9194 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Juni 2014 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, das Bezügegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahngesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, der Artikel 81 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, das Ärztegesetz 1998, das Zahnärztekammergesetz, das Apothekerkammergesetz 2001, das ORF-Gesetz, das Schönbrunner Tiergartengesetz, das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, das AMA-Gesetz, das IAKW-Finanzierungsgesetz, das ÖIAG-Gesetz 2000, das Bundesfinanzierungsgesetz, das ASFINAG-Gesetz und das Bundesmuseen-Gesetz 2002 geändert werden sowie Bestimmungen über Pensionssicherungsbeiträge im Verbund-Konzern und über Pensionsregelungen von Kreditinstituten, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, erlassen werden (Sonderpensionenbegrenzungsgesetz – SpBegrG)

In den letzten zwanzig Jahren kam es immer wieder zu Reformen im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung. Änderungen bezogen sich aber nicht nur auf das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) alleine, sondern auch andere Systeme der Alterssicherung wurden – auch mit dem Ziel einer Harmonisierung der Pensionssysteme – wiederholt umgestaltet.

Mit 1. August 1997 wurde durch das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre eine Bezugspyramide für Politikerinnen und Politiker sowie bestimmte öffentliche Funktionsträgerinnen und -träger geschaffen. Seit diesem Zeitpunkt sind öffentliche Bezüge der Zahl und der Höhe nach begrenzt. In Weiterentwicklung dieses Systems sollen zusätzliche Klarstellungen und Ergänzungen, insbesondere hinsichtlich der Ruhebezüge und Versorgungsbezüge getroffen werden. Weiters soll die nachhaltige Sicherung und verstärkte Harmonisierung von Pensionsregelungen in Bereichen mit Sonderpensionsrechten fortgesetzt werden. Ebenfalls erforderlich erscheinen Anpassungen im Zusammenhang mit „Altpolitikerpensionen“. Über die Oesterreichische Nationalbank, die Sozialversicherungsträger und Kammern hinaus sollen von den Sonderpensionsregelungen weitere Rechtsträger umfasst werden, soweit diese Rechtsträger der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Insbesondere ist hier an Rechtsträger gedacht, die auf einem Organisationsgesetz des Bundes beruhen.

Der im gegenständlichen Beschluss des Nationalrates verwendete Begriff „Sonderpensionen" erfasst dabei Zusatzpensionsleistungen abseits der üblichen Pensionsregelungen. Zusätzliche Leistungen, die auf Pensionskassenregelungen beruhen, werden dabei nicht als „Sonderpensionen" gewertet. Der Kreis derartiger Rechtsträger wurde unter Befassung aller Bundesministerien erhoben. Die im gegenständlichen Beschluss des Nationalrates enthaltene Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre enthält somit vor allem Änderungen bei der Definition für „sonstige Funktionäre“, die Einführung einer Obergrenze für Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie grundlegende Bestimmungen betreffend Pensionsbeiträge, Pensionssicherungsbeiträge und das Pensionsantrittsalter.

Die Änderung des Artikels 81 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 enthält hinsichtlich der Dienstbestimmungen I und II der Oesterreichischen Nationalbank Regelungen über die Erhöhung der Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge sowie eine Erhöhung des Pensionsantrittsalters. Weiters sind ergänzende Maßnahmen wie etwa die Abschaffung des Sterbequartals für Hinterbliebene von Pensionisten vorgesehen.

Im Bereich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterkammern werden Pensionssicherungsbeiträge für direkte Leistungszusagen, aus denen Zusatzpensionen von einer Arbeiterkammer bezogen werden, geregelt. Auch bezüglich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern werden Pensionssicherungsbeiträge für Ruhe- und Versorgungsgenüsse bzw. Zuwendungen zur Altersversorgung geregelt. Im Gesundheitsbereich sind die Dienstordnungen der Ärztekammern, der Zahnärztekammern und der Österreichischen Apothekerkammer betroffen. Auch im Bereich des ORF, der Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft mbH, der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH, der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, des Verbund-Konzerns, der Agrarmarkt Austria, der Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien AG, der Österreichischen Industrieholding AG, der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, bei Kreditinstituten, die aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung des Bundes der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, sowie bei den Bundesmuseen werden Pensionssicherungsbeiträge eingeführt.

Der Artikel I dieses Beschlusses des Nationalrates ist ein Fall des Artikels 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 24. Juni 2014 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Richard Wilhelm.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Richard Wilhelm gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 24. Juni 2014 mit Stimmenmehrheit den Antrag,

1.             gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.             dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die          verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2014 06 24

                                Richard Wilhelm                                                             Inge Posch-Gruska

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzende