9310 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Dezember 2014 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Wohnungseigentumsgesetz 2002 geändert werden und eine Regelung über die Erhaltung von Wärmebereitungsgeräten im Teilanwendungsbereich des § 1 Abs. 4 MRG getroffen wird (Wohnrechtsnovelle 2015 – WRN 2015)

Im Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013 bis 2018 ist unter der Überschrift „Leistbares Wohnen“ eine umfassende Wohnrechtsreform vorgesehen, mit der die einzelnen Teilmaterien dieses Rechtsbereichs gerecht, verständlich, möglichst einheitlich und transparent neu gestaltet werden sollten, dies mit dem prioritären Ziel, neuen und leistbaren Wohnraum zu schaffen.

 

Der vorliegenden Beschluss des Nationalrates umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

-       Erweiterung der Erhaltungspflicht des Vermieters im Vollanwendungsbereich des MRG und im WGG

-       Zwingendstellung der Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 1096 ABGB bei Wohnungsmiete im Teilanwendungsbereich nach § 1 Abs. 4 MRG, soweit es Wärmebereitungsgeräte betrifft

-       Regelung der Begründung und Übertragung von Zubehör-Wohnungseigentum

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 16. Dezember 2014 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Stefan Schennach.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Stefan Schennach gewählt.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2014 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2014 12 16

                               Stefan Schennach                                                               Christian Füller

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender