9244 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 22. Oktober 2014 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Personenstandsgesetz 2013 und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) die Daten von über 1500 Behörden zusammenführt und allen Personenstandsbehörden Österreichs eine Arbeitsplattform zur Verfügung stellt, um nicht nur die klassischen Personenstandsfälle wie Geburt, Eheschließung oder Tod zu administrieren, sondern auch Verfahren im Zusammenhang mit Namensfeststellungen, Obsorgevereinbarungen und Ähnlichem. Darüber hinaus sollen mit diesem Register der gesamten österreichischen Verwaltung die maßgeblichen Daten zur Verfügung gestellt werden, die sie für ihre Verfahren benötigen. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Datenbestandes ist überdies ein Zusammenspiel etwa mit dem Zentralen Melderegister oder dem Gebäude- und Wohnungsregister unabdingbar. . Vor dem Hintergrund einer optimalen Nutzung vorhandener Synergien bezweckt die gleichzeitige Einführung des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters (ZSR) ebenfalls eine Verwaltungsvereinfachung und eine Verbesserung des serviceorientierten Arbeitens der Behörden. So kann nunmehr beispielsweise unabhängig vom Wohnsitz überall eine Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen begehrt werden. Auf Behördenebene entfällt die aufwendige Mitteilungspflicht und wird durch die virtuelle Datenverwaltung ersetzt. Die Komplexität der Systeme ist daher offenkundig. Wie bei allen technischen Systemen dieses Umfangs kann, insbesondere in der Anfangsphase, nicht mit hundertprozentiger Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es zu Komplikationen kommt. Um ein Durchschlagen solcher Komplikationen auf die Bürger soweit als möglich hintan zu halten, erscheint es angezeigt, für einen Totalausfall, aus welchem Grund auch immer, ein Notszenario vorrätig zu haben.

Der gegenständliche Beschluss enthält daher Ergänzungen des Personenstandsgesetzes und des Staatsbürgerschaftsgesetzes, mit denen in jenen Fällen, in denen die Systeme aus welchem Grund auch immer für so lange Zeit ausfallen, dass mit anderen Hilfsmitteln eine annähernd ordnungsgemäße Abführung der Verfahren nicht mehr möglich ist, wieder auf die Personenstandsbücher und Staatsbürgerschaftsevidenzen zurückgegriffen werden soll. Dabei geht es nicht darum kurzfristige Beeinträchtigungen zu überbrücken, sondern eine Lösung für tatsächlich nachhaltige, länger andauernde Störungen zur Hand zu haben. Für kurzfristige Beeinträchtigungen wird den Behörden ein Maßnahmenpaket an die Hand gegeben werden, dass sie in die Lage versetzt, über solche Probleme ohne nachhaltige Auswirkungen für die Bürger hinweg zu kommen. Wenn diese Maßnahmen jedoch nicht mehr ausreichen, sollte die Möglichkeit eröffnet werden, durch Verordnung anzuordnen, dass die Personenstandsdaten wieder nach den bisherigen Regelungen über die Bücher zu behandeln sind. Eine solche Maßnahme bundesweit durch Verordnung des Bundesministers für Inneres auszulösen und es nicht der einzelnen Behörde zu überlassen, scheint jedenfalls notwendig, um einen österreichweit einheitlichen Vollzug zu gewährleisten. Die nun bestehende Möglichkeit der Kundmachung von Verordnungen im E-Recht gewährleistet überdies ein rasches Reagieren auf überraschend auftretende Notwendigkeiten.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 4. November 2014 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Mag. Klaus Fürlinger.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Edgar Mayer und Ing. Hans-Peter Bock.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Mag. Klaus Fürlinger gewählt.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 4. November 2014 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2014 11 04

                            Mag. Klaus Fürlinger                                                              Franz Perhab

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender