9251 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Unterricht, Kunst und Kultur

über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Oktober 2014 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern geändert wird

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird das geltende Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern (BPrBG) dahingehend abgeändert, dass E-Books ausdrücklich in den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen werden und die Ausnahme des grenzüberschreitenden elektronischen Handels gestrichen wird.

Durch diese Änderungen wird sichergestellt, dass die kultur- und gesellschaftspolitischen Ziele des Buchpreisbindungsgesetzes in dem sich ändernden Marktumfeld weiterhin erreicht werden können. Durch Studien ist belegt, dass der Schutz des Buches als Kulturgut untrennbar mit der Sicherstellung einer großen Vielfalt im Buchvertrieb verknüpft ist. Eine große Vielfalt im Buchhandel fördert ein breiteres Spektrum an Verlagen und vermindert deren Abhängigkeiten. Von diesem Umfeld profitieren wiederum die Autorinnen und Autoren, was letztlich zu einer höheren Zahl an Neuerscheinungen von deutschsprachigen Büchern führt.

Im wegweisenden Urteil in der Rechtssache C-531/07, Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft/LIBRO, Slg 2009, I-3717, hat der EuGH im Jahr 2009 den Schutz von Büchern als Kulturgut als zwingendes Erfordernis im Allgemeininteresse, das Maßnahmen gleicher Wirkung wie Einfuhrbeschränkungen von Waren rechtfertigen kann, anerkannt. Damit wurde das Fundament für die Buchpreisbindung in Europa ganz erheblich gestärkt.

Zum Zeitpunkt der Kundmachung der Stammfassung des Buchpreisbindungsgesetzes im Jahr 2000 war der Internethandel mit Büchern noch weitestgehend unbedeutend. Der Anteil von Büchern, die online verkauft wurden, lag gerade einmal bei einem Prozent. E-Books wurden mangels geeigneter Lesegeräte – wenn überhaupt – als Ergänzung zum gedruckten Buch angesehen. Heute ist das anders: Der Anteil der online gekauften Bücher ist schnell gestiegen, E-Books haben sich zum Teil sogar als Substitute zum gebundenen Buch etabliert. Neue Lesegeräte (E-Reader) und einfache Technologien zum Downloaden von E-Books haben zum Abbau von Vorbehalten und zu einer Trendwende beim Nutzer/innenverhalten geführt.

Die genannten Marktentwicklungen haben auf Basis der durch den EuGH gelegten rechtlichen Grundlage bereits zur Anpassung bestehender Buchpreisbindungsregelungen bzw. zu großzügigeren Interpretationen der gesetzlichen Grundlagen geführt, damit die Buchpreisbindungsregelungen ihren Zweck, den Schutz von Büchern als zwingendes Erfordernis im Allgemeininteresse, auch weiterhin erfüllen können. Frankreich und Deutschland, wo E-Books unter die Buchpreisbindung fallen, haben dabei eine Vorreiterrolle eingenommen.

Seit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft/LIBRO (EuGH Rs C-531/07, Slg. 2009, I-03717) sowie dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Ker-Optika bt (EuGH Rs C-108/09, Slg. 2010, I-12213) stehen einer Aufnahme des grenzüberschreitenden Internethandels in den Anwendungsbereich des Buchpreisbindungsgesetzes keine unionsrechtlichen Gründe mehr entgegen. Dementsprechend wird die bisherige Ausnahme des grenzüberschreitenden Internethandels aus dem sachlichen Anwendungsbereich gestrichen. Damit werden ausländische und inländische Internethändler gleichgestellt sowie Rechtsunsicherheiten in Bezug darauf, welche Onlineaktivitäten noch als grenzüberschreitend qualifiziert werden könnten, beseitigt, wodurch auch Rechtssicherheit für die Anwendungspraxis geschaffen wird.

Der EuGH hat in seinem Urteil in der Rechtssache Ker-Optika bt (EuGH Rs C-108/09, Slg. 2010, I-12213) bestätigt, dass der Online-Verkauf von Waren ein Dienst der Informationsgesellschaft ist und als solcher in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) fällt. Der EuGH hat in diesem Urteil aber auch die Grenzen des durch die Richtlinie für den elektronischen Rechtsverkehr koordinierten Bereichs determiniert und entschieden, dass gesetzliche Regelungen der Mitgliedstaaten, welche die Anforderungen betreffend die Lieferung von Waren umfassen, nicht unter den von der Richtlinie koordinierten Bereich fallen. Darüber hinaus hat der EuGH in der Rechtssache Ker-Optika bt unter Verweis auf sein Urteil in der Rechtssache Deutscher Apothekerverband (EuGH Rs C-322/01, Slg. 2003, I-14887) festgehalten, dass eine nationale Maßnahme, die eine durch den Verkauf von Waren über das Internet und deren Lieferung zum Verbraucher nach Hause gekennzeichnete Modalität betrifft, ausschließlich nach den Vorschriften des freien Warenverkehrs und somit den Art. 34 und 36 AEUV zu prüfen ist. Das Buchpreisbindungsgesetz regelt Modalitäten des Verkaufs von Büchern. Das hat der EuGH in der Rechtssache Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft/LIBRO bestätigt. Dementsprechend fällt das Gesetz nicht in den durch die Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr koordinierten Bereich. In der Vergangenheit geäußerte Bedenken, dass die Aufnahme des grenzüberschreitenden Internethandels unionsrechtlich unzulässig sein könnte, sind nach der in der Zwischenzeit ergangenen Rechtsprechung des EuGH somit unbegründet.

Bei E-Books steht der digitale Inhalt im Vordergrund. Im Hinblick auf die Grundfreiheiten der EU sind E-Books als „Ware“ zu qualifizieren. Dementsprechend unterliegen sie den selben unionsrechtlichen Grundsätzen wie gebundene Bücher. Da seit der Anpassung des Buchpreisbindungsgesetzes an die Vorgaben des EuGH keine unionsrechtlichen Bedenken gegen das derzeit normierte System der Preisbindung deutschsprachiger Bücher bestehen, ist die ausdrückliche Aufnahme von E-Books in den Anwendungsbereich des Buchpreisbindungsgesetzes ebenfalls unionsrechtlich unbedenklich.

Der Ausschuss für Unterricht, Kunst und Kultur hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 4. November 2014 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Rene Pfister.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Rene Pfister gewählt.

Der Ausschuss für Unterricht, Kunst und Kultur stellt nach Beratung der Vorlage am 4. November 2014 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2014 11 04

                                    Rene Pfister                                                                 Monika Mühlwerth

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzende