden und der Abschnitt VIII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 aufgehoben wird (Abgabenänderungsgesetz 2014 – AbgÄG 2014)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 3 Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes

Artikel 4 Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Artikel 6 Änderung des Gebührengesetzes 1957

Artikel 7 Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes

Artikel 8 Aufhebung des Abschnittes VIII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986

Artikel 9 Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Artikel 10 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Artikel 11 Änderung des Flugabgabegesetzes

Artikel 12 Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991

Artikel 13 Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Artikel 14 Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

Artikel 15 Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Artikel 16 Änderung des Glücksspielgesetzes

Artikel 17 Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 18 Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Artikel 19 Änderung des Finanzstrafgesetzes

Artikel 20 Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Artikel 21 Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 22 Änderung des Börsegesetzes 1989

Artikel 23 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 24 Änderung des GmbH-Gesetzes

Artikel 25 Änderung des Notariatstarifgesetzes

Artikel 26 Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Artikel 27 Änderung des Firmenbuchgesetzes

Artikel 28 Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Artikel 29 Schluss- und Übergangsbestimmung

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2b entfällt.

b) In Abs. 8 Z 3 entfällt der letzte Satz.

c) In Abs. 8 wird nach Z 3 folgende Z 4 angefügt:

         „4. Sind ausländische Einkünfte von der Besteuerung im Inland ausgenommen, erhöhen die nach Z 3 angesetzten ausländischen Verluste in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der Einkünfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden könnten. Angesetzte Verluste aus einem Staat, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht, erhöhen jedoch spätestens im dritten Jahr nach deren Ansatz den Gesamtbetrag der Einkünfte.“

2. § 4a Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In lit. a entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „die Diplomatische Akademie,“.

b) In lit. b wird nach der Literabezeichnung das Wort „Österreichische“ eingefügt und an Stelle des Wortes „gesamtösterreichischer“ tritt das Wort „überregionaler“.

c) Lit. d lautet:

              „d) Österreichische Dachverbände von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie diesen vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist und der österreichische Behindertensport tatsächlich gefördert wird;“

d) In lit. e wird das Satzzeichen Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende lit. f und g angefügt:

               „f) die Diplomatische Akademie und vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;

               g) Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in lit. a bis c genannten vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen.“

3. § 9 Abs. 5 lautet:

„(5) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 sind mit dem Teilwert anzusetzen. Der Teilwert ist mit einem Zinssatz von 3,5% abzuzinsen, sofern die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt.“

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird der Verweis „Abs. 1 Z 3“ durch den Verweis „Abs. 1 Z 4“ ersetzt.

b) Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. Wohnbauanleihen, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes oder einer inländischen Betriebsstätte ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden, vorbehaltlich Abs. 5 Z 2 und Z 3. Wohnbauanleihen sind Wandelschuldverschreibungen, die von

                a) Aktiengesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, in der jeweils geltenden Fassung, oder von

               b) diesen vergleichbaren Aktiengesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht,

ausgegeben worden sind und der Förderung des Wohnbaus in Österreich entsprechend den Vorschriften des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, in der jeweils geltenden Fassung, dienen.“

c) In Abs. 5 Z 2 lauten der erste Satz bis dritte Satz:

„Im Fall des Ausscheidens von Wohnbauanleihen unterbleibt insoweit der gewinnerhöhende Ansatz, als im Jahr des Ausscheidens begünstigte Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 3 Z 1, die die Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllen, angeschafft oder hergestellt werden (Ersatzbeschaffung). Auf den Fristenlauf des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgutes wird die Behaltedauer der ausgeschiedenen Wohnbauanleihe angerechnet. Die Frist kann jedoch nicht vor jenem Zeitpunkt enden, zu dem die Frist für die ausgeschiedene Wohnbauanleihe geendet hätte.“

d) Abs. 5 Z 3 lautet:

         „3. Werden Wohnbauanleihen, für die ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wurde, vorzeitig getilgt, können zur Vermeidung einer Nachversteuerung anstelle begünstigter körperlicher Wirtschaftsgüter innerhalb von zwei Monaten nach der vorzeitigen Tilgung auch Wohnbauanleihen angeschafft werden (Wohnbauanleihenersatzbeschaffung). In den ersatzbeschafften Wohnbauanleihen setzt sich der Lauf der Frist gemäß Abs. 3 hinsichtlich der vorzeitig getilgten Wohnbauanleihen unverändert fort. Soweit Wohnbauanleihen der Ersatzbeschaffung dienen, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Wohnbauanleihen, die der Ersatzbeschaffung dienen, sind im Verzeichnis gemäß Abs. 7 Z 2 als solche auszuweisen.“

e) In Abs. 7 wird im ersten Satz der Verweis „Abs. 1 Z 3“ durch den Verweis „Abs. 1 Z 4“ ersetzt.

f) In Abs. 7 Z 1 wird das Wort „Wertpapiere“ durch das Wort „Wohnbauanleihen“ ersetzt.

g) Abs. 7 Z 2 lautet:

         „2. Begünstigte körperliche Wirtschaftsgüter, die der Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienen, sind im Anlageverzeichnis bzw. in der Anlagekartei auszuweisen. Wohnbauanleihen sind für jeden Betrieb in einem gesonderten Verzeichnis auszuweisen. In diesen Verzeichnissen ist für jedes Wirtschaftsgut anzugeben, in welchem Umfang die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages beitragen. Die Verzeichnisse sind der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen. Die Antragstellung oder eine Berichtigung der Verzeichnisse ist bis zur Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuerbescheides oder Feststellungsbescheides möglich.“

5. In § 20 Abs. 1 werden folgende Z 7 und 8 angefügt:

         „7. Aufwendungen oder Ausgaben für das Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen, soweit es den Betrag von 500 000 Euro pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigt. Entgelt ist die Summe aller Geld- und Sachleistungen, ausgenommen Abfertigungen im Sinne des § 67 Abs. 3, Entgelte, die sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 6 darstellen und Aufwandsersätze, die an einen aktiven oder ehemaligen Dienstnehmer oder an eine vergleichbar organisatorisch eingegliederte Person geleistet werden. Dabei gilt:

                a) Bei der Überlassung einer Person durch Dritte zur Erbringung von Arbeits- oder Werkleistungen gilt die Vergütung für die Überlassung als Entgelt. Das vom Überlasser an die überlassene Person geleistete Entgelt unterliegt hingegen nicht dem Abzugsverbot.

               b) Der Betrag von 500 000 Euro pro Person ist nach der tatsächlichen Aufwandstragung zu aliquotieren, wenn Arbeits- oder Werkleistungen

                         - über einen Zeitraum von weniger als zwölf Monate oder

                         - für mehrere verbundene Betriebe oder Personengesellschaften erbracht werden.

                c) Abfindungen von Pensionsansprüchen unterliegen dem Abzugsverbot, wenn der abgefundene jährliche Pensionsanspruch 500 000 Euro übersteigt. Der nicht abzugsfähige Betrag ergibt sich aus dem Verhältnis des nicht abzugsfähigen Pensionsbestandteiles zur gesamten Pension.

           8. Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte, die beim Empfänger sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 6 darstellen, soweit sie bei diesem nicht mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind.“

6. § 27 Abs. 5 Z 3 lautet:

         „3. Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungs-leistung, die

                a) im Falle des Erlebens oder des Rückkaufs einer auf den Er- oder Er- und Ablebensfall abgeschlossenen Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung,

               b) im Falle der Kapitalabfindung oder des Rückkaufs einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von zehn beziehungsweise fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss vereinbart ist,

ausgezahlt werden, wenn im Versicherungsvertrag nicht laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlungen vereinbart sind und die Höchstlaufzeit des Versicherungsvertrages

                        – weniger als zehn Jahre ab Vertragsabschluss beträgt, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben;

                        – in allen anderen Fällen weniger als fünfzehn Jahre ab Vertragsabschluss beträgt.

Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen. Im Übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Vertrages auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung als selbständiger Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages.“

7. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 6 lautet:

„(6) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von BV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen), sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern:

           1. Der Steuersatz von 6% ist auf ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, höchstens aber auf den Betrag anzuwenden, der dem Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG entspricht.

           2. Über das Ausmaß der Z 1 hinaus ist bei freiwilligen Abfertigungen der Steuersatz von 6% auf einen Betrag anzuwenden, der von der nachgewiesenen Dienstzeit abhängt. Bei einer nachgewiesenen

 

Dienstzeit von

ist ein Betrag bis zur Höhe von

3 Jahren

2/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

5 Jahren

3/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

10 Jahren

4/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

15 Jahren

6/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

20 Jahren

9/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

25 Jahren

12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern. Ergibt sich jedoch bei Anwendung der dreifachen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG auf die der Berechnung zu Grunde zu legende Anzahl der laufenden Bezüge ein niedrigerer Betrag, ist nur dieser mit 6% zu versteuern.

           3. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 kürzen das sich nach Z 2 ergebende steuerlich begünstigte Ausmaß.

           4. Den Nachweis über die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen.

           5. Abs. 2 ist auf Beträge, die nach Z 1 oder Z 2 mit 6% zu versteuern sind, nicht anzuwenden.

           6. Soweit die Grenzen der Z 1 und der Z 2 überschritten werden, sind solche sonstigen Bezüge wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen.

           7. Die vorstehenden Bestimmungen betreffend freiwillige Abfertigungen gelten nur für jene Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse bestehen.“

b) Abs. 8 lit. a lautet:

              „a) auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3, 6 oder dem letzten Satz mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen, höchstens jedoch ein Fünftel des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Fallen derartige Vergleichssummen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses an und werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind sie bis zu einem Betrag von 7 500 Euro mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern; Abs. 2 ist nicht anzuwenden.“

c) Abs. 8 lit. b lautet:

              „b) Kündigungsentschädigungen sind gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen, höchstens jedoch ein Fünftel des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG.“

7a. In § 69 Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e und bei Auszahlung von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG sind 36,5% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 30 Euro täglich übersteigen.“

8. § 89 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) Der erste Satz lautet:

„Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben an dem der An- oder Abmeldung folgenden Werktag den Abgabenbehörden des Bundes den Namen, die Wohnanschrift und die Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum) der an- und abgemeldeten Dienstnehmer zu übermitteln.“

b) Nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Weiters sind die Meldungen der monatlichen Beitragsgrundlagen nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes sowie die monatliche Lohnsumme laut Beitragsnachweisung pro Arbeitgeber zu übermitteln.“

9. § 94 Z 13 wird wie folgt geändert:

a) Der erste Teilstrich lautet:

                       „- Einkünften, soweit diese im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 nicht steuerpflichtig sind; dies berührt nicht die beschränkte Steuerpflicht gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c;“

b) Es wird folgender Schlussteil angefügt:

„Bei Einkünften gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b umfasst die Abzugspflicht jene Einkünfte, bei denen es sich um Zinsen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes handelt; eine dem § 7 Abs. 3 EU-Quellensteuergesetz entsprechende Gutschrift von Kapitalertragsteuer ist nicht möglich.“

10. § 95 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Z 1 lit. b dritter Teilstrich lautet:

                       „- die Zweigstelle eines Dienstleisters mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der auf Grund der Richtlinie 2013/36/EU, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, oder auf Grund der Richtlinie 2004/39/EG, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120, zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen im Inland berechtigt ist.“

b) Z 2 lit. b dritter Teilstrich lautet:

                       „- Zweigstellen eines Dienstleisters mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der auf Grund der Richtlinie 2013/36/EU, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, oder auf Grund der Richtlinie 2004/39/EG, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120, zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen im Inland berechtigt ist.“

11. § 98 Abs. 1 Z 5 wird wie folgt geändert:

a) Lit. b lautet:

              „b) es sich dabei um Zinsen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes, BGBl. I Nr. 33/2004, handelt und Kapitalertragsteuer einzubehalten war.“

b) Der letzte Satz lautet:

„Von der beschränkten Steuerpflicht ausgenommen sind

                         - Zinsen aus Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind, und

                         - Zinsen, die von Personen erzielt werden, die in den Anwendungsbereich des EU-Quellensteuergesetzes fallen, und

                         - Zinsen, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, noch eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes ist.“

12. § 124b wird wie folgt geändert:

a) Z 214 lautet:

     „214. § 10 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.“

b) Z 219 lautet:

     „219. § 41 Abs. 4, § 67 Abs. 1 und 2, Abs. 12 sowie § 77 Abs. 4 letzter Satz, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, sind anzuwenden, wenn

                         - die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013,

                         - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden.“

c) Es werden nach der Z 247 folgende Z 248 bis Z 259257 angefügt:

     „248. § 2 Abs. 2b in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2014 ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.

        249. a) § 2 Abs. 8 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr.  xx/2014 ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.

               b) § 2 Abs. 8 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr  2015 anzuwenden. SämtlicheDabei erhöhen sämtliche noch nicht nachversteuerte Verluste aus Staaten, mit denen keine umfassende Amtshilfe besteht, die bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 2012 berücksichtigt wurden, erhöhen in den Veranlagungsjahren 2016 2015 bis 20182017 zu mindestens je einem Drittel den Gesamtbetrag der Einkünfte, soweit sie nicht bei der Veranlagung 20162015 bereits nach § 2 Abs. 8 Z 4 erster Satz nachzuversteuern sind. Angesetzte Verluste, die aus ausländischen Betrieben oder Betriebsstätten stammen, die vor dem 1. März 2014 aufgegeben oder veräußert wurden, und im Ausland nicht mehr verwertet werden können, unterliegen nicht der Nachversteuerung, wenn die Verluste.

                         - in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die vor dem 1. März 2014 enden,

                         - nicht mehr im Ausland verwertet werden können, und

                         - aus ausländischen Betrieben oder Betriebsstätten stammen, die vor dem 1. Jänner 2017 aufgegeben oder veräußert werden.

       250. § 4a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 ist auf alle offenen Veranlagungsverfahren anzuwenden.

        251. a) § 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 ist für Rückstellungen anzuwenden, deren Anlass für die erstmalige Bildung in Wirtschaftsjahren liegt, die nach dem 30. Juni 2014 enden.

               b) § 9 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2014 ist letztmalig für Rückstellungen anzuwenden, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1. Juli 2014 enden. Für die Bewertung in den folgenden Wirtschaftsjahren gilt Folgendes:

                         - Ergibt sich aufgrund der erstmaligen Abzinsung für bestehende Rückstellungen nach Maßgabe von § 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 ein geringerer als der bisher rückgestellte Betrag, ist die Rückstellung um den gesamten Unterschiedsbetrag zu vermindern. Der aufzulösende Unterschiedsbetrag ist im betreffenden und den nachfolgenden beiden Wirtschaftsjahren zu je einem Drittel zu berücksichtigen. Auf die um den Unterschiedsbetrag verminderte Rückstellung ist in den Folgejahren § 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 anzuwenden. Im Falle einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe kann der Unterschiedsbetrag zur Gänze im betreffenden Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden.

                         - Ergibt sich aufgrund der erstmaligen Abzinsung für bestehende Rückstellungen nach Maßgabe von § 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 ein höherer als der bisher rückgestellte Betrag, ist die Rückstellung weiterhin mit 80% des Teilwertes anzusetzen, wenn deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt.

       252. § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2014 enden. § 10 Abs. 5 Z 2 und 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2014 sindist für Wertpapiere, die in vor dem 1. Juli 2014 endenden Wirtschaftsjahren angeschafft wurden, weiter anzuwenden. § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2014 ist wieder für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.

        253. a) § 20 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 ist erstmalig auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 anfallen, wobei die Aliquotierung gemäß § 20 Abs. 1 Z 7 lit. b sinngemäß anzuwenden ist. Ergibt sich aus der Anwendung des § 20 Abs. 1 Z 7 für bestehende Rückstellungen für Pensionen, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1. März 2014 enden, ein geringerer als der bisher rückgestellte Betrag, ist der Unterschiedsbetrag nicht gewinnerhöhend aufzulösen. Eine steuerwirksame Zuführung zu diesen Rückstellungen darf erst dann vorgenommen werden, wenn die Höhe der Pensionsansprüche unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 1 Z 7 eine Rückstellungsbildung über den bisher rückgestellten Betrag hinaus zulässt.

               b) Für die Festsetzung von Vorauszahlungen gemäß § 45 für das Jahr 2014 und die Folgejahre gilt unbeschadet des § 45 Abs. 4 Folgendes: Wurde die für die Festsetzung maßgebliche Einkommensteuerschuld unter Berücksichtigung des Ergebnisses eines vor dem 1. Jänner 2014 endenden Regelwirtschaftsjahres ermittelt und dabei für einen Arbeitnehmer oder einen ehemaligen Arbeitnehmer in einem oder mehreren Lohnzetteln ausgewiesene Bruttobezüge gemäß § 25 (ohne Bezüge gemäß § 26 und ohne Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b) in einer Höhe berücksichtigt, die den Betrag von 500 000 Euro übersteigen, ist bei Festsetzung von Vorauszahlungen das für die Ermittlung der Einkommensteuerschuld zu berücksichtigende Ergebnis um den 500 000 Euro übersteigenden Betrag zu erhöhen. Dies gilt nicht, soweit die maßgebliche Einkommensteuerschuld unter Berücksichtigung eines nach § 188 BAO festgestellten Ergebnisses ermittelt wurde.

       254. § 20 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 ist erstmalig auf Auszahlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 anfallen. Dies gilt nicht für Auszahlungen auf Grund von Sozialplänen im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. f, die vor dem 1. März 2014 abgeschlossen wurden. Ergibt sich aus der Anwendung des § 20 Abs. 1 Z 8 für bestehende Rückstellungen für Abfertigungen, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1. März 2014 enden, ein geringerer als der bisher rückgestellte Betrag, ist der Unterschiedsbetrag nicht gewinnerhöhend aufzulösen. Eine steuerwirksame Zuführung zu diesen Rückstellungen darf erst dann vorgenommen werden, wenn die Höhe der Abfertigungsansprüche unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 1 Z 8 eine Rückstellungsbildung über den bisher rückgestellten Betrag hinaus zulässt.

       255. § 27 Abs. 5 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 ist erstmalig auf nach dem 28. Februar 2014 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.

       256. § 67 Abs. 6 und Abs. 8 lit. a und b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014, sind erstmalig auf Auszahlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 erfolgen. § 67 Abs. 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2014 ist auf Auszahlungen im Rahmen von Sozialplänen im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. f, die nach dem 28. Februar 2014 erfolgen, weiterhin anzuwenden, wenn der Sozialplan vor dem 1. März 2014 abgeschlossen wurde.

       257. § 89 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

       258. § 94 Z 13 und § 98 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und gelten für Zinsen, die nach dem 31. Dezember 2014 angefallen sind. Wird für Zinsen, die davor angefallen sind, Kapitalertragsteuer abgezogen, kann diese im Rahmen der Veranlagung angerechnet oder erstattet werden..“

       259. § 69 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 ist anzuwenden, wenn

                         - die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014,

                         - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2013 enden.“

13. Die Anlage 2 (zu § 94 Z 2) wird wie folgt geändert:

a) In Z 1 lit. ab wird nach der Wortfolge „nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. ac angefügt:

                   „ac) Gesellschaften kroatischen Rechts mit der Bezeichnung ‚dioničko društvo‘ oder ‚društvo s ograničenom odgovornošću‘ und andere nach kroatischem Recht gegründete Gesellschaften, die der kroatischen Gewinnsteuer unterliegen.“

b) In Z 3 wird nach der Wortfolge „impozit pe profit in Rumänien“ ein Beistrich eingefügt und folgender Teilstrich angefügt:

                       „- porez na dobit in Kroatien“

c) Nach dem letzten Satz wird folgender Satz angefügt:

„Die Anlage 2 zu § 94 Z 2 EStG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 ist auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013 erfolgen.“

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 6b Abs. 3 lautet der letzte Satz:

„Das Finanzamt Wien 1/23 hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Kapitalgesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, einmal jährlich elektronisch zu veröffentlichen.“

2. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 2 Abs. 2b und“ gestrichen.

3. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen:

           1. Ausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988.

           2. Der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

                a) Der Verlustabzug steht nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte zu. Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung dieser Grenze abzuziehen.

               b) Lit. a ist in folgenden Fällen insoweit nicht anzuwenden, als im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind:

                         - Sanierungsgewinne gemäß § 23a,

                         - Gewinne, die in Veranlagungszeiträumen anfallen, die von einem Insolvenzverfahren betroffen sind,

                         - Gewinne aus der Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen,

                         - Liquidationsgewinne gemäß § 19,

                         - Beträge, die gemäß § 9 Abs. 6 Z 7 oder nach § 2 Abs. 8 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 nachzuversteuern sind.

                c) Der Verlustabzug steht ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf). Dies gilt nicht, wenn diese Änderungen zum Zwecke der Sanierung des Steuerpflichtigen mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles betrieblicher Arbeitsplätze erfolgen. Verluste sind jedenfalls insoweit abzugsfähig, als infolge der Änderung der wirtschaftlichen Struktur bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Änderung stille Reserven steuerwirksam aufgedeckt werden.“

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Gruppenmitglieder (als Beteiligungskörperschaften oder als beteiligte inländische Körperschaften) können sein:

             - unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die unter § 7 Abs. 3 fallen,

             - vergleichbare nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die

                         - in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind und

                         - ausschließlich mit unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern oder dem Gruppenträger finanziell verbunden sind (Abs. 4).

Gruppenmitglieder können nicht Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft sein.“

b) In Abs. 3 entfällt der erste Teilstrich.

c) In Abs. 6 Z 6 entfallen die Sätze 2 bis 5 und werden folgende Sätze angefügt:

„Zuzurechnende Verluste können nur im Ausmaß von 75% der Summe der eigenen Einkommen sämtlicher unbeschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder sowie des Gruppenträgers berücksichtigt werden. Insoweit dabei die Verluste im laufenden Jahr nicht berücksichtigt werden können, sind sie in folgenden Jahren als vortragsfähige Verluste des Gruppenträgers abzuziehen.“

d) In Abs. 6 wird nach Z 6 folgende Z 7 angefügt:

         „7. In Jahren, in denen ein gemäß Z 6 zugerechneter ausländischer Verlust mit einem ausländischen Gewinn verrechnet wird oder verrechnet werden könnte, ist ein Betrag in diesem Ausmaß beim beteiligten inländischen Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger, dem der Verlust zugerechnet wurde, als Gewinn zuzurechnen. Scheidet das nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Gruppenmitglied aus der Unternehmensgruppe aus, ist im Jahr des Ausscheidens ein Betrag im Ausmaß aller zugerechneten im Ausland nicht verrechneten Verluste beim Gruppenmitglied bzw. beim Gruppenträger als Gewinn zuzurechnen. Dem Ausscheiden ist ein Verlust der Vergleichbarkeit im Sinne § 4 Z 1 lit. c des Umgründungssteuergesetzes gleichzuhalten. Im Falle des Untergangs (Liquidation oder Insolvenz) des ausländischen Gruppenmitglieds ist bei tatsächlichem und endgültigem Vermögensverlust der zuzurechnende Betrag um die während der Gruppenzugehörigkeit nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen zu kürzen.“

e) In Abs. 7 wird im zweiten Satz nach dem Klammerausdruck „(Abs. 4)“ die Wortfolge „vor dem 1. März 2014“ eingefügt.

5. § 11 Abs. 1 Z 4 lautet:

            „ 4. Die Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10, soweit sie zum Betriebsvermögen zählen und kein Anwendungsfall des § 12 Abs. 1 Z 9 oder 10 vorliegt.“

6. In § 12 Abs. 1 werden folgende Z 8 bis 10 angefügt:

         „8. Aufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 7 und Z 8 des Einkommensteuergesetzes 1988. Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt: Der Betrag von 500 000 Euro ist zu aliquotieren, wenn eine Person von mehreren Unternehmen Entgelte erhält, die unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig sind oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters stehen. Werden Umlagen für diese Entgelte geleistet, sind die Aufwendungen um die empfangenen Umlagen zu kürzen und die Aliquotierung hat nach dieser Kürzung stattzufinden. § 20 Abs. 1 Z 7 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

           9. Aufwendungen für Zinsen in Zusammenhang mit einer Fremdfinanzierung, die dem Erwerb von Kapitalanteilen im Sinne des § 10 gedient hat, wenn diese Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. unmittelbar oder mittelbar von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben worden sind. Dies gilt auch bei Kapitalerhöhungen oder Zuschüssen, die in Zusammenhang mit einem Erwerb von Kapitalanteilen im Sinne des vorherigen Satzes stehen.

         10. Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren im Sinne des § 99a Abs. 1 zweiter und dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 unter folgenden Voraussetzungen:

                a) Die Zinsen oder Lizenzgebühren werden an eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 oder an eine vergleichbare ausländische Körperschaft geleistet.

               b) Die empfangende Körperschaft ist unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig oder steht unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters.

                c) Die Zinsen oder Lizenzgebühren unterliegen bei der empfangenden Körperschaft

                         - aufgrund einer persönlichen oder sachlichen Befreiung keiner Besteuerung oder

                         - einem Steuersatz von weniger als 10% oder

                         - aufgrund einer dafür vorgesehenen Steuerermäßigung einer tatsächlichen Steuerbelastung von weniger als 10%.

Ist die empfangende Körperschaft nicht Nutzungsberechtigter, ist auf den Nutzungsberechtigten abzustellen. Die Aufwendungen dürfen abgezogen werden, wenn die empfangende Körperschaft die unionsrechtlichen Vorschriften für Risikokapitalbeihilfen erfüllt.“

7. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Paragrafenüberschrift entfällt.

b) In Abs. 4 wird folgende Z 3 eingefügt:

         „3. Abweichend von Z 1 und 2 beträgt die Mindeststeuer für unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung in den ersten fünf Jahren ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr 125 Euro und in den folgenden fünf Jahren für jedes volle Kalendervierteljahr 250 Euro.“

8. In § 26c werden nach Z 42 folgende Z 43 bis 51 angefügt:

       „43. § 7 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2014 ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.

         44. § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden. Davon abweichend ist § 8 Abs. 4 Z 2 lit. b letzter Teilstrich erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden.

          45. a) § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft. Ausländische Gruppenmitglieder, die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 nicht mehr erfüllen, scheiden am 1. Jänner 2015 aus der Unternehmensgruppe aus. Dieses Ausscheiden sowie das dadurch bewirkte Ausscheiden weiterer Gruppenmitglieder führt zu keiner Verletzung der Mindestdauer des § 9 Abs. 10.

               b) Kommt es aufgrund des Ausscheidens nach lit. a zur Nachversteuerung gemäß § 9 Abs. 6 Z 7, sind die nachzuversteuernden Beträge gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen.

                c) § 9 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2014 ist bei der Feststellung des Ergebnisses des unmittelbar beteiligten Gruppenmitglieds oder Gruppenträgers sowie bei der Veranlagung des Gruppeneinkommens weiterhin anzuwenden, wenn das Ergebnis eines vor dem 1. Jänner 2015 endenden Wirtschaftsjahres des nach lit. a ausgeschiedenen Gruppenmitglieds zugerechnet wird.

         46. § 9 Abs. 6 Z 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2014 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. § 9 Abs. 6 Z 6 und Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 treten am 1. Jänner 2015 in Kraft und sind erstmals bei der Veranlagung des Gruppeneinkommens für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden.

         47. § 9 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft. Offene Fünfzehntel für Beteiligungen, die vor dem 1. März 2014 angeschafft wurden, sind nur dann weiter zu berücksichtigen, wenn sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung beim Erwerb der Beteiligung auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte und die Einbeziehung dieser Körperschaft in einedie Unternehmensgruppe spätestens für ein Wirtschaftsjahr dieser Körperschaft erfolgt, das im Kalenderjahr 2015 endet.

         48. Für einen Gruppenträger gilt für die Festsetzung von Vorauszahlungen gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 für das Jahr 2015 und die Folgejahre Folgendes: Ist der Festsetzung von Vorauszahlungen die Körperschaftsteuerschuld eines Kalenderjahres vor 2015 zu Grunde zu legen, ist der sich nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ergebende Betrag an Vorauszahlungen um 3,5% zu erhöhen.

         49. § 11 Abs. 1 Z 4 sowie § 12 Abs. 1 Z 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 sind auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 anfallen.

         50. § 12 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 ist auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 anfallen. § 124b Z 253 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 ist sinngemäß anzuwenden.

         51. § 24 Abs. 4 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft und ist auf nach dem 30. Juni 2013 gegründete unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden. Die erstmalige Festsetzung von Vorauszahlungen in Höhe der Mindeststeuer für vor dem 1. Juli 2013 gegründete Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann im Jahr 2014 je Kalendervierteljahr noch in Höhe von jeweils 125 Euro erfolgen. Wurde für das Kalenderjahr 2014 bereits eine Vorauszahlung in Höhe der Mindeststeuer festgesetzt, ist die Vorauszahlung unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 1 GmbHG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 neu festzusetzen.“

Artikel 3

Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes

Das Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Z 1 wird die Zahl „0,055“ durch die Zahl „0,09“ und in Z 2 wird die Zahl „0,085“ durch die Zahl „0,11“ ersetzt.

2. § 4 entfällt.

3. § 5 entfällt.

4. § 7a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Lit. b lautet:

               b) „25% der im Kalenderjahr 2013 zu entrichtenden Beträge im Sinne des § 7 Abs. 2.“

b) Es werden folgende lit. c und d eingefügt:

              „c) 25% des am 31. Jänner 2014, 55% des jeweils am 30. April 2014 und am 31. Juli 2014, sowie 60% des am 31. Oktober 2014 zu entrichtenden Betrages im Sinne des § 7 Abs. 2.

               d) 45% der in den Kalenderjahren 2015 bis 2017 zu entrichtenden Beträge im Sinne des § 7 Abs. 2.“

5. Es wird folgender § 7b eingefügt:

§ 7b. (1) Abweichend von § 6 Abs. 2 erster Satz entsteht die Abgabenschuld für das Kalenderjahr 2014 mit 1. April 2014. Der zum 31. Jänner 2014 zu entrichtende Betrag gemäß § 7 Abs. 2 stellt eine Vorauszahlung auf die Stabilitätsabgabe dar.

(2) Für das Kalenderjahr 2014 berechnet sich die Stabilitätsabgabe wie folgt:

           1. Für das erste Kalendervierteljahr ist das Stabilitätsabgabegesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2014 anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Viertel der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme gemäß § 2 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013 für das Geschäftsjahr 2013 die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz gemäß § 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2014 bildet. Für die Berechnung der Stabilitätsabgabe für das erste Kalendervierteljahr ist § 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2014 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von einer Milliarde ein Betrag von 250 Millionen und an die Stelle des Betrages von 20 Milliarden ein Betrag von fünf Milliarden tritt. Ein Viertel des durchschnittlichen Geschäftsvolumens der Derivate gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2014 des Kalenderjahres 2013 bildet die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz gemäß § 4 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2014.

           2. Für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr ist die Stabilitätsabgabe gemäß §§ 2 und 3 zu berechnen mit der Maßgabe, dass drei Viertel der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme gemäß § 2 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013 für das Geschäftsjahr 2013 die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz gemäß § 3 bilden. Für die Berechnung der Stabilitätsabgabe für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr ist § 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von einer Milliarde ein Betrag von 750 Millionen und an die Stelle des Betrages von 20 Milliarden ein Betrag von 15 Milliarden tritt.

           3. Die errechnete Steuer gemäß Z 1 ist mit der errechneten Steuer gemäß Z 2 zu addieren und bildet die Abgabenschuld für das Jahr 2014.“

6. In § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 3, § 7a und § 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 treten mit 1. April 2014 in Kraft. § 4 und § 5 treten mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:

Die Anlage (zu Art. I, II, III und VI) wird wie folgt geändert:

a) In Z 1 wird nach lit. ab folgende lit. ac angefügt:

                   „ac) Gesellschaften kroatischen Rechts mit der Bezeichnung ‚dioničko društvo‘ oder ‚društvo s ograničenom odgovornošću‘ und andere nach kroatischem Recht gegründete Gesellschaften, die der kroatischen Gewinnsteuer unterliegen;“

b) In Z 3 wird nach der Wortfolge „impozit pe profit in Rumänien“ ein Beistrich eingefügt und folgender Teilstrich angefügt:

                       „- porez na dobit in Kroatien“

c) Nach dem letzten Satz wird folgender Satz angefügt:

„Die Anlage (zu Art. I, II, III und VI) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 ist auf Umgründungen anzuwenden, wenn die zugrundeliegenden Beschlüsse nach dem 30. Juni 2013 zustande gekommen sind.“

Artikel 5

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 6 wird der Betrag „150 Euro“ durch den Betrag „400 Euro“ ersetzt.

2. In § 28 wird nach Abs. 39 folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft und ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

Artikel 6

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Tarifpost 2 Abs. 1 Z 3 wird wie folgt geändert:

a) Lit. b lautet:

              „b) in den Fällen der §§ 10 Abs. 4, 11a Abs. 2, 11b oder 12 Abs. 2 StbG........................... 217,10 Euro,“

b) Lit. c lautet:

              „c) in den Fällen der §§ 12 Abs. 1 Z 3, 17 und 25 StbG................ 217,10 Euro,“

2. § 14 Tarifpost 8 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 5 Z 1 lit. b entfällt im Klammerausdruck die Wortfolge „und 9“.

b) In Abs. 5b entfällt der Klammerausdruck „(§ 19 Abs. 4 und 10 NAG)“.

c) In Abs. 6 und 7 wird jeweils das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt.

3. In § 37 wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) § 14 Tarifpost 2 Abs. 1 Z 3 lit. b und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 tritt mit 1. August 2013 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Juli 2013 entstanden ist.“

Artikel 7

Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes

Das Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

In § 38 wird folgender Abs. 3e eingefügt:

„(3e) Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 tritt Teil I (Gesellschaftsteuer) außer Kraft. Diese Vorschriften sind letztmalig auf Rechtsvorgänge anzuwenden, bei denen die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2016 entsteht.“

Artikel 8

Aufhebung des Abschnittes VIII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986

Abschnitt VIII des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1986, mit dem das Kreditwesengesetz, das Postsparkassengesetz, das Rekonstruktionsgesetz, das Einkommensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz, das Bewertungsgesetz, die Bundesabgabenordnung und das Strukturverbesserungsgesetz geändert und kapitalverkehrsteuerliche Bestimmungen geschaffen werden, BGBl. Nr. 325/1986, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Artikel 9

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Z 1 entfallen das Satzzeichen und die Wortfolge „ , der Zollwache“.

b) Z 9 lit. b lautet:

              „b) Nachweis der Körperbehinderung durch

                         - einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder

                         - einen Eintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass gemäß § 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes 1990.“

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 1 lit. a lautet:

              „a) 11 v.H. des Versicherungsentgeltes für Kapitalversicherungen einschließlich fondsgebundener Lebensversicherungen auf den Er- oder den Er- und Ablebensfall, mit einer Höchstlaufzeit

                         - von weniger als zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise

                         - von weniger als fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen,

wenn keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.“

b) Abs. 1a lautet:

„(1a) Bei Lebensversicherungen unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt nachträglich einer weiteren Steuer von 7 v.H., wenn

           1. das Versicherungsverhältnis in welcher Weise immer in eine in Abs. 1 Z 1 lit. a bezeichnete Versicherung verändert wird;

           2. bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist,

                a) im Fall einer Kapitalversicherung einschließlich fondsgebundener Lebensversicherung oder einer Rentenversicherung vor Ablauf

                         - von zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise

                         - von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen

ein Rückkauf erfolgt und die Versicherung dem Steuersatz des Abs. 1 Z 1 lit. b unterlegen hat. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.

               b) im Falle einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf

                         - von zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer oder eine der versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise

                         - von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen

vereinbart ist, diese mit einer Kapitalzahlung abgefunden wird. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.

Im Übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages, der dem Steuersatz des Abs. 1 Z 1 lit. b unterliegt, auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a als selbständiger Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages. Wird das Zweifache der Versicherungssumme erst nach mehrmaligen Aufstockungen überschritten, so unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt für die vorangegangenen Aufstockungen nachträglich einer weiteren Versicherungssteuer von 7 v.H.“

c) In Abs. 3 Z 1 lit. a wird der Betrag von „0,022“ durch den Betrag von „0,025“ ersetzt.

d) Abs. 3 Z 1 lit. b lautet:

              „b) anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

                         - für die ersten 66 Kilowatt um 0,62 Euro,

                         - für die weiteren 20 Kilowatt um 0,66 Euro

                         - und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,75 Euro,

mindestens um 6,20 Euro, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen höchstens aber um 72 Euro. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die motorbezogene Versicherungssteuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.“

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1a lautet der erste Satz:

„Versicherer mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb Österreichs, die im Dienstleistungsverkehr (§ 14 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung) Versicherungsverträge abschließen, für die die Zahlung des Versicherungsentgeltes der Steuer gemäß § 1 Abs. 2 unterliegt, können einen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, beauftragen und haben diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel bekanntzugeben.“

b) In Abs. 2 und 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ jeweils die Wortfolge „in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“.

4. In § 8 Abs. 3 wird das Wort „zehnten“ durch „fünfzehnten“ ersetzt.

5. In § 12 Abs. 3 werden nach Z 22 folgende Z 23 und 24 angefügt:

       „23. § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 ist erstmalig auf nach dem 28. Februar 2014 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden. § 6 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 ist erstmalig auf Nachversteuerungstatbestände anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 verwirklicht werden.

         24. § 6 Abs. 3 Z 1 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 ist auf die Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden, die

                a) nach dem 28. Februar 2014 fällig werden und Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 28. Februar 2014 liegen;

               b) vor dem 1. März 2014 fällig geworden sind, dann und unter Anrechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer in der Fassung vor diesem Bundesgesetz insoweit, als die Zahlung des Versicherungsentgeltes Versicherungszeiträume betrifft, die nach dem 28. Februar 2014 liegen.

c) Der Versicherungsnehmer hat die motorbezogene Versicherungssteuer, die auf

                         - Versicherungsentgelte gemäß lit. a entfällt, die vor dem 1. Juli 2014 fällig werden und auf die § 6 Abs. 3 Z 1 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 nicht angewendet wurde, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der Steuer in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 und der Steuer in der Fassung vor diesem Bundesgesetz,

                         - Versicherungsentgelte gemäß lit. b entfällt,

bei Aufforderung an den Versicherer zu entrichten.

Die §§ 38 und 39 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Abweichend von § 8 Abs. 1 hat der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß lit. c erster und zweiter Teilstrich spätestens am 15. August 2014 (Fälligkeitstag) zu entrichten. Der Versicherer haftet für die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer; die Haftung entfällt, wenn der Versicherer gemäß § 38 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist oder dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist im Sinne des § 39 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 bestimmt hat. Bescheide über die Bewilligung auf Pauschalbesteuerung (§ 5 Abs. 4) der motorbezogenen Versicherungssteuer gelten mit der Maßgabe weiter, dass auf die Zahlung des Versicherungsentgeltes für Kraftfahrzeuge, die in das Pauschalverfahren einbezogen sind, lit. a und b entsprechend anzuwenden sind.“

Artikel 10

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

             „(2) 1. Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gelten als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes.

                2. Übersteigt die Anzahl der Anhänger die Anzahl der ziehenden steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen desselben Steuerschuldners (überzählige Anhänger), sind jene Anhänger steuerfrei, die die niedrigere Bemessungsgrundlage aufweisen. Die Feststellung, ob überzählige Anhänger vorhanden sind, hat jeweils auf den 1. Tag eines Kalendermonats zu erfolgen.

Anhänger, die von einem Kraftfahrzeug eines anderen Steuerschuldners gezogen werden, sind bei der Feststellung, ob überzählige Anhänger vorhanden sind, nicht zu berücksichtigen; für sie ist die Steuer für den Kalendermonat, in dem die Verwendung erfolgt, zu erheben.“

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Z 1 entfallen das Satzzeichen und die Wortfolge „ , der Zollwache“.

b) Z 12 lit. b lautet:

              „b) Nachweis der Körperbehinderung durch

                         - einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder

                         - einen Eintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetzes 1990.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Die Steuer beträgt je Monat bei

           1. Krafträdern je Kubikzentimeter Hubraum 0,0275 Euro;

           2. allen anderen Kraftfahrzeugen

                a) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

                         - für die ersten 66 Kilowatt ....................................................... 0,682 Euro,

                         - für die weiteren 20 Kilowatt ............................................ 0,726 Euro und

                         - für die darüber hinausgehenden Kilowatt .......................... 0,825 Euro,

mindestens 6,82 Euro. Bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen beträgt die Steuer höchstens 80 Euro.

Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich ab dem 1. Jänner 1995 die Steuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;

               b) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht

                         - bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen 1,55 Euro, mindestens 15 Euro;

                         - bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 1,70 Euro;

                         - bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen 1,90 Euro, höchstens 80 Euro, bei Anhängern höchstens 66 Euro.

Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.“

b) Abs. 4 lautet:

„(4) Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug, das vorübergehend im Inland benützt wird, beträgt der Tagessteuersatz für:

           1. Krafträder ............................................................................................... 1,10 Euro;

           2. Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen ....................... 2,20 Euro;

           3. alle übrigen Kraftfahrzeuge ................................................................... 13 Euro.“

c) Abs. 6 entfällt.

4. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges (§ 1 Abs. 1 Z 3) ist das Finanzamt örtlich zuständig, das als erstes Kenntnis davon erlangt. Befindet sich dessen Sitz in Wien, so obliegt dem Finanzamt Wien 8/16/17 die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer; die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgabe jedoch nur für seinen Amtsbereich.“

5. In § 11 Abs. 1 wird nach Z 7 folgende Z 8 angefügt:

         „8. § 5 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 sind für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen für Zeiträume nach dem 28. Februar 2014 anzuwenden.“

Artikel 11

Änderung des Flugabgabegesetzes

Das Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:

§ 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

        „(1) 1. Ein Luftfahrzeughalter, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, darf einen nach Abs. 3 zugelassenen Fiskalvertreter beauftragen.

           2. Ein Luftfahrzeughalter, der weder im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, ist verpflichtet, vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, einen nach Abs. 3 zugelassenen Fiskalvertreter zu beauftragen.“

b) Abs. 4 lautet:

„(4) Der Luftfahrzeughalter hat dem für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt mitzuteilen:

           1. den von ihm beauftragten Fiskalvertreter,

           2. den Sitz oder Wohnsitz des Fiskalvertreters,

           3. die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Art. 28 UStG 1994 des Fiskalvertreters.

Luftfahrzeughalter gemäß Abs. 1 Z 2 müssen dieser Mitteilungsverpflichtung vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, nachkommen.“

Artikel 12

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991

Das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 6 lautet:

§ 6. (1) Der Steuersatz bestimmt sich für Motorräder in Prozent nach der folgenden Formel: Der um 100 Kubikzentimeter verminderte Hubraum in Kubikzentimeter multipliziert mit 0,02. Bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimeter beträgt der Steuersatz 0%. Der Höchststeuersatz beträgt 20%.

(2) Für andere Kraftfahrzeuge bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: (CO2-Emissionswert in Gramm je Kilometer minus 90 Gramm) dividiert durch fünf. Der Höchststeuersatz beträgt 32%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 250 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 250 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 20 Euro je Gramm CO2 pro Kilometer.

Der maßgebliche CO2-Emissionswert ergibt sich aus dem CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder der EG-Typengenehmigung.

(3) Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Die gemäß Abs. 2 errechnete Steuer ist um einen Abzugsposten zu vermindern, wenn kein Bonus gemäß Abs. 5 anzuwenden ist. Im Zeitraum von 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014 beträgt der Abzugsposten für Fahrzeuge mit Dieselmotor 350 Euro, für Fahrzeuge mit anderen Kraftstoffarten 450 Euro. Im Kalenderjahr 2015 beträgt der Abzugsposten für alle Fahrzeuge 400 Euro und ab dem 1. Jänner 2016 300 Euro. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.

(4) Bei Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 2, für die kein CO2-Emissionswert vorliegt, gilt Folgendes:

           1. Liegt nur ein Kraftstoffverbrauch, aber kein CO2-Emissionswert vor, dann gilt bei Fahrzeugen mit Benzinmotoren oder mit Motoren für andere Kraftstoffarten der Kraftstoffverbrauch in Liter pro 100 Kilometer vervielfacht mit 25, bei Fahrzeugen mit Dieselmotoren vervielfacht mit 28 als CO2-Emissionswert.

           2. Liegt weder ein CO2-Emissionswert noch ein Kraftstoffverbrauchswert vor, wird der CO2-Emissionswert mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen.

Wird vom Antragsteller der entsprechende CO2-Emissionswert oder Kraftstoffverbrauch nachgewiesen, ist dieser heranzuziehen.

(5) Für Fahrzeuge mit umweltfreundlichem Antriebsmotor (Hybridantrieb, Verwendung von Kraftstoff der Spezifikation E 85, von Methan in Form von Erdgas/Biogas, Flüssiggas oder Wasserstoff) vermindert sich die Steuerschuld bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 um höchstens 600 Euro, wobei die Berechnung zu keiner Steuergutschrift führen kann.

(6) Bei Gebrauchtfahrzeugen, die unmittelbar aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland gebracht werden, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen die vor dem 1. März 2014 geltende Rechtslage anzuwenden. Die Steuer ist in der Höhe zu bemessen, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges in der Europäischen Union im Inland anzuwenden gewesen wäre, wobei für die Bonus-Malus-Berechnung die Wertentwicklung des Fahrzeuges zu berücksichtigen ist.

(7) Wird für ein Fahrzeug nach der Lieferung durch den Fahrzeughändler oder der erstmaligen Zulassung beim unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft über das Kraftfahrzeug die Normverbrauchsabgabe für die Berechnung des Entgelts einbezogen, dann ist dem Erwerber des Fahrzeuges ein Betrag von 16,67% der Normverbrauchsabgabe zu vergüten.“

2. § 6a entfällt.

3. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für eine steuerpflichtige Lieferung oder der CO2-Emissionswert geändert, so ist eine Berichtigung für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.“

4. § 8 Abs. 4 entfällt.

5. In § 15 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 6 und § 8 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 sind auf Vorgänge nach dem 28. Februar 2014 anzuwenden. § 6a und § 8 Abs. 4 treten mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft. Bei Fahrzeugen, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 16. Februar 2014 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 oder 2 vor dem 1. Oktober 2014 erfolgt, kann die bis zum 28. Februar 2014 geltende Rechtslage angewendet werden.“

Artikel 13

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Alkoholsteuer beträgt 1 200 Euro je 100 l A (Regelsatz).“

2. Nach § 116g wird folgender §116h eingefügt:

§ 116h. (1) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 ist weiterhin auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. März 2014 entstanden ist.“

Artikel 14

Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 3 samt Überschrift lautet:

„Steuersatz

§ 3. (1) Die Schaumweinsteuer beträgt 100 Euro je Hektoliter Schaumwein.

(2) Der Berechnung der Steuer für Schaumwein, der sich in einer Umschließung befindet, die nach Handelsbrauch mit an den Verbraucher übergeht, ist die Menge zugrunde zu legen, welche dem Rauminhalt (Nenninhalt) der unmittelbaren Umschließung des Schaumweins entspricht.“

2. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Beförderungen nach Abs. 1 Z 2 sind von den in § 11a Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen ausgenommen.“

3. § 40 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des § 42 die Bestimmungen des § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und 3, § 2a sowie die §§ 4 bis 39 sinngemäß anzuwenden.“

4. § 41 samt Überschrift lautet:

„Steuersätze

§ 41. (1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 80 Euro je Hektoliter.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer 100 Euro je Hektoliter für Zwischenerzeugnisse

           1. in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder

           2. die bei + 20 Grad C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen.“

5. § 48d Abs. 2 entfällt.

6. Nach § 48f wird folgender § 48g angefügt:

§ 48g. (1) § 3 samt Überschrift, § 12 Abs. 2, § 40 Abs. 3 und § 41 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014, treten am 1. März 2014 in Kraft.

(2) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 ist weiterhin auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor dem 1. März 2014 entstanden ist. § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 ist weiterhin auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. März 2014 entstanden ist.

(3) § 6 und § 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, sind nach Ablauf des 28. Februar 2014 auf Schaumwein neuerlich anzuwenden.

(4) § 48d Abs. 2 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft.

(5) Für jede Beförderung von Schaumwein in den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 oder 3, die nach Ablauf des 28. Februar 2014 begonnen wird, hat

           1. der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie, das den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. Nr. L 197 vom 29.07.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht, zu übermitteln;

           2. der Inhaber des beziehenden Steuerlagers eine den Anforderungen des Art. 24 der Systemrichtlinie und des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.“

Artikel 15

Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. für Zigaretten

                a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 28. Februar 2014 und vor dem 1. April 2015 entsteht, 41% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 40 Euro je 1 000 Stück;

               b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2015 und vor dem 1. April 2016 entsteht, 40% des Kleinverkaufspreises und 45 Euro je 1 000 Stück;

                c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2016 und vor dem 1. April 2017 entsteht, 39% des Kleinverkaufspreises und 50 Euro je 1 000 Stück;

               d) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2017 entsteht, 39% des Kleinverkaufspreises und 53 Euro je 1 000 Stück;“

2. § 4 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. für Feinschnitt

                a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 28. Februar 2014 und vor dem 1. April 2015 entsteht, 55% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 70 Euro je Kilogramm;

               b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2015 und vor dem 1. April 2016 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 80 Euro je Kilogramm;

                c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2016 und vor dem 1. April 2017 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 90 Euro je Kilogramm;

               d) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2017 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 100 Euro je Kilogramm;“

3. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Abs. 4) oder unter 123 Euro je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, mindestens jedoch 123 Euro je 1 000 Stück. Abs. 6 letzter Satz ist anzuwenden.“

4. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

§ 29a. (1) Während der Dauer der in § 44m Abs. 3 genannten Übergangsfrist ist die Verbrauchsteuerbefreiung nach § 29 für Zigaretten, die bei der Einreise aus Ungarn, der Republik Lettland, der Republik Litauen, Rumänien, der Republik Bulgarien oder der Republik Kroatien im persönlichen Gepäck von Reisenden in das Steuergebiet eingebracht werden, auf 300 Stück beschränkt.

(2) Die Steuerschuld für Zigaretten, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Zigaretten in das Steuergebiet verbringt. Die die Freimenge nach Abs. 1 überschreitenden Mengen sind unverzüglich anzumelden. Die Vorschreibung der Tabaksteuer erfolgt mit Bescheid des zuständigen Zollamtes und ist innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten. Örtlich zuständig ist jenes Zollamt, in dessen Bereich die Steuerschuld entstanden ist. Kann ein solcher Ort nicht festgestellt werden, so ist jenes Zollamt örtlich zuständig, das als erstes mit der Sache befasst wird.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Tabakwaren, die nachweislich im Steuergebiet oder in einem anderen als den in Abs. 1 genannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union im steuerrechtlich freien Verkehr erworben wurden und für die keine Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuer erfolgte.“

5. Nach § 44l wird folgender § 44m angefügt:

§ 44m. (1) § 4 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie § 4 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014, treten mit 1. März 2014 in Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie § 4 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. März 2014 entstanden ist.

(3) § 29a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft und gilt für die dort angeführten Mitgliedstaaten jeweils bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Mitgliedstaaten erstmals eine globale Verbrauchsteuer gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. Nr. L 176 vom 5.7.2011, S. 24) anwenden.“

Artikel 16

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2013, die Kundmachung BGBl. I Nr. 110/2013 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 167/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.“

2. § 22 samt Überschrift lautet:

„Pokersalon

§ 22. Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb weiterer drei Spielbanken durch Erteilung von Konzessionen gemäß § 21 übertragen, wenn er diese zum ausschließlichen Betrieb jeweils eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel beschränkt. Dabei reduziert sich das erforderliche eingezahlte Grundkapital auf mindestens 5 Millionen Euro.“

3. In § 25 Abs. 3 entfällt im zweiten Unterabsatz der zweite Satz „Die Haftung der Spielbankleitung ist der Höhe nach mit der Differenz zwischen dem nach Verlusten das Existenzminimum unterschreitenden Nettoeinkommen des Spielers unter Berücksichtigung seines liquidierbaren Vermögens einerseits und dem Existenzminimum andererseits abschließend beschränkt; höchstens beträgt der Ersatz das konkrete Existenzminimum.“

4. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der Betrag „40 000“durch „60 000“ ersetzt.

b) Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.

(3) Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.“

c) Die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „(4)“ und „(5)“.

5. In § 60 werden folgende Abs. 33 und 34 angefügt:

„(33) § 2 Abs. 4 ist auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum 31. Dezember 2012 aufrecht war, ab 1. Jänner 2017 anzuwenden.

(34) § 1 Abs. 2, § 22 samt Überschrift, § 25 Abs. 3 und § 52, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014, treten am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 17

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 81 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Namhaftmachungen und Bestellungen (Abs. 2) wirken auch im Beschwerdeverfahren.“

2. § 86a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 letzter Satz wird an Stelle der Wortfolge „Die Abgabenbehörde kann“ die Wortfolge „Die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht können“ eingefügt.

b) In Abs. 2 lit. a wird nach dem Wort „Abgabenbehörden“ die Wortfolge „und an Verwaltungsgerichte“ eingefügt.

3. In § 87 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Eine nachträgliche Übertragung der Schallträgeraufnahme in Vollschrift kann unterbleiben, wenn keine der in Abs. 6 erster Satz genannten Personen spätestens bei Beendigung der betreffenden Amtshandlung dagegen Einwand erhoben hat. Eine solche Schallträgeraufnahme ist auf einem Datenträger aufzubewahren.“

4. In § 185 tritt an die Stelle der Zitierung „§§ 186 bis 189“ die Zitierung „§§ 186 und 188“.

5. In § 207 Abs. 2 erster Satz tritt an die Stelle der Zitierung „§ 24“ die Zitierung „§ 24a“.

6. § 212b Z 2 entfällt.

7. In § 261 Abs. 2 tritt an die Stelle der Zitierung „§ 299 Abs. 1“ die Zitierung „§ 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1“ und an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 299 Abs. 2)“ der Klammerausdruck „(§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3)“.

8. In § 264 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.“

9. § 272 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 2 tritt an die Stelle des Wortes „Berichterstatter“ das Wort „Einzelrichter“.

b) In Abs. 4 erster Satz tritt an die Stelle der Zitierung „§ 269 Abs. 1 und 2“ die Zitierung „§ 269“.

10. § 274 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.“

11. In § 280 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „Erkenntnissen“ die Wortfolge “und Beschlüssen“ eingefügt.

12. In § 288 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „im Beschwerdeverfahren nicht“ die Wortfolge „weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren“ und wird folgender Satz angefügt:

„§ 300 gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde“.

13. In § 323 werden folgende Abs. 41 und 42 angefügt:

„(41) Die §§ 81 Abs. 10, 86a, 185, 207 Abs. 2, 261 Abs. 2, 264 Abs. 5, 272 Abs. 2 und 4, 274 Abs. 1, 280 und 288 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 treten mit 1. März 2014 in Kraft.

(42) Wurde eine Berufung vor dem 1. Jänner 2014, ohne vorher eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt, so ist § 262 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) nicht anwendbar.“

Artikel 18

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2013, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift vor § 4 und in § 4 tritt jeweils an die Stelle des Wortes „Berufungsverfahren“ das Wort „Beschwerdeverfahren“.

Artikel 19

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 29 Abs. 6 wird das Zitat „§ 3 Abs. 2 lit. c BAO“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 2 lit. a BAO“ ersetzt.

2. § 31 Abs. 4 lit. c lautet:

              „c) die Zeit von der Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren bis zur deren Erledigung;“

3. § 32 Abs. 3 lit. e lautet:

              „e) Zeiten von der Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Strafverfahrens bis zu deren Erledigung.“

4. § 157 dritter Satz entfällt.

5. § 160 lautet:

§ 160. (1) Über Beschwerden ist nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.

(2) Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn

                a) in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

               b) nur die Höhe der Strafe bekämpft wird oder

                c) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

               d) sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet

und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(3) Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung oder Fortsetzung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung verzichten.

(4) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 2 auszuschließen. Die §§ 127 Abs. 4 und 134 sind sinngemäß anzuwenden.“

6. In § 161 Abs. 4 wird die Wortfolge „in der zurückverweisenden Beschwerdeentscheidung“ durch die Wortfolge „in dem zurückverweisenden Beschluss“ ersetzt.

7. In § 162 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

8. In § 170 Abs. 2 wird nach dem Wort „Spruchsenate“ die Wortfolge „oder deren Vorsitzenden“ eingefügt.

9. In § 170 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „Oberbehörde, die“.

10. In § 175 Abs. 6 wird die Wortfolge „oder an den Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.

11. In § 178 wird der Verweis „gilt § 175 Abs. 2 letzter Satz“ durch den Verweis „gilt § 175 Abs. 2 vierter Satz“ ersetzt.

12. In § 186 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für Bestrafungen durch das Bundesfinanzgericht oder den Verwaltungsgerichtshof.“

13. In § 194d Abs. 1 lautet der letzte Satz:

„Nur den Finanzstrafbehörden, dem Bundesfinanzgericht und dem Bundesministerium für Finanzen sind auch Auskünfte zu erteilen, wenn eine Bestrafung bereits getilgt ist.“

14. In § 194e Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „Finanzstrafbehörden“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , dem Bundesfinanzgericht“ eingefügt.

15. In § 254 Abs. 1 wird nach dem Verweis auf „§ 29“ das Wort „sinngemäß“ eingefügt.

Artikel 20

Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Das Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 23 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Die Veröffentlichung von Formalbeschlüssen sowie von Erkenntnissen ohne besondere rechtliche Bedeutung insbesondere betreffend Verwaltungsübertretungen kann unterbleiben.“

2. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt, wobei jedoch die Frist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG 24 Monate beträgt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen.“

b) In Abs. 5 wird vor dem Punkt die Wortfolge „und können Erkenntnisse und Beschlüsse an Finanzämter und Zollämter elektronisch zugestellt werden“ eingefügt.

Artikel 21

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 6 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Schlussteil angefügt:

„und für die nicht auf deren Antrag mit Bescheid der FMA festgestellt wurde, dass auf das betreffende Unternehmen § 3 Abs. 1 Z 11 Anwendung findet;“

2. § 3 Abs. 1 Z 11 lautet:

       „11. Kreditinstitute, die Fördergesellschaften sind, keine Gelder vom Publikum aufnehmen und ausschließlich das Kapitalfinanzierungsgeschäft, das Garantiegeschäft oder die Vergabe von Krediten und Darlehen (Kreditgeschäft) zur Vergabe und Verwaltung von Förderungen durch Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der Europäischen Union betreiben, nach Maßgabe von lit. a und b:

                a) an diesen Kreditinstituten sind ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften, Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen beteiligt;

               b) auf solche Kreditinstitute finden die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung: § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4a und Z 6 bis 14, §§ 38 bis 39b, §§ 40 bis 42, § 65, §§ 69 bis 73a und §§ 98 bis 99e.“

3. § 41 Abs. 6 entfällt.

4. § 97 Abs. 1 lautet:

„(1) Die FMA hat den Kreditinstituten und der Zentralorganisation bei einem Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:

           1. 2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und § 70 Abs. 4a Z 1, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;

           2. 5 vH über der jeweiligen Bankrate der Unterschreitung der flüssigen Mittel ersten Grades gemäß § 25 Abs. 5, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage; von dem Fehlbetrag auf das erforderliche Ausmaß an flüssigen Mitteln ersten Grades sind die Beträge, mit denen das Kreditinstitut sein Mindestreserve-Soll (Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht, ABl. Nr. L 250 vom 2.10.2003 S. 10, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1358/2011 der Europäischen Zentralbank zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht, ABl. Nr. L 338 vom 21.12.2011 S. 51) unterschreitet, abzusetzen;

           3. 2 vH der Unterschreitung der flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß § 25 Abs. 10, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;

           4. 2 vH der Überschreitung der Obergrenze für Großkredite gemäß Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes.“

5. Nach § 103q wird folgender § 103r angefügt:

§ 103r. (1) Die der FMA für die Durchführung der Prüfung nach Art. 33 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, entstehenden externen Kosten sind von den in die Prüfung einbezogenen Kreditinstituten zu ersetzen; auf diese Kosten ist § 69a Abs. 6 nicht anwendbar.

(2) Die Konzession von Unternehmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2014, soweit diese bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 keinen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 Schlussteil gestellt haben. Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen.“

6. In § 107 wird folgender Abs. 82 angefügt:

„(82) § 41 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft.“

Artikel 22

Änderung des Börsegesetzes 1989

Das Börsegesetz 1989 – BörseG 1989, BGBl. I Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 25 Abs. 9 entfällt.

2. In § 66 Abs. 2 wird der Verweis „§ 3 Abs. 2 Z 30 InvGF 2001“ durch den Verweis „§ 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011“ ersetzt.

3. In § 102 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) § 25 Abs. 9 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft.“

Artikel 23

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 98f Abs. 7 entfällt.

2. In § 119i wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) § 98f Abs. 7 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft.“

Artikel 24

Änderung des GmbH-Gesetzes

Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 zweiter Satz wird der Betrag „10 000“ durch den Betrag „35 000“ ersetzt.

2. In § 10 Abs. 1 zweiter Satz wird der Betrag „5 000“ durch den Betrag „17 500“ ersetzt.

3. Nach § 10a wird folgender § 10b samt Überschrift eingefügt:

„Gründungsprivilegierung

§ 10b. (1) Im Gesellschaftsvertrag, nicht jedoch durch eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags (§ 49), kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft die Gründungsprivilegierung nach Maßgabe der folgenden Absätze in Anspruch nimmt.

(2) Im Gesellschaftsvertrag ist für jeden Gesellschafter auch die Höhe seiner gründungsprivilegierten Stammeinlage festzusetzen, die nicht höher als die jeweils übernommene Stammeinlage sein darf. Die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen muss mindestens 10 000 Euro betragen.

(3) Auf die gründungsprivilegierten Stammeinlagen müssen abweichend von § 10 Abs. 1 insgesamt mindestens 5 000 Euro bar eingezahlt werden. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.

(4) Während aufrechter Gründungsprivilegierung (Abs. 7) sind die Gesellschafter abweichend von § 63 Abs. 1 nur insoweit zu weiteren Einzahlungen auf die von ihnen übernommenen Stammeinlagen verpflichtet, als die bereits geleisteten Einzahlungen hinter den gründungsprivilegierten Stammeinlagen zurückbleiben. Dies gilt auch für den Fall, dass während aufrechter Gründungsprivilegierung ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird.

(5) Die Gründungsprivilegierung gemäß Abs. 2 bis 4 kann durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags beendet werden, wobei vor Anmeldung der Änderung zum Firmenbuch (§ 51) die Mindesteinzahlungserfordernisse nach § 10 Abs. 1 zu erfüllen sind. Ansonsten endet die Gründungsprivilegierung spätestens zehn Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch. Die Eintragungen betreffend die Gründungsprivilegierung im Firmenbuch (§ 5 Z 2a und 6 FBG) können erst entfallen, wenn zuvor die Mindesteinzahlungserfordernisse nach § 10 Abs. 1 erfüllt wurden.“

4. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:

„Gegebenenfalls sind auch die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung nach § 10b und die Höhe der für die einzelnen Gesellschafter festgesetzten gründungsprivilegierten Stammeinlagen einzutragen.“

5. In § 54 Abs. 3 erster Satz wird der Betrag „10 000“ durch den Betrag „35 000“ ersetzt.

6. Dem § 127 werden folgende Abs. 13 bis 18 angefügt:

„(13) § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 10b, § 11 und § 54 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2014 treten mit 1. März 2014 in Kraft.

(14) Auf Gesellschaften, die vor dem 1. März 2014 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wurden (§ 9 Abs. 1), sind § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 in der Fassung des GesRÄG 2013, BGBl. I Nr. 109/2013, weiter anzuwenden.

(15) Auf Gesellschaften, die vor dem 1. März 2014 eine beabsichtigte Herabsetzung des Stammkapitals zum Firmenbuch angemeldet haben (§ 55 Abs. 1), ist § 54 Abs. 3 in der Fassung des GesRÄG 2013, BGBl. I Nr. 109/2013, weiter anzuwenden.

(16) Gesellschaften, deren Stammkapital 35 000 Euro nicht erreicht, haben bis längstens 1. März 2024 eine Kapitalerhöhung auf diesen oder einen höheren Betrag durchzuführen.

(17) Bei Gesellschaften, deren Stammkapital 35 000 Euro nicht erreicht, ist eine Kapitalerhöhung auf diesen oder einen höheren Betrag von der Eintragungsgebühr gemäß TP 10 Z I lit. b Z 4 GGG befreit.

Artikel 25

Änderung des Notariatstarifgesetzes

Das Notariatstarifgesetz, BGBl. Nr. 576/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2013, wird wie folgt geändert:

In § 5 Abs. 8 dritter Satz entfällt die Wendung „ , deren Stammkapital 35 000 Euro nicht erreicht,“ und wird nach der Wendung „die Bestellung des Geschäftsführers“ die Wendung „ , eine Gründungsprivilegierung (§ 10b GmbHG)“ eingefügt.

Artikel 26

Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Das Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Z 5 lit. c wird der Betrag „10 000 Euro“ durch den Betrag von „35 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 26 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 10 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft und ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 bei Gericht eingebracht werden.“

Artikel 27

Änderung des Firmenbuchgesetzes

Das Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegebenenfalls die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung (§ 10b GmbHG);“

b) Z 6 lautet:

         „6. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung außerdem Name und Geburtsdatum der Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer, ihre Stammeinlagen, gegebenenfalls ihre gründungsprivilegierten Stammeinlagen (§ 10b Abs. 2 GmbHG), und die darauf geleisteten Einzahlungen; gehören alle Anteile an einer Aktiengesellschaft alleine oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, dieser Umstand sowie sein Name, gegebenenfalls sein Geburtsdatum bzw. seine Firmenbuchnummer.“

2. Dem § 43 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft.“

Artikel 28

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Das Zahlungsdienstegesetz, BGBl. I Nr. 66/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 69 Abs. 1 und 2 wird der Verweis „gemäß §§ 66 bis 68“ durch den Verweis „gemäß §§ 66 bis 68a“ ersetzt.

2. In § 76 Abs. 2 Z 10 wird nach der Wortfolge „ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012, S. 22“ die Wortfolge „ , in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. xx/2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, ABl. Nr. L xx vom xx.xx.2014, S. x“ eingefügt.

Artikel 29

Schluss- und Übergangsbestimmung

Artikel 25 dieses Bundesgesetzes (Änderung des Notariatstarifgesetzes) tritt mit 1. März 2014 in Kraft und ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 bei Gericht eingebracht werden.