9385 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Antrag der Bundesräte Werner Herbert Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979) geändert wird (210/A-BR/2015)

Die Bundesräte Werner Herbert Kolleginnen und Kollegen haben am 12. März 2015 den Antrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979) geändert wird, eingebracht und wie folgt begründet:

„Im Zuge der Besoldungsreform 2015 werden alle Beamten nach Maßgabe des § 169c GehG in das neue Gehaltssystem überführt. Dabei wird bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters der Zeitraum bis zur Vorrückung in die vorletzte Gehaltsstufe, die man erreicht hat, herangezogen. Dadurch verlieren jedoch alle Betroffenen praktisch zwei Jahre von dem bisher für ihre Vorrückung ausschlaggebenden Zeitraum. Um diese sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung zu verhindern, ergeht daher das Ersuchen, den in Abs 3 dieser Bestimmung vorgesehenen Bezug auf das "nächstniedrigere Gehalt" durch die Bezugnahme auf das "nächsthöhere Gehalt" zu ersetzen.

In der beschlossen Regierungsvorlage zur Neuregelung der besoldungsrechtlichen Vorrückung soll der vom EuGH gerügten - für "Altbeamte" - diskriminierenden Regelung in Bezug auf die Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Geburtstag Rechnung getragen werden. Dies soll durch die Umstellung von einem auf den Vorrückungsstichtag aufbauenden System auf eine durch das Besoldungsdienstalter bestimmten Regelung unter gleichzeitiger Einrechnung einer pauschalen Abgeltung für Ausbildungszeiten in das Grundgehalt gewährleistet werden. Da jedoch durch die Bestimmung in § 169c Abs. 3 GehG bei der Festlegung des Besoldungsdienstalters diesen "Altbeamten" de facto 2 Jahre aus dem bis dahin "einstufungswirksamen" Dienstalter gestrichen werden, wird diese Regelung dem Urteil des EuGH vom 11.11.2014 im Fall "Schmitzer" nicht gerecht. Diese Regelung bewirkt nämlich, dass sich die Berechnung des Besoldungsdienstalters auf den Zeitraum bis zu "vorletzten" Vorrückung beschränkt, indem ausgehend vom Überleitungsbetrag auf das nächstniedrigere Gehalt Bezug genommen wird. Richtig und dem Urteil gerecht werdend, weil es dadurch, wenn auch nur in geringem Ausmaß, zu einer tatsächlichen Erhöhung der Gehälter käme, wäre es, auf das zum Überleitungsbetrag nächsthöhere Gehalt Bezug zu nehmen. Gleichzeitig kann sodann der letzte Satz des Abs. 3 sowie der gesamte Abs. 7, der offenbar keinen anderen Sinn hat als den vorher verlorenen Zeitraum zu einem Teil (zuerst werden einem zwei Jahre genommen und dann bekommt man wieder ein Jahr zurück) wieder auszugleichen, ersatzlos gestrichen werden. Auf diese Weise wäre auch die Gefahr von rechtlich bedenklichen Verlusten bei der Lebensverdienstsumme für alle Betroffenen gebannt.

Die Kosten dieser Änderung würden zum Einen eine gewisse Rechtssicherheit herstellen und zum Anderen nur eine geringfügige Anhebung der Gehälter bewirken. Somit blieben die daraus resultierenden Kosten in einem überschaubaren Rahmen (praktisch im Ausmaß einer zusätzlichen Erhöhung der Gehälter um 1% - de facto also ein kleiner Ausgleich für die Nulllohnrunde 2013).“

 

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Antrag in seinen Sitzungen am 7. April und am 1. Juni 2015 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Werner Herbert.

An der Debatte am 7. April 2015 beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Stefan Schennach, Werner Herbert und Dr. Magnus Brunner. An der Debatte am 1. Juni 2015 beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Werner Herbert, Peter Oberlehner und Marco Schreuder.

Auf Verlangen von drei Ausschussmitgliedern ist ein Bericht gem. § 32 Abs. 6 GO-BR zu erstatten.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Peter Oberlehner gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 7. April 2015 und 1. Juni 2015 mit Stimmenmehrheit den Antrag, dem Antrag 210/A-BR/2015 keine Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2015 06 01

                               Peter Oberlehner                                                               Gottfried Kneifel

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender