9250 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Unterricht, Kunst und Kultur

über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Oktober 2014 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Filmförderungsgesetz geändert wird

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates sieht unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO) die Schaffung der Voraussetzungen für eine Freistellung der Förderungen im Sinne des Filmförderungsgesetzes von der in Art. 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehenen Anmeldepflicht an die Europäische Kommission (EK) für Beihilfen vor.  Mit der AGVO wird die Möglichkeit der Freistellung von der Anmeldepflicht einer Beihilfe auch auf Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes (Art. 1 Z 1 Buchstabe j) ausgeweitet. Für diese Gruppe von Beihilfen enthält Kapitel III, Abschnitt 11 der AGVO besondere Bestimmungen.

Nach Art. 3 AGVO sind Beihilferegelungen, Einzelbeihilfen auf der Grundlage von Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen iSd Art. 107 Abs. 2 oder 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt, wenn diese Beihilfen alle Voraussetzungen des Kapitels I dieser AGVO (Gemeinsame Bestimmungen) sowie die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllen. Das Kapitel III enthält in Art. 54 Beihilferegelungen für audiovisuelle Werke.

Art. 4 Abs. 1 Buchstabe z), Unterpunkt aa) in Verbindung mit Art. 54 AGVO sieht für Beihilfenreglungen für audiovisuelle Werke, deren jährliches Budget unter € 50 Mio. liegt, vor, dass diese freistellungsfähig sind, wenn die Kriterien des Art. 54 erfüllt sind.

Für eine Freistellung iSd AGVO genügt eine Mitteilung des zuständigen Bundesministeriums an die EK und eine jährliche vereinfachte Jahresberichtserstattung über die jährlich ausgezahlte Gesamtsumme und die Gesamtanzahl der gewährten Beihilfen. Generell neu vorgesehen sind die sog. Transparenz-Kriterien. Demnach müssen die im Rahmen einer der von der EK freigestellten Beihilfenregelung gewährten Einzelbeihilfen über € 500.000 auf einer innerstaatlichen oder regionalen Homepage ausgewiesen werden (siehe Art. 9 AGVO), dem die Mitgliedstaaten spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der AGVO nachzukommen haben. Diese Transparenz-Verpflichtung beginnt sechs Monate, nachdem die entsprechende Beihilfenregelung freigestellt wurde.

Ferner sieht der Beschluss des Nationalrates Regelungen für das Ruhen der Funktion eines Aufsichtsratsmitgliedes, die Änderung des Sitzungsgeldes für Aufsichtsratsmitglieder sowie gendergerechte Formulierungen diverser im Gesetz enthaltener Personenbegriffe vor.

 

Der Ausschuss für Unterricht, Kunst und Kultur hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 4. November 2014 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Elisabeth Reich.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Elisabeth Reich gewählt.


Der Ausschuss für Unterricht, Kunst und Kultur stellt nach Beratung der Vorlage am 4. November 2014 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2014 11 04

                                 Elisabeth Reich                                                               Monika Mühlwerth

                                 Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende