9297 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über  den Entschließungsantrag der Bundesräte Dr. Dietmar Schmittner, Kolleginnen und Kollegen betreffend Gebührenzahlung auf Grund nachträglicher Zurechnung der Kellerabteile zur Wohnnutzfläche (208/A(E)-BR/2014)

Die Bundesräte Dr. Dietmar Schmittner, Kolleginnen und Kollegen haben am 4. Dezember 2014 den Entschließungsantrag betreffend Gebührenzahlung auf Grund nachträglicher Zurechnung der Kellerabteile zur Wohnnutzfläche im Bundesrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Am 07.11.2014 berichtete die Tageszeitung „Salzburger Nachrichten“ folgendes:‘Hausbesitzer müssen nun für Keller zahlen

Dutzenden Salzburgern steht eine Nachzahlung von Gerichtsgebühren ins Haus. Weil der Keller zur Wohnfläche zählt, selbst wenn nur Müll lagert.

Heidi Huber Salzburg. Für viele Salzburger gab es heuer unliebsame Post vom Landesgericht Salzburg, bei manchen wird sie noch eintrudeln. Haus- oder Reihenhausbesitzern, die eine Wohnbauförderung in Anspruch genommen haben, droht eine empfindliche Nachzahlung. Die Eintragung des Pfandrechts ins Grundbuch ist bei einer geförderten Wohnnutzfläche von unter 130 Quadratmetern gebührenfrei. Ist die Fläche größer, werden Gerichtsgebühren von 1,2 Prozent des Pfandbetrags fällig – in der Regel zwischen 4000 und 8000 Euro. Wer Wohnbauförderung erhalten hat, bei dem steht das Land mit Pfandrecht im Grundbuch.

Das Gericht erhebt derzeit, wie groß die Wohnnutzfläche tatsächlich ist. Die Streitfrage ist, ob auch der Keller als Wohnnutzfläche gilt. Was viele nicht wissen: Wenn innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung des Pfandrechts der Keller gestaltet wird – und sei es auch nur, dass man den Boden fliest, die Wände verputzt oder sein Rad, seine Ski, seine Winterreifen oder Müll dort lagert –, dann zählt die Fläche zur Wohnnutzfläche. Das hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden.“

(…) 70 Fälle von Nachzahlungen sind heuer bei der Wohnbauförderungsabteilung des Landes bekannt geworden. „Bei den Betroffenen herrscht Empörung. Die Bestimmungen, was Wohnfläche ist und was nicht, wurden sukzessive verschärft. Das ist jetzt der Gipfel“, sagt Referatsleiter Franz Schuchter. Für die Einbringung von Gerichtsgebühren gibt es eine fünfjährige Verjährungsfrist.

Imre Juhasz, Vizepräsident des Landesgerichts, erklärt: „Wir müssen überprüfen, ob die Voraussetzungen, die zum Zeitpunkt der grundbücherlichen Eintragung vorlagen, nicht binnen fünf Jahren weggefallen sind. Die Kriterien sind relativ streng, das ist mir klar. Aber wir sind hier nur eine Instanz, die das umzusetzen hat, was der Verwaltungsgerichtshof urteilt. Wir bemühen uns aber, dem Einzelfall gerecht zu werden.“ Viele Häuslbauer oder Besitzer wüssten einfach nicht, dass die Frist von fünf Jahren gelte. In dieser Zeit müsse der Keller im „Rohzustand“ erhalten bleiben.‘

Es kann einem „Häuselbauer“ nicht zugemutet werden, ein Kellerabteil fünf Jahre lang nicht zu nutzen und es im Rohzustand zu belassen, damit dieses nicht zur Wohnnutzfläche hinzugezählt werden kann.

Dies kommt fast einem temporären „Nutzungsverbot der Eigentümer“ oder sogar einer temporären „Enteignung“ gleich.

Bei diesen Fällen handelt es sich oft um Familien, die gerade wegen der Wohnbauförderung sich ein Haus gekauft haben, da sie auf andere Art und Weise es finanziell nicht geschafft hätten Eigentum zu erwerben. Zahlungen von 5.000 bis 8.000 EURO können Familien, insbesondere vor dem Winter, nicht nur in finanzielle Schwierigkeiten bringen.“

Der Justizausschuss hat diesen Antrag in seiner Sitzung am 16. Dezember 2014 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dr. Dietmar Schmittner.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Klaus Fürlinger, Marco Schreuder, Stefan Schennach, Dr. Dietmar Schmittner und Gerhard Dörfler.

Bei der Abstimmung fand der Entschließungsantrag der Bundesräte Dr. Dietmar Schmittner, Kolleginnen und Kollegen betreffend Gebührenzahlung auf Grund nachträglicher Zurechnung der Kellerabteile zur Wohnnutzfläche (208/A(E)-BR/2014) keine Mehrheit.

Aufgrund eines ausreichend unterstützten Verlangens gemäß § 32 Abs. 6 GO-BR ist ein Ausschussbericht zu erstatten. Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Michael  Lampel gewählt.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 16.Dezember 2014 mit Stimmenmehrheit den Antrag, dem Entschließungsantrag 208/A(E)-BR/2014 keine Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2014 12 16

                                 Michael Lampel                                                                 Christian Füller

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender