9283 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2014 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz – SVAG)

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates enthält insbesondere folgende Ziele:

-       Keine doppelte Berücksichtigung von Beiträgen zur freiwilligen Pensionsversicherung sowohl im Pensionskonto als auch mit einem besonderen Steigerungsbetrag nach § 248a ASVG.

-       Legalzession nach § 324 Abs. 4 ASVG (80:20 Teilung bei Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtbrecher) soll auch für das Rehabilitationsgeld gelten.

-       Schaffung einer Regressmöglichkeit für die Pensionsversicherungsträger für Rehabilitationsgeld.

-       Unterbindung einer ungerechtfertigten Leistungsverbesserung im Rahmen der Kontoerstgutschrift bei jenen Personen, die am 1. Jänner 2014 eine befristete Invaliditätspension bezogen haben.

-       Harmonisierung der Berechnung des Rehabilitationsgeldes mit Berechnung des Krankengeldes.

-       Verbesserung der Selbstversicherung nach § 18a ASVG durch eine teilweise Angleichung an die Selbstversicherung nach § 18b ASVG.

-       Während einer Schul- oder Berufsausbildung oder eines Universitätsbesuches, soll im BSVG eine Pflichtversicherung als Angehöriger in Folge hauptberuflicher Tätigkeit im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Eltern nicht möglich sein.

-       Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach dem BSVG soll auch nach dem Tod einer Person, die die Schwägerschaft begründet, aufrecht bleiben (z.B. mitarbeitende Schwiegereltern am Hof).

-       Möglichkeit der Selbstversicherung in der UV nach dem BSVG für die im Betrieb mitarbeitenden LebensgefährtInnen.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 16. Dezember 2014 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Richard Wilhelm.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Richard Wilhelm gewählt.


Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2014 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2014 12 16

                                Richard Wilhelm                                                             Inge Posch-Gruska

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzende