9280 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2014 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Bundesgesetz über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates (Informationsordnungsgesetz - InfOG) erlassen werden

Mit dem vorliegendem Beschluss des Nationalrates wird ein möglichst einheitliches und klares Regelwerk über den Umgang mit (verschiedenen Arten von) dem Parlament zugeleiteten und im Parlament entstandenen klassifizierten und nicht-öffentlichen Informationen geschaffen.

Ziel des vorliegenden Beschlusses des Nationalrates ist es, ein auch im Verhältnis zu anderen öffentlichen Organen einheitliches Schutzniveau sowie eine entsprechende Rechtssicherheit sicher zu stellen. Es soll sowohl für dem Parlament zugeleitete als auch im Parlament entstandene Informationen gelten und auch EU- und ESM-Verschlusssachen erfassen. Das Informationsordnungsgesetz orientiert sich daher in seinem Inhalt und seiner Struktur an der Geheimschutzordnung des Bundes sowie an den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen und innerstaatlichen Vorschriften betreffend EU-Verschlusssachen und nach völkerrechtlichen Regelungen erhaltenen Verschlusssachen.

Die bisherigen Vorschriften über die Verteilung von und den Umgang mit EU-Verschlusssachen (Verteilungsordnungen-EU samt EU-Verschlusssachen-Verordnung der Präsidentin des Nationalrates und Beschluss des Vorsitzenden des Bundesrates) gehen nunmehr in dem Informationsordnungsgesetz (bzw. der auf seiner Grundlage zu erlassenden Verordnung) auf. Inhaltlich erfahren diese Regelungen jedoch keine wesentliche Änderung. Wo eine gleichartige Behandlung von EU-Verschlusssachen und anderen klassifizierten Informationen aufgrund bestimmter Vorgaben nicht möglich ist, werden für EU-Verschlusssachen Sonderbestimmungen beibehalten. Jene Verteilungsregelungen der Verteilungsordnungen-EU, die auch öffentliche Dokumente betreffen, werden nun unmittelbar in § 31b Geschäftsordnungsgesetz 1975 bzw. in der Geschäftsordnung des Bundesrates geregelt.

ESM-Verschlusssachen sind grundsätzlich ebenfalls vom Informationsordnungsgesetz erfasst. Die speziellen Regelungen nach der ESM-Informationsordnung (Anlage 2 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975) bleiben jedoch bestehen. Zum einen sind in der ESM-Informationsordnung auch die Unterrichtungspflichten gegenüber dem Nationalrat geregelt, zum anderen ist eine Vereinheitlichung der Verteilungsregelungen in diesem Bereich nicht möglich, da ESM-Verschlusssachen nicht in dieselben Klassifizierungsstufen eingeteilt sind wie andere klassifizierte Informationen.

Der Beschluss ist ein Anwendungsfall nach Art. 30a B-VG und unterliegt daher dem Zustimmungsrecht des Bundesrates mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 16. Dezember 2014 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Franz Perhab.

An der Debatte beteiligte sich Bundesrat Stefan Schennach.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Franz Perhab gewählt.


Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2014 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.             gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.             dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 30a B-VG die verfassungsmäßige    Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2014 12 16

                                   Franz Perhab                                                                   Gottfried Kneifel

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender