9321 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Antrag der Bundesräte Werner Herbert, Kolleginnen und Kollegen betreffend Schaffung von Schwerarbeiterregelungen für Exekutivbedienstete (198/A-BR/2014)

Die Bundesräte Werner Herbert, Kolleginnen und Kollegen haben am 28. Mai 2014 den Antrag betreffend Schaffung von Schwerarbeiterregelungen für Exekutivbedienstete eingebracht und wie folgt begründet:

„Schwerarbeiter und hier insbesondere jene aus dem Bereich der Exekutive, die im Rahmen von Schicht- oder Wechseldienst auch Nachtarbeit verrichten, haben im Unterschied zu den unter das Nachtschwerarbeitsgesetz fallenden Arbeitnehmern nur im Falle von Berufsunfähigkeit die Möglichkeit vor dem vollendeten 60. Lebensjahr in Pension zu gehen.

Da das durchschnittliche Antrittsalter in der Exekutive aktuell bei knapp über 57 Jahren liegt, ist es aber eine Tatsache, dass der Großteil der Betroffenen in diesem Lebensalter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, ihren Beruf auszuüben.

Es ist daher nicht zu rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern bei Vorliegen ausreichend vorhandener Schwerarbeitszeiten, keinen entsprechend früheren Pensionsantritt ohne aufwändige und langwierige Hürden zu ermöglichen. Dies scheint auch im Hinblick auf die in Zusammenhang mit derartigen Verfahren für die öffentliche Hand verbundenen Kosten geboten.

Darüber hinaus ist es auch nicht länger vertretbar, Schwerarbeiter, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind, mit massiven Abschlägen zu bestrafen. Diese Beschäftigten haben durch das System der Kontopension ohnehin bereits große  Verluste infolge ihres früheren Pensionsantritts in Kauf zu nehmen. Hier ist auch eine Unterscheidung zw. Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft und Dienstnehmern im öffentlichen Dienst, die noch teilweise eine Pension nach Beamtenrecht erhalten, nicht mehr gerechtfertigt. Dies deshalb, weil diese Beamtinnen und Beamten auch diesbezüglich einem immer länger werdenden Durchrechnungszeitraum unterliegen und zudem noch ausstehende Vorrückungen nicht mehr schlagend werden. Letztlich muss noch darauf verwiesen werden, dass die Lebenserwartung der Betroffenen aufgrund der mit ihrem Beruf zwangsläufig verbundenen Belastungen nach einschlägigen Studien wesentlich geringer als dies für andere Arbeitnehmer der Fall ist.

Die - befristet bis Ende 2015 – geltende Deckelung (§ 5 Abs. 7 PG und § 6 APG) bei den Abschlägen für Schwerarbeiter, die gesundheitsbedingt vor dem vollendeten 60. Lebensjahr in Pension gehen müssen, wird diesen Umständen in keinster Weise gerecht und ist mit hoher Wahrscheinlichkeit obendrein verfassungswidrig.

Im Falle einer altersbedingten Inanspruchnahme der Schwerarbeitspension (ab dem 60. Lebensjahr) ist richtigerweise in beiden Rechtslagen (APG und PG) ein Maximalabschlag von 9% bei Vorliegen von 120 Schwerarbeitsmonaten innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vorgesehen. Dabei wird die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach dem PG um maximal 7,2 Prozentpunkte verringert, was eben einer tatsächlichen Ruhegenusskürzung von 9% entspricht.

Im Fall der gesundheitsbedingten Inanspruchnahme der Schwerarbeiterregelung bei einer Berufsunfähigkeit vor dem 60. Lebensjahr, ist diese Gleichstellung für alle ab 1. Jänner 1955 Geborenen, die beiden Rechtsmaterien unterliegen, jedoch nicht gegeben. Anstatt in Anlehnung an die Bestimmungen des § 6 APG für eine Pensionierung vor dem vollendeten 57. Lebensjahr eine maximale Verringerung der Bemessungsgrundlage um 11,04 Prozentpunkte (entspricht einem Maximalabschlag von 13,8%) und bei einer Pensionierung ab dem vollendeten 57. Lebensjahr eine maximale Verringerung der Bemessungsgrundlage um 8,8 Prozentpunkte (entspricht einem Maximalabschlag von 11%) vorzusehen, ist somit in § 5 Abs. 7 im Unterschied zu § 6 APG eine deutlich höhere Deckelung vorgesehen.

Die dort geregelte maximale Verringerung der Bemessungsgrundlage um 13,2 Prozentpunkte entspricht nämlich einer tatsächlichen Verringerung des Ruhegenusses um 16,5% (!) und nimmt überdies keine Unterscheidung - analog der Bestimmungen nach dem APG - zwischen einem Pensionsantritt vor oder nach dem vollendeten 57. Lebensjahr vor.

Abschließend ist auch im Hinblick auf die nach § 61 Abs. 3 durchzuführende Reduktion der Nebengebührenzulage auf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage für die ab 1. Jänner 1955 geborenen Beamtinnen und Beamten von einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung auszugehen.

Den der Parallelrechnung unterliegenden Bediensteten (von 01.01.1955 bis 31.12.1975 geboren) werden, soweit sie dem APG unterliegen, alle Nebengebühren bis zum Erreichen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage für die Bemessungsgrundlage angerechnet und auch tatsächlich pensionswirksam. Soweit diese Bediensteten aber dem Pensionsgesetz unterliegen, erfolgt jedoch für jene Nebengebührenwerte, die über diese 20% Deckelung hinaus aufgrund entsprechender Pensionsbeiträge gebühren, keine pensionswirksame Einrechnung in die Nebengebührenzulage. Somit erwachsen ein- und demselben Beamten nach der einen Rechtslage (APG) aus seinen geleisteten Pensionsbeiträgen entsprechende Ansprüche, während ihm diese in der anderen Rechtslage aufgrund der Bestimmung nach § 61 Abs. 3 Pensionsgesetz aberkannt werden.“

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Antrag in seinen Sitzungen am 24. Juni 2014 und 3. Februar 2015 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Werner Herbert.

An der Debatte beteiligte sich Bundesrat Werner Herbert.

Bei der Abstimmung fand der Antrag der Bundesräte Werner Herbert, Kolleginnen und Kollegen betreffend Schaffung von Schwerarbeiterregelungen für Exekutivbedienstete (198/A‑BR/2014) keine Mehrheit.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Josef Saller gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung am 3. Februar 2015 mit Stimmenmehrheit den Antrag, dem Antrag 198/A-BR/2014 keine Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 02 03

                                    Josef Saller                                                                    Gottfried Kneifel

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender