9346 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung

über den Beschluss des Nationalrates vom 26. März 2015 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

Die Abgeordneten Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle, Mag. Andrea Kuntzl, Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 25. Februar 2015 im Nationalrat eingebracht und im Allgemeinen wie folgt begründet:

„Die vorliegende Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfe und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992), BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014, dient der Klärung der Rechtslage in Zusammenhang mit Studierendenmobilität. Sie betrifft einerseits ausländische Studierende (§ 4 und § 30 Abs. 2 Z 6), andererseits Studierende, die einen Teil ihres Studiums im Ausland absolvieren.

§ 4 Studienförderungsgesetz regelt die Gleichstellung von ausländischen Studierenden mit österreichischen Studierenden in Hinblick auf Studienbeihilfe, indem er bezüglich der Gleichstellungsvoraussetzungen für EWR-Bürgerinnen und -Bürger bzw. Drittstaatsangehörige auf die europarechtlichen Übereinkommen verweist, ohne inhaltliche Ausführungen vorzunehmen. Da verschiedentlich Unklarheiten über die materiellen Gleichstellungssachverhalte bestehen, nennt die vorgeschlagene Ergänzung des § 4 StudFG (Abs. 1a) explizit die Gleichstellungsvoraussetzungen, die in Auslegung der europarechtlichen Vorgaben (insbesondere der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs) entwickelt wurden.

Die zweite Änderung dient ebenfalls der Klärung einer vor allem für ausländische Studierende relevanten Regelung des Studienförderungsgesetzes: Durch die Ergänzung des § 30 Abs. 2 Z 6 StudFG soll klargestellt werden, dass die Studienbeihilfenbehörde Nachweise über die Entscheidung aufgrund eines Antrags auf andere Ausbildungsförderungen verlangen kann, um Doppelförderungen zu vermeiden, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist. Dies betrifft vor allem deutsche Studierende, die einen Anspruch auf Förderung gemäß Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben.

Die dritte Änderung (§ 54) dient der ausdrücklichen Klarstellung, dass Beihilfen zum Auslandsstudium nur an sozial förderungswürdige Studierende vergeben werden können. Da es sich bei den vorgesehenen Änderungen lediglich um Klarstellungen handelt, durch die die materielle Rechtslage nicht verändert wird, wird von der Festlegung des Datums des Inkrafttretens Abstand genommen.“

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 7. April 2015 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ing. Andreas Pum.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Gerd Krusche, Efgani Dönmez, PMM und Stefan Schennach.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ing. Andreas Pum gewählt.

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung stellt nach Beratung der Vorlage am 7. April 2015 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2015 04 07

                               Ing. Andreas Pum                                                                   Josef Saller

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender