9370 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Geschäftsordnungsausschusses

über den Antrag der BundesrätInnen Sonja Zwazl, Inge Posch-Gruska, Marco Schreuder, Kolleginnen und Kollegen betreffend die Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates (211/A-BR/2015)

Die Bundesräte Sonja Zwazl, Inge Posch-Gruska, Marco Schreuder, Kolleginnen und Kollegen haben am 5. Mai 2015 den gegenständlichen Antrag eingebracht und wie folgt begründet:

„Allgemeines:

Diese Novelle der Geschäftsordnung des Bundesrates verfolgt im Wesentlichen folgende Ziele: Auf der einen Seite sollen Anpassungen vorgenommen werden, die im Zuge des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates (Informationsordnungsgesetz - InfOG, BGBI. I 102/2014) erforderlich sind. Da die bisherigen Bestimmungen über den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung-EU) im Informationsordnungsgesetz inhaltlich aufgegangen sind, ist zudem die Verteilungsordnung-EU aufzuheben.

Auf der anderen Seite soll eine Geschäftsordnungsgrundlage für ein Rederecht der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments geschaffen werden. Ferner sollen sowohl die Einführung einer Parlamentssignatur als auch die Ausweitung der elektronischen Vervielfältigung und Verteilung von parlamentarischen Materialien ermöglicht werden. Darüber hinaus sollen im Zuge dieser Novelle redaktionelle Bereinigungen und geringfügige Anpassungen hinsichtlich des Verfahrens erfolgen.

Zu § 7 Abs. 7:

Das Wort "Voranschlag" wird in "Voranschlagsentwurf' richtiggestellt (siehe auch § 14 Abs. 2 GOGNR).

Zu § 13b Abs. 2 und 4:

Die Präsidenten und Fraktionsvorsitzenden dürfen nicht von vertraulich oder geheim geführten Verhandlungen ausgeschlossen werden, vgl. auch Erläuterungen zu § 31. Unter "Mitglieder" sind auch "Ersatzmitglieder" zu verstehen.

Zu § 13b Abs. 8:

Es erfolgt eine Richtigstellung eines Verweises.

Zu § 18:

Mit dem neuen § 18 Abs. 1 wird die Möglichkeit der elektronischen Vervielfältigung und Verteilung ausdrücklich rechtlich verankert. Die elektronische Vervielfältigung und Verteilung erfolgt grundsätzlich durch die Versendung eines E-Mails, in dem Links zu den auf der Webseite des Parlaments zur Verfügung gestellten Verhandlungsgegenständen enthalten sind (= Tagesmail "Neues aus dem Bundesrat").

 

 

Zur Sicherung der auf der Webseite abrufbaren Dokumente gegen Veränderung, aber auch zur Gewährleistung der Authentizität und Identität parlamentarischer Dokumente und Materialien, ist es erforderlich, diese durch eine elektronische Signatur ("Parlamentssignatur") im Sinne einer Amtssignatur gemäß dem E-Goverrnment-Gesetz bzw. dem Signaturgesetz zu unterstützen. Die Parlamentssignatur ist die elektronische Unterschrift einer natürlichen Person, die namens der Parlamentsdirektion handelt. Sie dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Auftraggeber.

Die Parlamentssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Auftraggeber im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses parlamentssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur sind vom Auftraggeber bereitzustellen (Anmerkung: Vergleiche § 19 E-GovG, § 2 Z 3a SigG).

Die neuen Absätze 3 bis 5 waren inhaltlich bislang in der EU-Verteilungsordnung enthalten. Die EU-Verteilungsordnung bezog sich auf die Verteilung öffentlicher, nicht-öffentlicher und klassifizierter Dokumente. Im Zuge der Schaffung des Informationsordnungsgesetzes ist es erforderlich, diese allgemeinen Verteilungsregeln unmittelbar in der GO-BR zu verankern.

Zu § 21 Abs. 2 und § 59a Abs. 2 und 4:

Das Erfordernis, Abschriften bzw. Gleichschriften beizulegen, entfällt durch die elektronische Vervielfältigung und Verteilung.

Zu § 31:

Die Zu- bzw. Einordnung von klassifizierten Informationen und nicht-öffentlichen Informationen (eingeschränkt, vertraulich, geheim und streng geheim) im Bereich des Bundesrates wird durch das InfOG geregelt. Eine Verwendung klassifizierter Informationen nach dem Informationsordnungsgesetz kann nur in vertraulichen oder geheimen Sitzungen erfolgen. Sofern ein Ausschussmitglied solche Informationen verwenden möchte, soll es den Ausschussvorsitzenden darauf hinweisen. Dieser hat für eine geschäftsordnungskonforme Vorgangsweise zu sorgen. Die Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden können an vertraulichen oder geheim geführten Verhandlungen teilnehmen und dürfen von diesen auch nicht ausgeschlossen werden.

Zu § 38b:

Es soll künftig möglich sein, dass der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz den in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments bei allen Verhandlungen, die der Erörterung von EU-Themen im Bundesrat und seinen Ausschüssen dienen, ein Rederecht einräumt. Unter solchen Verhandlungen sind jedenfalls Aktuelle Europastunden (§ 42 Abs. 2 S 2), Erklärungen von herausragenden Persönlichkeiten der europäischen Politik samt Debatte (§ 38a), Verhandlungen zu Vorhaben gemäß Art. 23e B-VG, über die die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung den Bundesrat zu unterrichten haben (§ 16 Abs. I lit b), Verhandlungen über selbständige Anträge von Bundesräten auf Erhebung einer Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip gemäß § 21a (§ 16 Abs. I lit c) sowie Verhandlungen über die Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Art 50 Abs. I Z 2 B-VG, durch welche die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden und über Beschlüsse des Nationalrates gemäß Art. 23i Abs. I, 2, 3 erster Satz und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. I B-VG (§ 20 Abs. 4) zu verstehen. In den Ausschüssen sind jedenfalls Beratungen über EU-Jahresvorschauen gemäß Art 23f Abs. 2 B-VG iVm §§ 3 und 7 EU-InfoG umfasst.

Zu § 39 Abs. 5:

Durch den Wegfall des Erfordernisses des Postweges soll eine Einberufung auf elektronischem Weg ermöglicht werden.

Zu § 45 Abs. 7:

Das Redeverbot für Berichterstatter im Plenum hat sich als nicht zweckmäßig erwiesen und soll entfallen.

Zu § 47 Abs. 7:

Das Schlusswort des Berichterstatters soll (wieder) eingeführt werden, um Richtigstellungen zu ermöglichen. Es wird somit dem Berichterstatter das Recht eingeräumt, am Ende einer Debatte das Wort zu ergreifen.

Zu § 58 Abs. 6:

Diese Ergänzung der Beschlusserfordernisse war infolge des Inkrafttretens des InfOG notwendig.

 

 

 

Zu § 63 Abs. 2:

Die Verpflichtung zur Auflage des Fragestundenspiegels im Sitzungssaal für die Information der Zuhörer soll entfallen. Nachdem lediglich die Verpflichtung zur Auflage entfallen soll, bleibt die Möglichkeit, den Fragestundenspiegel bei Bedarf trotzdem aufzulegen, bestehen.

Zu § 65:

Mittels Streichung der Worte "durch Druck" wird ermöglicht, dass Stenographische Protokolle nicht nur in Papierform, sondern auch elektronisch herausgegeben werden können. Es soll weiters eine ausdrückliche Regelung aufgenommen werden, die dem Präsidenten die Möglichkeit der Veröffentlichung von parlamentarischen Dokumenten und Materialien sowie sonstigen den Bundesrat betreffenden Informationen auf den Webseiten des Parlaments einräumt. Diese Regelung ist als Ergänzung des § 7 Abs. 9 zu sehen, in dem dem Präsidenten "andere" Veröffentlichungen anheimgestellt werden.

Zu § 70 Abs. l:

Damit wird der Anwendungsbereich der Ordnungsbestimmungen im Rahmen der GO-BR ausdrücklich auf Verletzungen des Informationsordnungsgesetzes ausgedehnt. Der Ruf zur Ordnung kann sich dabei auf jegliche Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtungen beziehen, auch solche, die nicht in einer Sitzung des Bundesrates oder seiner Ausschüsse erfolgt ist. Eine Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen liegt vor, wenn eine Person, die aufgrund des Informationsordnungsgesetzes Zugang zu klassifizierten Informationen hat, diese Informationen offenbart oder es Unbefugten ermöglicht, Kenntnis davon zu erlangen (§ 2 InfDG). Eine Verletzung liegt nicht vor, wenn zwar einzelne Schutzstandards nicht eingehalten wurden, aber keine Kenntnisnahme durch Unbefugte erfolgt. Eine Verletzung liegt jedenfalls nie vor, wenn nichtöffentliche Informationen weitergegeben werden.

Zu § 72 Abs. 6:

Da die bisherigen Bestimmungen über den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung- EU) im Informationsordnungsgesetz aufgegangen sind, ist diese Verteilungsordnung-EU aufzuheben. Inhaltlich ergeben sich keine wesentlichen Veränderungen.“

 

Der Geschäftsordnungsausschuss hat diesen Antrag in seiner Sitzung am 5. Mai 2015 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ing. Hans-Peter Bock.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Monika Mühlwerth, Dr. Magnus Brunner und Martin Preineder.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Bundesrat die Annahme des gegenständlichen Antrages zu empfehlen.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ing. Hans-Peter Bock gewählt.

Der Geschäftsordnungsausschuss stellt nach Beratung am 5. Mai 2015 mit Stimmenmehrheit den Antrag, der dem Ausschussbericht angeschlossenen Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2015 05 05

                            Ing. Hans-Peter Bock                                                              Reinhard Todt

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender