9402 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Ausfuhrerstattungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz geändert werden (Steuerreformgesetz 2015/2016 – StRefG 2015/2016)

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

I. Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

1. In Z 2 lit. d (§ 3 Abs. 1 Z 16b) wird die Wortfolge „und ähnlicher landesgesetzlicher Vorschriften“ durch die Wortfolge „und ähnlicher bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften“ ersetzt.

2. In Z 2 lit. h (§ 3 Abs. 1 Z 21) erhalten die bisherigen lit. b und c die Bezeichnung lit. c und d, in der neuen lit. d wird der Verweis auf „lit. b“ durch den Verweis auf „lit. c“ ersetzt und es wird folgende lit. b eingefügt:

              „b) Die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen dürfen vom Arbeitnehmer weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf oder eine Einkünfteerzielung tatsächlich ausschließen.“

3. Z 2 lit. i (§ 3 Abs. 1 Z 34) lautet:

„i) Es wird folgende Z 34 angefügt:

·                  „34.          Die SV-Rückerstattung gemäß § 33 Abs. 8 sowie die Rückerstattung von Beiträgen gemäß § 24d des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes.““

4. Z 3 wird wie folgt geändert:

„In lit. d (§ 4 Abs. 12) wird in Z 1 lit. b folgender zweiter Satz eingefügt:

„Stammt der ausgeschüttete Betrag jedoch aus einer ordentlichen Kapitalherabsetzung, gilt dieser stets als Einlagenrückzahlung, soweit dieser durch Einlagen (Z 2 lit. b) gedeckt ist.““

5. In Z 10 lit. i (§ 18 Abs. 8) wird in Z 4 lit. a das Wort „Glaubhaftmachung” durch das Wort „Geltendmachung“ ersetzt.

6. In Z 20 (§ 41) lautet Abs. 2:

·                  „(2) 1.      Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt wird (Antragsveranlagung). § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

·                  2.             Wurde bis Ende des Monats Juni keine Abgabenerklärung für das vorangegangene Veranlagungsjahr eingereicht, hat das Finanzamt von Amts wegen eine antragslose Veranlagung nach Maßgabe folgender Bestimmungen vorzunehmen:

                a) Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

                        Aufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass der Gesamtbetrag der zu veranlagenden Einkünfte ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften besteht.

                        Aus der Veranlagung resultiert eine Steuergutschrift.

                        Aufgrund der Aktenlage ist nicht anzunehmen, dass die zustehende Steuergutschrift höher ist als jene, die sich aufgrund der übermittelten Daten gemäß § 18 Abs. 8 und § 84 ergeben würde.

               b) Wurde bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres keine Abgabenerklärung für den betroffenen Veranlagungszeitraum abgegeben, ist jedenfalls eine antragslose Veranlagung durchzuführen, wenn sich nach der Aktenlage eine Steuergutschrift ergibt.

                c) Wird nach erfolgter antragsloser Veranlagung innerhalb der Frist der Z 1 eine Abgaben-erklärung abgegeben, hat das Finanzamt darüber zu entscheiden und gleichzeitig damit den gemäß lit. a ergangenen Bescheid aufzuheben.

               d) Die Steuererklärungspflicht (§ 42) bleibt auch nach Vornahme der Veranlagung aufrecht.“

7. Z 40 lit. b (§ 124b) wird wie folgt geändert:

a) „In Z 292 lit. b wird in beiden Teilstrichen die Wortfolge „Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4“ durch die Wortfolge „Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5“ ersetzt.“

b) „Nach Z 296 wird folgende Z 297 angefügt:

·                  „297.        § 3 Abs. 1 Z 16b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 ist erstmals anzu-wenden, wenn

                         - die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015,

                         - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2014 enden.““

II. Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes) wird wie folgt geändert:

Z 2 lautet:

„2. In § 24 Abs. 6 lautet der zweite Satz:

„§ 124b Z 268 sowie § 124b Z 296 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind sinngemäß für Körperschaften im Sinne des § 1 anzuwenden.““

III. Artikel 3 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes) wird wie folgt geändert:

In Z 13 (3. Teil Z 29) wird das Zitat „§ 11 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 11 Abs. 5“ ersetzt.

IV. Artikel 4 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994) wird wie folgt geändert:

1. In Z 4 lit. a (§ 10 Abs. 2) lautet Z 3 lit. c:

              „c) Umsätze aufgrund von Benutzungsverträgen gemäß § 5 Abs. 1 Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/1999, vergleichbare Umsätze von Lehrlingsheimen sowie Kinder- und Schülerheimumsätze, die eine Beherbergung umfassen;“

2. In Z 13 (§ 28 Abs. 42) wird in Z 1 folgender Satz angefügt:

„Auf Umsätze und sonstige Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Mai 2016 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, ist § 10 Abs. 2 Z 4 lit. b und lit. c sowie Z 8 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015 weiterhin anzuwenden.“

3. In Z 13 (§ 28 Abs. 42) wird in Z 2 und Z 3 das Wort „April“ jeweils durch das Wort „Mai“ ersetzt und es wird die Wortfolge „31. März 2016“ durch die Wortfolge „30. April 2016“ ersetzt.

V. Artikel 8 (Änderung der Bundesabgabenordnung) wird wie folgt geändert:

1. In Z 2 lit. d (§ 131) lautet Abs. 4:

„(4) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, bei der Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems nach § 131b und bei der Belegerteilungsverpflichtung nach § 132a, wenn die Erfüllung dieser Verpflichtungen unzumutbar wäre und die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet wird, festlegen.

Solche Erleichterungen sind nur zulässig:

·                  1.             für Umsätze bis zu einem Jahresumsatz von 30 000 Euro je Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden,

·                  2.             für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften im Sinn des § 45 Abs. 1 und 2,

·                  3.             für bestimmte Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten oder

·                  4.             für Betriebe, bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld erfolgt, dies unbeschadet einer Belegerteilungsverpflichtung nach § 132a.“

2. In Z 4 (§ 131b) lautet Abs. 1:

„(1) 1.            Betriebe haben alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem unter Beachtung der Grundsätze des § 131 Abs. 1 Z 6 einzeln zu erfassen.

·                  2.             Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (Z 1) besteht ab einem Jahresumsatz von 15 000 Euro je Betrieb, sofern die Barumsätze dieses Betriebes 7 500 Euro im Jahr überschreiten.

·                  3.             Barumsätze im Sinn dieser Bestimmung sind Umsätze, bei denen die Gegenleistung (Entgelt) durch Barzahlung erfolgt. Als Barzahlung gilt auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen, die Hingabe von Barschecks, sowie vom Unternehmer ausgegebener und von ihm an Geldes statt angenommener Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen.“

3. In Z 4 (§ 131b) lautet Abs. 3:

„(3) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 sowie Abs. 2 bestehen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Grenzen des Abs. 1 Z 2 erstmals überschritten wurden.“

4. In Z 8 (§ 323 Abs. 45) lauten die letzten drei Sätze:

„Die §§ 131b und 132a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015, treten, soweit sie sich auf Umsätze unter Verwendung von Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten beziehen, erst mit 1. Jänner 2017 in Kraft; sie gelten jedoch für vor dem 1. Jänner 2016 in Betrieb genommene Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, soweit sie nicht den Anforderungen der §§ 131b und 132a entsprechen, erst ab 1. Jänner 2027. Verordnungen auf Grund der §§ 131 Abs. 4, 131b Abs. 5 und 132a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 können bereits ab dem auf die Kundmachung des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl. I Nr. XXX/2015, folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten, soweit sie nicht lediglich Maßnahmen vorsehen, die für ihre mit dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen beginnende Vollziehung erforderlich sind.“

VI. Art. 14 Teil 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Nach der Z 39 wird folgende Z 39a eingefügt:

„39a. Im § 479d Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „7,6 vH“ durch den Ausdruck „8,2%“ ersetzt.“

b) Im § 690 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 42 wird nach dem Ausdruck „447f Abs. 11 Z 1 und 2“ der Ausdruck „ , 479d Abs. 3“ eingefügt.

VII. Art. 14 Teil 2 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Im § 49 Abs. 3 Z 11 lit. d in der Fassung der Z 2 wird der Ausdruck „Abs. 8“ durch den Ausdruck „Abs. 9“ ersetzt.

b) Die Z 7 lautet:

„7. Im § 49 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 28 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 29 wird angefügt:

·                  „29.          der geldwerte Vorteil nach § 50 Abs. 3 aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Dienstgeber oder ein mit dem Dienstgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (MitarbeiterInnenrabatt), wenn

                a) der MitarbeiterInnenrabatt allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmer/inne/n eingeräumt wird,

               b) die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen von den Dienstnehmer/inne/n weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf oder eine Einkünfteerzielung tatsächlich ausschließen, und

                c) der MitarbeiterInnenrabatt im Einzelfall 20% nicht übersteigt oder – soweit dies nicht zur Anwendung kommt – der Gesamtbetrag der MitarbeiterInnenrabatte 1 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.““

c) Die Z 8 lautet:

„8. Dem § 49 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die weiteren Voraussetzungen für die Ausnahme der Zuschüsse nach Abs. 3 Z 11 lit. d vom Entgelt liegen vor, wenn

·                  1.             die Betreuung ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 betrifft, für das dem Dienstnehmer/der Dienstnehmerin selbst der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG 1988) für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht;

·                  2.             das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

·                  3.             die Betreuung in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige;

·                  4.             der Zuschuss direkt an die Betreuungsperson, direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen geleistet wird, die nur bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können;

·                  5.             der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin dem Dienstgeber unter Anführung der Versicherungsnummer (§ 31 Abs. 4 Z 1) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a Abs. 7) des Kindes erklärt, dass die Voraussetzungen für einen Zuschuss vorliegen und er/sie selbst von keinem anderen Dienstgeber einen Zuschuss für dieses Kind erhält. Der Dienstgeber hat die Erklärung des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin zum Lohnkonto (§ 76 EStG 1988) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse muss der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin dem Dienstgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt dieser Meldung hat der Dienstgeber die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen.““

d) Im § 691 Abs. 1 in der Fassung der Z 11 wird der Ausdruck „sowie Abs. 8“ durch den Ausdruck „sowie Abs. 9“ ersetzt.

VIII. Art. 15 Teil 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Die Z 9 entfällt.

b) In der Überschrift zu § 359 in der Fassung der Z 12 wird der Ausdruck „Art. 2 Teil 2“ durch den Ausdruck „Art. 15 Teil 2“ ersetzt.

c) Im § 359 Abs. 1 in der Fassung der Z 12 wird der Ausdruck „25 Abs. 1, 4 und 4a“ durch den Ausdruck „25 Abs. 1 und 4“ ersetzt.

d) Im § 359 in der Fassung der Z 12 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Abweichend von § 25 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bis zum Ablauf des 31.Dezember 2021 in der Pensi-onsversicherung folgende Beträge:

                         - ab 1. Jänner 2016      mindestens     706,56 €,

                         - ab 1. Jänner 2018      mindestens     606,36 €,

                         - ab 1. Jänner 2020      mindestens     506,19 €.

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2016 und mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge. Diese Beträge gelten auch dann, wenn in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie nach § 2 Abs. 1 Z 4 bestehen.“