9368 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 23. April 2015 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird

Die Abgeordneten Erwin Spindelberger, Dr. Erwin Rasinger, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 25. März 2015 im Nationalrat eingebracht und – unter anderem – wie folgt begründet:

„Zu Z 1 (§ 4 Abs. 3 Z 2):

Aufgrund der vorhergehenden Novelle des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) BGBl. I Nr. 82/2014 ist § 4 Abs. 3 Z 2 lit. b nicht mehr relevant und geht in lit. a auf, da auch bei der Anerkennung gleichwertiger ausländischer Ausbildungen gemäß § 14 ÄrzteG 1998 eine Prüfung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin oder eine Facharztprüfung absolviert und ein entsprechendes Diplom von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 15 ÄrzteG 1998 ausgestellt werden muss.

Zu Z 4, 7, 8, 9 und 11 (§ 27 Abs. 10, § 59 Abs. 3, § 117b Abs. 1 Z 18, § 117c Abs. 1 Z 5, 6 und 7 sowie § 125 Abs. 4):

Durch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs, kundgemacht in BGBl. I Nr. 49/2014 und BGBl. I Nr. 50/2014, und die damit einhergehende Aufhebung bestimmter Regelungen bzw. Wortfolgen im Zusammenhang mit der Eintragung in die und der Austragung aus der Ärzteliste sind legistische Anpassungen im ÄrzteG 1998 notwendig. Ausgehend vom Wortlaut des Verfassungsgerichtshofs sieht der Entwurf nunmehr vor, dass Verfahren zur Prüfung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Erfordernisse für die Eintragung in die oder Austragung aus der Ärzteliste nicht mehr im eigenen Wirkungsbereich, sondern im übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer durchzuführen sind. § 117b Abs. 1 Z 18 wird daher in adaptierter Form in die Regelung des übertragenen Wirkungsbereichs in § 177c Abs. 1 in der Fassung des Entwurfs aufgenommen.

Weiterhin im eigenen Wirkungsbereich verbleiben die Ausstellung von Bestätigungen im Zusammenhang mit der Führung der Ärzteliste und die Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten gemäß der Richtlinie 2005/36/EG. Unberührt bleibt auch die Führung der Ärzteliste, die weiterhin eine Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer ist.

Mit der Ärztegesetz-Novelle BGBl. I Nr. 82/2014 wurde in § 4 Abs. 3a ÄrzteG 1998 eine Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung im übertragenen Wirkungsbereich normiert. Zur rechtlichen Klarstellung, dass auch die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung an sich im übertragenen Wirkungsbereich zu erfolgen hat, wird der Aufgabenkatalog des § 117c Abs. 1 in der Fassung des Entwurfs entsprechend erweitert.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 5. Mai 2015 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dr. Andreas Köll.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dr. Andreas Köll gewählt.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 5. Mai 2015 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2015 05 05

                                Dr. Andreas Köll                                                            Friedrich Reisinger

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender