9378 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Unterricht, Kunst und Kultur

über den Beschluss des Nationalrates vom 21. Mai 2015 betreffend Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut

Das UNESCO-Übereinkommen von 1970 sieht Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut gegen seine illegale Ausfuhr und zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgut vor.

Es wurde von der 16. Generalkonferenz der UNESCO im November 1970 beschlossen; heute gehören 127 UNESCO-Mitgliedstaaten dem Übereinkommen an. Seit den späteren 1990er Jahren sind die meisten europäischen Staaten dem Übereinkommen beigetreten. Mit Ausnahme von Liechtenstein gilt das Übereinkommen heute für alle Nachbarstaaten Österreichs. Österreich ist daher in einer zunehmend isolierten Position, die den Eindruck erwecken kann, man wolle sich dem illegalen Kulturgüterhandel anbieten. Zusätzlich ist zu beachten, dass etwa das Schweizer Kulturgütertransfergesetz die im Leihverkehr für internationale Ausstellungen bedeutende Rückgabegarantie auf Leihgaben aus Vertragsstaaten beschränkt.

Im Rahmen der Europäischen Union wurde bereits durch die Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern, ABl. Nr. L 74 vom 27.03.1993 S. 74 (die mit 19. Dezember 2015 durch die Richtlinie 2014/60/EU ersetzt wird), ein vergleichbares System zur Rückgabe von Kulturgütern geschaffen. Die Richtlinie ist in Österreich durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/1998 i.d.g.F. umgesetzt, das eine gerichtliche Geltendmachung von Rückgabeansprüchen im Verfahren außer Streit ermöglicht. Es bietet sich daher an, zur Erfüllung der sich aus dem Übereinkommen ergebenden Bestimmungen über Kulturgutrückgaben den Anwendungsbereich des bestehenden Bundesgesetzes zu erweitern.

Durch den vorliegenden Beschluss des Nationalrates  soll das bisherige Umsetzungsgesetz durch ein neues Bundesgesetz, welches sowohl die Umsetzung der Richtlinie als auch die – soweit nicht (vor allem im Denkmalschutzgesetz) bereits geschehen – die Erfüllung des Übereinkommens beinhaltet, ersetzt werden. Die bewährten Grundstrukturen des Umsetzungsgesetzes sollen im Wesentlichen beibehalten und auf die Regelungsinhalte des Übereinkommens ausgeweitet werden. Es werden daher keine im Grundsatz neuen Verfahren geschaffen.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 4 B-VG beschlossen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

 

Der Ausschuss für Unterricht, Kunst und Kultur hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 1. Juni 2015 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Rene Pfister.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Efgani Dönmez, PMM und Sonja Ledl-Rossmann.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Rene Pfister gewählt.

Der Ausschuss für Unterricht, Kunst und Kultur stellt nach Beratung der Vorlage am 1. Juni 2015 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.             gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.             gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 4 B-VG      den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch          zu erheben.

Wien, 2015 06 01

                                    Rene Pfister                                                                 Monika Mühlwerth

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzende