9144 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. Februar 2014 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (23 der Beilagen) betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz hat der Wissenschaftsausschuss am 19. Februar 2014 auf Antrag der Abgeordneten Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle, Mag. Andrea Kuntzl, Dr. Andreas F. Karlsböck, Kolleginnen und Kollegen beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Universitätsgesetz 2002 zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Der Ministerrat hat am 15. Jänner 2014 beschlossen, die von allen Vertragsparteien unterzeichnete Art.-15a-B-VG-Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz samt Anlagen (‚Art.-15a-B-VG-Vereinbarung‘) dem Nationalrat gemäß Artikel 15a Abs. 1 B-VG zur Genehmigung zuzuleiten.

Da in Zusammenhang mit der Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz in der Art.-15a-B-VG-Vereinbarung studienrechtliche Fragen nicht auf entsprechender Ebene geregelt werden konnten, die für die Durchführung des Studiums der Humanmedizin jedoch erforderlich sind, und eine Klarstellung dieser Fragen im UG durch Aufnahme einer eigenen Bestimmung (§93a) erfordern, wird die gegenständliche Änderung des UG vorgeschlagen. Damit wird eine Verpflichtung des Bundes gemäß Art.-15a-B-VG-Vereinbarung erfüllt, eine bundesgesetzliche Regelung für die Errichtung der Medizinischen Fakultät Linz und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin zu schaffen. 

Durch § 93a Abs. 1 wird klargestellt, dass das Studium der Humanmedizin an der Universität Linz auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz, BGBl. I Nr. xxx/2014, (‚Art.-15a-B-VG-Vereinbarung‘) eingerichtet ist.

Weiters wird klargestellt, dass es sich beim Studium der Humanmedizin an der Universität Linz um ein gemeinsam mit der Medizinischen Universität Graz eingerichtetes Studium handelt. Näheres ist in einer Vereinbarung über die Durchführung des gemeinsamen Studiums (Kooperationsvereinbarung) zu regeln. § 54 Abs. 9 UG (gemeinsame Durchführung von Studien) ist sinngemäß anzuwenden. Die Zulassung zu diesem gemeinsamen Studium der Humanmedizin erfolgt an der Universität Linz. Die an der Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz bereits eingerichteten Studien bleiben von der Einrichtung des gemeinsamen Studiums der Humanmedizin unberührt. Die Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Graz ist trotz der Einrichtung des gemeinsamen Studiums der Humanmedizin mit der Universität Linz weiterhin möglich.

Die Einrichtung des gemeinsamen Studiums der Humanmedizin steht der Einrichtung weiterer Medizinischer Studien an der Universität Linz nicht entgegen.“

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 26. Februar 2014 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Mag. Christian Jachs.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesrätinnen Ingrid Winkler und Dr. Heidelinde Reiter sowie Bundesrat Mag. Christian Jachs.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Mag. Christian Jachs gewählt.

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung stellt nach Beratung der Vorlage am 26. Februar 2014 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2014 02 26

                            Mag. Christian Jachs                                                                Josef Saller

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender