BESCHLUSS DES BUNDESRATES

 

Die Geschäftsordnung des Bundesrates vom 30. Juni 1988, BGBI. Nr. 361/1988, zuletzt geändert durch das BGBI. I Nr. 141/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 7 wird das Wort "Voranschlag“ durch das Wort "Voranschlagsentwurf“ ersetzt.

2. In § 10 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Die Entscheidungen des Präsidenten gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 3 sowie §§ 16 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 2 des Informationsordnungsgesetzes – InfOG, BGBl. I Nr. 102/2014, und die Regelungen gemäß der §§ 26 und 27 InfOG bedürfen der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.“

3. § 13a Abs. 5 und 6 lauten:

(5) Sobald feststeht, dass ein Vorhaben gemäß § 13a in einer Sitzung des EU-Ausschusses als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes – EU-InfoG, BGBl. I Nr. 113/2011, an.

(6) Wenn eine im Ausschuss vertretene Fraktion dies verlangt, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information zu einem Europäischen Dokument gemäß den Bestimmungen des EU-InfoG, BGBL. I Nr. 113/2011, an. Jeder Fraktion stehen in einem Jahr mindestens drei solche Verlangen zu, über weitere Verlangen entscheidet der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Darüber hinaus kann jede Fraktion eine schriftliche Information über einen bevorstehenden Beschluss in Angelegenheiten gemäß § 5 Z 1 bis 5 EU-InfoG mit der Einschränkung verlangen, dass zu jedem bevorstehendem Beschluss nur ein solches Verlangen eingebracht werden kann.

4. § 13b Abs. 2 lautet:

„(2) Die Beratungen des EU-Ausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind vertraulich oder geheim, wenn Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben beziehungsweise von Unterlagen, die sich darauf beziehen, oder die Vorschriften des InfOG dies erfordern. Jedenfalls vertraulich sind Beratungen und Verhandlungen, in denen klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 nach dem InfOG verwendet werden. Beratungen und Verhandlungen, in denen klassifizierte Informationen der Stufen 3 und 4 nach dem InfOG verwendet werden, sind geheim.“

5. § 13b Abs. 4 lautet:

„(4) Jeder Bundesrat sowie die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sind vorbehaltlich des § 13b Abs. 2 sowie des § 31 Abs. 2 berechtigt, bei den Verhandlungen des EU-Ausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union mit beratender Stimme anwesend zu sein. An vertraulichen bzw. geheimen Sitzungen gemäß § 13b Abs. 2 dürfen jedoch nur Personen teilnehmen, die dem Ausschuss als Mitglieder angehören oder für die betreffende Klassifizierungsstufe gemäß § 16 InfOG oder die gemäß § 29 Abs. 1 und 2 oder § 30 Abs. 2 berechtigt sind. Über die Teilnahme von anderen Personen entscheidet der Ausschuss. Diese sind vom Ausschussvorsitzenden über die Wahrung der Vertraulichkeit und die Folgen der Preisgabe geschützter Informationen zu belehren.“

6. In § 13b Abs. 8 wird der Verweis „Abs. 6“ durch den Verweis „Abs. 7“ ersetzt.

7. In § 13b wird nach Abs. 10 folgender Abs. 11 eingefügt:

„(11) Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschusssitzung, in der klassifizierte Informationen behandelt werden, entscheidet der Ausschussvorsitzende. Der Präsident hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen.“

8. § 16 Abs. 1 lautet:

„§ 16 (1) Gegenstände der Verhandlungen des Bundesrates sind:

                a) Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates;

               b) Vorhaben gemäß Art. 23e B-VG, über die die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung den Bundesrat zu unterrichten haben;

                c) Selbständige Anträge von Bundesräten und Selbständige Anträge von Bundesräten auf Erhebung einer Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip gemäß § 21a;

               d) Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;

                e) Berichte von parlamentarischen Delegationen;

                f) Berichte der Volksanwaltschaft;

               g) Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des
Bundesrates;

               h) Selbständige Anträge von Ausschüssen;

                 i) Erklärungen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;

                 j) Erklärungen der Landeshauptmänner;

                k) Erklärungen von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik;

                 l) Wahlen (Wahlvorschläge);

               m) Anfragen (Anfragebeantwortungen);

               n) Eingaben (Petitionen).“

9. In § 16 Abs. 2 wird die Zitierung "Abs. 1 lit. i bis l" durch die Zitierung "Abs. 1 lit. i bis m" ersetzt.

10. § 18 lautet:

§ 18. (1) Nach dem Einlangen von Geschäftsstücken im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. a bis h und m, an den Bundesrat gelangten Schriftstücken und sonstigen parlamentarischen Dokumenten sowie nach der Übergabe von schriftlichen Ausschussberichten und Minderheitsberichten sind diese zu vervielfältigen und an alle Bundesräte zu verteilen. Eine Vervielfältigung und Verteilung auf elektronischem Weg ist zulässig, wenn die elektronische Vervielfältigung und Verteilung durch elektronische Übermittlung an alle Bundesräte erfolgt. Dabei kann auch eine elektronische Signatur verwendet werden.

(2) Von einer Vervielfältigung und Verteilung kann abgesehen werden, wenn der Inhalt dieser Geschäftsstücke den Bundesräten in anderer geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht wird. Der Präsident kann nach Rücksprache mit den Vizepräsidenten anordnen, dass eine Vervielfältigung und Verteilung zu unterbleiben hat. In diesem Fall ist jedoch die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufzulegen.

(3) Die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erfolgt gemäß den Bestimmungen der Art. 23e bis 23j B-VG sowie den Bestimmungen des EU-InfoG, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht klassifiziert sind oder als „Restreint UE/EU Restricted“ klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank gemäß § 1 Abs. 2 des EU-InfoG erfasst. Die Erfassung gilt als Verteilung im Sinn der Geschäftsordnung.

(4) Die Bundesräte haben Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union nach Maßgabe des EU-InfoG bzw. des InfOG.

(5) Für den Umgang mit und die Verteilung von sonstigen Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gilt das InfOG.“

11. In § 21 Abs. 2 und § 21a Abs. 2 entfällt jeweils der Satz „Jedem Antrag sind mindestens vier Gleichschriften beizulegen.“

12. § 31 lautet:

Vertraulichkeit und Geheimhaltung der Ausschussverhandlungen

§ 31. (1) Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Ton- und Bildaufnahmen sind unzulässig. Die Ausschüsse können beschließen, ob und inwieweit ihre Verhandlungen bzw. die von ihnen gefassten Beschlüsse vertraulich oder geheim sind. Jedenfalls vertraulich sind Beratungen und Verhandlungen eines Ausschusses, wenn klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden. Beratungen und Verhandlungen eines Ausschusses, in denen klassifizierte Informationen der Stufen 3 und 4 nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden, sind geheim.

(2) Von vertraulich oder geheim geführten Verhandlungen kann der Ausschuss auch Bundesräte, die nicht Ausschussmitglieder sind, ausgenommen die Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden, ausschließen; zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich.

(3) Der Beschluss auf Vertraulichkeit oder Geheimhaltung der Verhandlungen ist für alle an den Verhandlungen Teilnehmenden verbindlich.

(4) An vertraulichen bzw. geheimen Sitzungen dürfen nur Personen teilnehmen, die dem Ausschuss als Mitglieder angehören, die für die betreffende Klassifizierungsstufe gemäß § 16 InfOG oder die gemäß § 29 Abs. 1 und 2 oder § 30 Abs. 2 berechtigt sind. Über die Teilnahme von anderen Personen entscheidet der Ausschuss. Diese sind vom Ausschussvorsitzenden über die Wahrung der Vertraulichkeit und die Folgen der Preisgabe geschützter Informationen zu belehren.

(5) Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschusssitzung, in der klassifizierte Informationen gemäß Abs. 1 behandelt werden, entscheidet der Ausschussvorsitzende. Der Präsident hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen.“

13. Nach § 38a wird folgender § 38b angefügt:

Teilnahme von in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse

§ 38b. Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz den in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments, unbeschadet des § 13b Abs. 4, bei allen Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse, die der Erörterung von EU-Themen dienen, ein Rederecht einräumen sowie Dauer und Form der Ausübung des Rederechts festlegen.“

14. § 39 Abs. 5 lautet:

„(5) Jede Einberufung des Bundesrates (Fortsetzung einer auf unbestimmte Zeit unterbrochenen Sitzung) und jede Festlegung (Ergänzung) der Tagesordnung ist allen Bundesräten schriftlich zu übermitteln. Eine elektronische Übermittlung im Sinn des § 18 Abs. 1 ist zulässig. Außerdem sind hiervon auch die Fraktionen zu benachrichtigen. In Ausnahmefällen kann die Verständigung auch durch Hinterlegung bei den Fraktionen oder in sonst geeigneter Weise (z.B. durch Presse, Rundfunk oder andere Nachrichtenmittel) erfolgen.“

15. § 45 Abs. 7 entfällt.

16. § 47 Abs. 7 lautet:

„(7) Der Präsident hat den Schluss der Debatte festzustellen. Diese Feststellung darf nur getroffen werden, wenn sich auf die Frage, ob das Wort gewünscht wird, niemand meldet. Allfällige Wortmeldungen sind in diesem Falle auch vom Sitzplatz aus zulässig. Nach festgestelltem Schluss der Debatte sind Wortmeldungen zum Verhandlungsgegenstand unzulässig; dem Berichterstatter steht jedoch auf dessen Verlangen ein Schlusswort zu. Verlangt danach ein Mitglied der Bundesregierung oder gemäß § 37 Abs. 3 ein Staatssekretär, ein Landeshauptmann oder ein Mitglied der Volksanwaltschaft das Wort, gilt die Debatte über den Verhandlungsgegenstand aufs Neue als eröffnet.“

17. In § 58 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Der Beschluss über die Zustimmung zu einem Beschluss des Nationalrates betreffend das InfOG bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Bundesräte und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.“

18. § 59a Abs. 2 lautet:

(2) Eine Anfrage gemäß Abs. 1 ist dem Präsidenten schriftlich zu übergeben. Sie muss mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Bundesräten, den Fragesteller eingeschlossen, versehen sein und Angaben zum Vorhaben, auf das sie sich bezieht, enthalten. Die Anfrage ist dem Befragten durch die Parlamentsdirektion mitzuteilen.

19. § 59a Abs. 4 lautet:

(4) Der Befragte hat innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die dem Bundesrat gemäß § 2 Abs. 1, 2 oder 3 EU-InfoG bereits zur Verfügung stehen, müssen vom Befragten in der Beantwortung nicht angeführt werden.

20. § 63 Abs. 2 lautet:

„(2) Die zum Aufruf vorgesehenen Anfragen sind im Sinn des § 18 Abs. 1 zu vervielfältigen und zu verteilen. Beim Aufruf ist die Frage vom Anfragesteller mündlich zu wiederholen.“

21. Die Überschrift von § 65 lautet:

„Stenographisches Protokoll und Veröffentlichungen“

22. § 65 lautet:

§ 65. (1) Über die öffentlichen Sitzungen des Bundesrates werden Stenographische Protokolle verfasst und veröffentlicht. Diese Protokolle haben die Verhandlungen vollständig wiederzugeben. Über nicht öffentliche Verhandlungen wird ein Stenographisches Protokoll nur dann verfasst, wenn der Bundesrat dies beschließt. Ob und inwieweit dieses Protokoll veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden Beschluss des Bundesrates ab. Erfolgt keine Veröffentlichung, ist das Stenographische Protokoll unter Verschluss dem Amtlichen Protokoll der Sitzung beizugeben.

(2) Jeder Redner erhält vor der Veröffentlichung seiner Ausführungen für einen angemessenen Zeitraum, insbesondere nach Maßgabe der gegebenen Dringlichkeit, eine Niederschrift der stenographischen Aufzeichnungen zwecks Vornahme stilistischer Korrekturen. Werden keine Einwendungen erhoben oder erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb der gesetzten Frist, wird die Niederschrift veröffentlicht.

(3) Eine stilistische Korrektur darf den Sinn der Rede nicht ändern. Im Zweifelsfall entscheidet der Präsident über die Zulässigkeit einer Korrektur.

(4) Das Stenographische Protokoll hat auch ein vollständiges Verzeichnis aller seit der letzten Sitzung bzw. während der Sitzung eingelangten Verhandlungsgegenstände mit der Angabe des Tages des Einlangens und der Zuweisung zu enthalten.

(5) In das Stenographische Protokoll sind ferner aufzunehmen: die Besetzung von Ausschussmandaten und die Wahl der Vorsitzenden und Schriftführer der Ausschüsse sowie spätere diesbezügliche Änderungen.

(6) Bedenken gegen das Stenographische Protokoll sind dem Präsidenten mitzuteilen, der, wenn er sie begründet findet, eine Berichtigung veranlasst.

(7) Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates, Selbständige Anträge von Bundesräten, Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder, Berichte von parlamentarischen Delegationen, Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Bundesrates, Selbständige Anträge von Ausschüssen sowie schriftliche Ausschussberichte und Minderheitsberichte sind, sofern nicht nach § 18 Abs. 2 von einer Vervielfältigung und Verteilung abgesehen wird, als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.

(8) Der Präsident kann verfügen, dass alle oder einzelne den Bundesrat betreffende parlamentarische Dokumente und Materialien sowie sonstige den Bundesrat betreffende Informationen auf den Webseiten des Parlaments veröffentlicht werden.“

23. § 70 Abs. 1 lautet:

„(1) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Bundesrates berechtigt ist, den Anstand oder die Würde des Bundesrates verletzt, beleidigende Äußerungen gebraucht oder Anordnungen des Präsidenten nicht Folge leistet oder gegen Geheimhaltungsverpflichtungen aufgrund des InfOG verstößt, spricht der Präsident die Missbilligung darüber durch den Ruf zur Ordnung aus.“

24. In § 72 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) § 7 Abs. 7, § 10 Abs. 4, § 13a Abs. 5 und 6, § 13b Abs. 2, 4, 8 und 11, § 16 Abs. 1 und 2, § 18, § 21 Abs. 2, § 21a Abs. 2, § 31, § 38b, § 39 Abs. 5, § 47 Abs. 7, § 58 Abs. 6, § 59a Abs. 2 und 4, § 63 Abs. 2, § 65 und § 70 Abs. 1 treten mit XX.XXXX.2015 in Kraft. Gleichzeitig wird die der Geschäftsordnung des Bundesrates angefügte Anlage 1 betreffend Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung EU – VO-EU) aufgehoben.“