9178 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 29. April 2014 betreffend Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP EU Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird dem Umstand Rechnung getragen, dass laut AKP EU Partnerschaftsabkommen 2000 - 2020 (Cotonou Abkommen) die Armutsminderung das Oberziel dieser Partnerschaft zwischen der EU und den AKP (Afrika, Karibik, Pazifik) – Staaten ist. Die AKP Gruppe umfasst 79 Staaten in Afrika, in der Karibik und im pazifischen Raum. Mit Ausnahme von Kuba haben alle AKP Staaten das Cotonou Abkommen unterzeichnet und somit prinzipiell Zugang zu Finanzierungen aus dem EEF (Europäischer Entwicklungsfonds).

Das Vorhaben umfasst insbesondere folgende Maßnahme:

-     Landes- und Regionalprogramme für Maßnahmen der EU Entwicklungszusammenarbeit (EZA) mit den AKP Staaten

Im vorliegenden Abkommen geht es zunächst nur um die Finanzierung des 11. EEF durch die EU Mitgliedstaaten, darauf aufbauend werden die Implementierungsverordnung und die Finanzregelungen erstellt werden. Auf Basis dieser rechtlichen Grundlagen werden dann für die Partnerländer und -regionen Landesstrategien und Indikativprogramme sowie jährliche Aktionspläne erstellt. Zum jetzigen Zeitpunkt kann es daher keine seriösen Detailangaben zu Maßnahmen oder Indikatoren geben.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 4 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Das Abkommen ist in allen Amtssprachen der Europäischen Union authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische deutsche und englische Sprachfassung zur Genehmigung vorgelegt.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 13. Mai 2014 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ing. Eduard Köck.

An der Debatte beteiligten sich Bundesrätin Mag. Susanne Kurz sowie die Bundesräte Gerd Krusche und Günther Köberl.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ing. Eduard Köck gewählt.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 13. Mai 2014 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2014 05 13

                               Ing. Eduard Köck                                                              Günther Köberl

                                    Berichterstatter                                                                        Vorsitzender