9375 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. Mai 2015 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz – ZvVG) erlassen wird sowie das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Börsegesetz 1989, das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz, das Depotgesetz, das Aktiengesetz, das Finalitätsgesetz und das Kapitalmarktgesetz geändert werden

Die dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrunde liegende Verordnung (EU)
Nr. 909/2014 hat als Zielsetzung, den derzeit stark fragmentierten Markt der europäischen Zentralverwahrer zu harmonisieren und damit die Sicherheit und Effizienz der Wertpapierabwicklung zu erhöhen. Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 trat am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Da die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 am 28. August 2014 im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht wurde, sind die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für ein Wirksamwerden auf nationaler Ebene unverzüglich zu schaffen.

Durch den vorliegenden Beschluss des Nationalrates werden jene Bestimmungen in das österreichische Recht eingefügt, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Österreich wirksam werden kann. Dementsprechend muss insbesondere eine zuständige Behörde, die die in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgesehenen Aufgaben hinsichtlich der Zulassung und Beaufsichtigung der Zentralverwahrer mit Sitz in Österreich wahrnimmt, benannt werden. Überdies müssen gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die Erteilung einer „beschränkten“ Bankkonzession gemäß Art. 54 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und die für einen wirkungsvollen Vollzug notwendigen sonstigen begleitenden Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften vorgesehen werden.

Durch den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates erfolgt weiters im Kapitalmarktgesetz neben einer Verweisanpassung eine Änderung hinsichtlich des Prospektverfahrens, sodass künftig eine elektronische Veröffentlichung des Prospektes verpflichtend sein wird. Dadurch wird die Zugänglichkeit des Prospekts verbessert und somit auch der Schutz von Anlegerinteressen erhöht.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 1. Juni 2015 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Ingrid Winkler.

An der Debatte beteiligte sich Bundesrat Edgar Mayer.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Ingrid Winkler gewählt.

 

 

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 1. Juni 2015 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2015 06 01

                                 Ingrid Winkler                                                                 Ewald Lindinger

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender