9374 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. Mai 2015 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Nationalbankgesetz 1984, das Pensionskassengesetz, das Übernahmegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden (Rechnungslegungsänderungs-Begleitgesetz 2015 – RÄ-BG 2015)

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates dient der Umsetzung der Bilanz-Richtlinie, welche in weiten Teilen den Text der aufgehobenen Vierten Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss übernimmt, aber teilweise die Vorschriften ändert und ergänzt.

Die Umsetzung der Richtlinie erfolgte im Wesentlichen durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014 (BGBl. I Nr. 22/2015). Soweit Sondergesetze für den Finanzmarktbereich Spezialregelungen zur Rechnungslegung enthalten, sind jedoch die im Beschluss des Nationalrates enthaltenen gesetzgeberischen Änderungen notwendig. Unter anderem wird im Rechnungslegungsrecht die Kategorie der Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 189a Z 1 UGB idF des RÄG 2014) geschaffen. Diese gelten gemäß § 221 Abs. 3 UGB idF des RÄG 2014 jedenfalls als große Unternehmen und haben daher die umfangreichsten Anhangangaben zu machen.

Neben den aufgrund der Änderungen im Unternehmensgesetzbuch (UGB) erforderlichen Verweisanpassungen werden im Nationalbankgesetz 1984 (NBG) in einigen Bereichen weitere Ausnahmen von den im UGB vorgesehenen Rechnungslegungsvorschriften implementiert, welche durch die Sonderstellung der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) als Zentralbank der Republik Österreich begründet sind.

Im Pensionskassengesetz wird der Nachweis der Pensionskasse gegenüber der FMA, dass das Risikomanagement den von der FMA mit Verordnung festgelegten Mindeststandards entspricht, nach dem Vorbild des § 107 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016) durch die Verpflichtung zur Erstellung von schriftlichen Leitlinien für das Risikomanagement ersetzt.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 1. Juni 2015 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Ingrid Winkler.

An der Debatte beteiligte sich Bundesrat Gerd Krusche.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Ingrid Winkler gewählt.

 

 

 

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 1. Juni 2015 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2015 06 01

                                 Ingrid Winkler                                                                 Ewald Lindinger

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender