9405 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz 2011 und das Immobilien-Investmentfondsgesetz geändert werden

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

I) Art. 2 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011) wird wie folgt geändert:

1. Nach Z 46 wird folgende Z 46a eingefügt:

„46a. Dem § 164 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„In Bezug auf solche Wertpapierleihgeschäfte findet § 42 Abs. 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Verkehrswert der im Rahmen eines Wertpapierleihgeschäfts gemäß § 84 übertragenen Sicherheiten auch niedriger sein kann als der Verkehrswert der wiederverwendeten Vermögenswerte.“

2. Z 59 wird wie folgt geändert:

„In § 200 Abs. 18 wird nach der Bezeichnung „§ 150,“ die Bezeichnung „§ 164 Abs. 4,“ eingefügt.“

II) Art. 3 (Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes) wird wie folgt geändert:

1. Z 5 lautet und folgende Z 6 bis 8 werden angefügt:

         „5. In § 41 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „oder an einem AIF in Immobilien“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, sofern diese keine Rechtspersönlichkeit haben,“ eingefügt.

           6. In § 41 Abs. 3 wird die Wortfolge „vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen“ durch die Wortfolge „gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 2 lit. c des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen“ ersetzt.

           7. § 41 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Werden durch die Einbringung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 21 von mit eigenem Rechnungskreis eingerichtetem Sondervermögen von Aktiengesellschaften, für welche Genussrechte im Sinne des § 174 Aktiengesetz begeben sind, sowie von Aktiengesellschaften, deren nahezu ausschließlicher Zweck die Verwaltung von Immobilienvermögen ist, gegen Erwerb von Anteilscheinen in einen Immobilienfonds, Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetze 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 2 lit. c des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.“

           8. Dem § 44 wird folgender Abs. 14 und 15 angefügt:

„(14) § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 gilt für Geschäftsjahre von den §§ 186 oder 188 InvFG 2011 unterliegenden Gebilden, die nach dem 30. September 2015 enden. Abweichend davon gilt § 40 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 erstmals für Geschäftsjahre von Immobilienfonds, die nach dem 21. Juli 2013 beginnen.

(15) § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 ist erstmals auf Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.““